Entscheidungstext 5Ob1023/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1023/95

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Sabri Y*****, Baumeister, ***** vertreten durch Wolfgang K*****, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, ***** wider die Antragsgegner 1.) Dr.Paul W*****, 2.) Elfriede W*****,***** beide vertreten durch Dr.Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3.November 1994, GZ 49 R 249/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn - wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird - eine Untervermietung nicht schon bei Abschluß des Hauptmietvertrages sondern erst (wenige Wochen) später beschlossen worden sein sollte vergleiche aber die Angaben des Erstantragsgegners vor der Schlichtungsstelle am 30.9.1992), wäre hieraus für die Antragsgegner nichts zu gewinnen, weil auch ein späterer Entschluß den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG verwirklichen kann (WoBl 1992/161, insbesondere S 243 rechte Spalte). Im übrigen sind genügend Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht vorhanden (aaO linke Spalte). Der Plan, später Wohnungseigentum zu begründen, rechtfertigt eine zwischenzeitige "Scheinuntervermietung" nicht.

Anmerkung

E38512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01023.95.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19950228_OGH0002_0050OB01023_9500000_000

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