Das Argument der Antragsgegnerin, die Wiederholung einer bereits im ersten Rechtsgang geäußerten rechtlichen Beurteilung erweitere die Rechtsmittelmöglichkeiten, bezieht sich offensichtlich auf § 502 Abs. 3 ZPO in der Fassung vor der WGN 1989. Da § 37 Abs. 3 Z 18 MRG ohnehin die Anfechtung bestätigender Sachbeschlüsse ermöglicht, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist es für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Im übrigen ist die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig, daß der abschließend erledigte Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 2 MRG im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu erörtern war (vgl E 32 zu § 496 ZPO, MGA14). Die vom Rekursgericht wiederholte Rechtsansicht, daß die Umwandlung eines Geschäftsraumes in eine Wohnung keine Neuschaffung des Mietgegenstandes iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG ist, berührt daher keinen entscheidungswesentlichen Punkt.Das Argument der Antragsgegnerin, die Wiederholung einer bereits im ersten Rechtsgang geäußerten rechtlichen Beurteilung erweitere die Rechtsmittelmöglichkeiten, bezieht sich offensichtlich auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989. Da Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ohnehin die Anfechtung bestätigender Sachbeschlüsse ermöglicht, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt, ist es für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Im übrigen ist die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig, daß der abschließend erledigte Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu erörtern war vergleiche E 32 zu Paragraph 496, ZPO, MGA14). Die vom Rekursgericht wiederholte Rechtsansicht, daß die Umwandlung eines Geschäftsraumes in eine Wohnung keine Neuschaffung des Mietgegenstandes iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ist, berührt daher keinen entscheidungswesentlichen Punkt.
Auch wenn in SZ 6/290 (zum ganz anders gelagerten Problem des Stichtages nach § 1 Abs 2 Z 1 MG) judiziert wurde, daß ein Objekt, dem die behördliche Benützungsbewilligung fehlt, nicht als vermietbare Wohnung in Betracht kommt (die Rechtsmittelwerberin zitiert als Beleg für die Aufrechterhaltung dieser Judikatur die Entscheidung des LGZ Wien MietSlg. 26.169 sowie die grundsätzliche Beibehaltung des überkommenen Wohnungsbegriffes auch im Geltungsbereich des MRG in MietSlg. 36/29; vgl. Zingher, MG18, 17), ist nach der ratio des MRG doch klar, daß schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einen rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muß, der es für diesen Verwendungszweck tauglich macht (vgl. MietSlg. 23/14; MietSlg. 34/7). Der Vermieter eines solchen Objektes kann sich daher nicht darauf berufen, in der Mietzinsbildung völlig frei zu sein. Er hat vielmehr nach Maßgabe des abgeschlossenen Mietvertrages dafür zu sorgen, daß die für den bedungenen Gebrauch erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen vorhanden sind (Würth in Rummel I2, Rz 8 zu § 1096 ABGB mwN; MietSlg. 38.142 ua). Zu Recht hat das Rekursgericht (mit zutreffenden Judikaturzitaten, insbesondere MietSlg. 38.591) auf die Maßgeblichkeit der Parteiabsicht für den Verwendungszweck des Mietgegenstandes hingewiesen.Auch wenn in SZ 6/290 (zum ganz anders gelagerten Problem des Stichtages nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG) judiziert wurde, daß ein Objekt, dem die behördliche Benützungsbewilligung fehlt, nicht als vermietbare Wohnung in Betracht kommt (die Rechtsmittelwerberin zitiert als Beleg für die Aufrechterhaltung dieser Judikatur die Entscheidung des LGZ Wien MietSlg. 26.169 sowie die grundsätzliche Beibehaltung des überkommenen Wohnungsbegriffes auch im Geltungsbereich des MRG in MietSlg. 36/29; vergleiche Zingher, MG18, 17), ist nach der ratio des MRG doch klar, daß schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einen rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muß, der es für diesen Verwendungszweck tauglich macht vergleiche MietSlg. 23/14; MietSlg. 34/7). Der Vermieter eines solchen Objektes kann sich daher nicht darauf berufen, in der Mietzinsbildung völlig frei zu sein. Er hat vielmehr nach Maßgabe des abgeschlossenen Mietvertrages dafür zu sorgen, daß die für den bedungenen Gebrauch erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen vorhanden sind (Würth in Rummel I2, Rz 8 zu Paragraph 1096, ABGB mwN; MietSlg. 38.142 ua). Zu Recht hat das Rekursgericht (mit zutreffenden Judikaturzitaten, insbesondere MietSlg. 38.591) auf die Maßgeblichkeit der Parteiabsicht für den Verwendungszweck des Mietgegenstandes hingewiesen.
Die Vorinstanzen sind deshalb nicht weiter auf den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 1 Z 3 MRG eingegangen, weil die Antragsgegnerin nicht schlüssig darlegte, erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung ihres denkmalgeschützten Hauses aufgewendet zu haben. Dabei spielte eine Rolle, daß keine Aufschlüsse darüber zu gewinnen waren, wie hoch die verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen der Antragsgegnerin im fraglichen Zeitraum gewesen sind. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, weil unter Eigenmitteln im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 MRG nur solche Geldmittel zu verstehen sind, die nicht aus verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen stammen (MietSlg. 40/5 mit weiteren Nachweisen; zuletzt 5 Ob 74/89). Die Antragsgegnerin mißversteht diese Rechtslage, wenn sie meint, daß ihr doch nicht der Vorwurf gemacht werden könne, mit sich selbst keinen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b MRG sind nämlich in die Hauptmietzinsabrechnung auch die dem Hauptmietzins (erhöhten Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) entsprechenden Beträge für jene Objekte des Hauses aufzunehmen, die der Vermieter (selbst) benützt. Es handelt sich dabei um verrechnungspflichtige Einnahmen (§ 20 Abs. 1 erster Satz MRG iVm § 18 MRG), die nicht mit den Eigenmitteln im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 MRG vermengt werden dürfen. Da jegliche Angaben der Antragsgegnerin über die zweckgebundenen Mietzinsreserven fehlten, konnten auch die "freigewordenen Einnahmen" nicht ermittelt werden.Die Vorinstanzen sind deshalb nicht weiter auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG eingegangen, weil die Antragsgegnerin nicht schlüssig darlegte, erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung ihres denkmalgeschützten Hauses aufgewendet zu haben. Dabei spielte eine Rolle, daß keine Aufschlüsse darüber zu gewinnen waren, wie hoch die verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen der Antragsgegnerin im fraglichen Zeitraum gewesen sind. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, weil unter Eigenmitteln im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG nur solche Geldmittel zu verstehen sind, die nicht aus verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen stammen (MietSlg. 40/5 mit weiteren Nachweisen; zuletzt 5 Ob 74/89). Die Antragsgegnerin mißversteht diese Rechtslage, wenn sie meint, daß ihr doch nicht der Vorwurf gemacht werden könne, mit sich selbst keinen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, MRG sind nämlich in die Hauptmietzinsabrechnung auch die dem Hauptmietzins (erhöhten Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) entsprechenden Beträge für jene Objekte des Hauses aufzunehmen, die der Vermieter (selbst) benützt. Es handelt sich dabei um verrechnungspflichtige Einnahmen (Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz MRG in Verbindung mit Paragraph 18, MRG), die nicht mit den Eigenmitteln im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG vermengt werden dürfen. Da jegliche Angaben der Antragsgegnerin über die zweckgebundenen Mietzinsreserven fehlten, konnten auch die "freigewordenen Einnahmen" nicht ermittelt werden.
Den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG hat die Antragsgegnerin tatsächlich nicht geltend gemacht. Auch aus den Verfahrensergebnissen konnten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte gewonnen werden, weil das verfahrensgegenständliche Mietobjekt im maßgeblichen Zeitpunkt des MietvertragsabschlussesDen Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG hat die Antragsgegnerin tatsächlich nicht geltend gemacht. Auch aus den Verfahrensergebnissen konnten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte gewonnen werden, weil das verfahrensgegenständliche Mietobjekt im maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
(§ 16 Abs. 3 MRG) noch nicht die offensichtlich jetzt vorhandene hohe Ausstattungskategorie aufwies.(Paragraph 16, Absatz 3, MRG) noch nicht die offensichtlich jetzt vorhandene hohe Ausstattungskategorie aufwies.
Die Verfassungskonformität der früher im MG, jetzt im MRG enthaltenen Grundsätze wurde bereits wiederholt geprüft und bestätigt (vgl. MietSlg. 29/14; MietSlg. 39/1; MietSlg. 40.424; ÖJZ 1990, 791/17). Auch die von der Antragsgegnerin als gleichheitswidrig inkriminierte Ausnahmeregelung zu Gunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen (siehe jetzt § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WGG) erscheint unbedenklich, da sie durch das von den gemeinnützigen Bauvereinigungen zu beachtende Kostendeckungsprinzip und die darauf aufbauenden Preisbildungsvorschriften (§§ 13 ff WGG iVm der Entgeltrichtlinienverordnung) sachlich gerechtfertigt ist.Die Verfassungskonformität der früher im MG, jetzt im MRG enthaltenen Grundsätze wurde bereits wiederholt geprüft und bestätigt vergleiche MietSlg. 29/14; MietSlg. 39/1; MietSlg. 40.424; ÖJZ 1990, 791/17). Auch die von der Antragsgegnerin als gleichheitswidrig inkriminierte Ausnahmeregelung zu Gunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen (siehe jetzt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WGG) erscheint unbedenklich, da sie durch das von den gemeinnützigen Bauvereinigungen zu beachtende Kostendeckungsprinzip und die darauf aufbauenden Preisbildungsvorschriften (Paragraphen 13, ff WGG in Verbindung mit der Entgeltrichtlinienverordnung) sachlich gerechtfertigt ist.