Die "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" - für deren Prioritäts die Eintragung im Firmenbuch (früher Handelsregister) mit 11.5.1987 maßgebend ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 54) - hat der Klägerin den Gebrauch ihres Firmenschlagwortes "Gulliver's Reisen" vertraglich gestattet. Darin lag keine Übertragung des Namensrechtes, kann doch ein Firmenname nur mit einer - hier fehlenden - im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des zugehörigen Geschäftsbetriebes wirksam übertragen werden (§ 23 HGB; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1212 f Rz 66 zu § 16 dUWG). Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 1213 Rz 67; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 II 1047 Kap. 53 Rz 21 und 1101 Kap. 56 Rz 65; Teplitzky im GroßKomm zum dUWG Rz 177 zu § 16 dUWG). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach-Hefermehl aaO 1214 Rz 70;Die "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" - für deren Prioritäts die Eintragung im Firmenbuch (früher Handelsregister) mit 11.5.1987 maßgebend ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 54) - hat der Klägerin den Gebrauch ihres Firmenschlagwortes "Gulliver's Reisen" vertraglich gestattet. Darin lag keine Übertragung des Namensrechtes, kann doch ein Firmenname nur mit einer - hier fehlenden - im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Übertragung des zugehörigen Geschäftsbetriebes wirksam übertragen werden (Paragraph 23, HGB; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1212 f Rz 66 zu Paragraph 16, dUWG). Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach-Hefermehl aaO 1213 Rz 67; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 römisch II 1047 Kap. 53 Rz 21 und 1101 Kap. 56 Rz 65; Teplitzky im GroßKomm zum dUWG Rz 177 zu Paragraph 16, dUWG). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach-Hefermehl aaO 1214 Rz 70;
v. Gamm aaO; Teplitzky aaO Rz 178). Die Klägerin könnte demnach grundsätzlich jeden Dritten mit schlechterer Priorität, der ihr Kennzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise benützt, auf Unterlassung klagen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, daß eine und dieselbe Gesellschaft zunächst der Klägerin, dann aber auch der Beklagten den Gebrauch des Kennzeichens "Gulliver's Reisen" gestattet hat. Mit Recht beruft sich die Beklagte darauf, daß sie von der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" zusammen mit Bernhard Wiletel gegründet und schon im Gesellschaftsvertrag ihre jetzige Firma - "Gulliver's Reisen Reisebüro & Wiletel GmbH" - festgelegt wurde (Punkt Zweitens des Notariatsaktes vom 19.9.1990), unter der sie in der Folge registriert wurde. Damit hat die Gründungsgesellschafterin ohne jeden Zweifel der Beklagten den Gebrauch ihres Kennzeichens "Gulliver's Reisen" gestattet. Auch in diesem Fall liegt, da die Gründungsgesellschafterin ihr Unternehmen behalten hat, keine Übertragung des Namensrechtes vor. Einer entsprechenden, auf § 9 UWG gestützten Unterlassungsklage der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" könnte die Beklagte selbstverständlich so lange mit Erfolg entgegentreten, als der Gestattungsvertrag aufrecht ist. Wiletel GmbH" - festgelegt wurde (Punkt Zweitens des Notariatsaktes vom 19.9.1990), unter der sie in der Folge registriert wurde. Damit hat die Gründungsgesellschafterin ohne jeden Zweifel der Beklagten den Gebrauch ihres Kennzeichens "Gulliver's Reisen" gestattet. Auch in diesem Fall liegt, da die Gründungsgesellschafterin ihr Unternehmen behalten hat, keine Übertragung des Namensrechtes vor. Einer entsprechenden, auf Paragraph 9, UWG gestützten Unterlassungsklage der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" könnte die Beklagte selbstverständlich so lange mit Erfolg entgegentreten, als der Gestattungsvertrag aufrecht ist.
Baumbach-Hefermehl vertreten - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34/35 und GRUR 1985, 566/568) - die Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne (aaO 1214 Rz 70). Dem widerspricht Teplitzky (aaO Rz 265) für die (Normal-)Fälle, in denen - anders als im Fall von GRUR 1957, 34/35 - jede obligatorische Verbindung zwischen jenem, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen fehle, der die Kennzeichnung auf Grund der obligatorischen Gestattung eines Dritten benützt. Auch im Fall der Entscheidung GRUR 1985, 566/568 sei dem BGH darin beizupflichten, daß sich der Kennzeichenbenützer auf die Priorität des Zeicheninhabers berufen kann, an dessen früherer Betriebsstätte er das Kennzeichen warenzeichenmäßig benützen darf, stelle sich doch dort die Kennzeichenbenützung durch den obligatorisch Berechtigen ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersitzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers dar. Eine über diese begrenzte - schon aus Sinn und Zweck des Kennzeichenschutzes selbst herzuleitende - Inanspruchnahme fremder Priorität hinausgehende Anwendung des (in § 986 Abs 1 BGB ausgedrückten) Rechtsgedankens wäre nur denkbar, wenn man der schuldrechtlichen Gestattung im Verhältnis zu Dritten insoweit quasi dingliche Wirkungen beimessen wollte; das aber käme einer Teilaufgabe des Grundsatzes der Bindung des dinglichen Kennzeichnungsrechtes an den Geschäftsbetrieb gleich (aaO Rz 266).)Fälle, in denen - anders als im Fall von GRUR 1957, 34/35 - jede obligatorische Verbindung zwischen jenem, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen fehle, der die Kennzeichnung auf Grund der obligatorischen Gestattung eines Dritten benützt. Auch im Fall der Entscheidung GRUR 1985, 566/568 sei dem BGH darin beizupflichten, daß sich der Kennzeichenbenützer auf die Priorität des Zeicheninhabers berufen kann, an dessen früherer Betriebsstätte er das Kennzeichen warenzeichenmäßig benützen darf, stelle sich doch dort die Kennzeichenbenützung durch den obligatorisch Berechtigen ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersitzung der Kennzeichnung "anstelle" des Rechtsinhabers dar. Eine über diese begrenzte - schon aus Sinn und Zweck des Kennzeichenschutzes selbst herzuleitende - Inanspruchnahme fremder Priorität hinausgehende Anwendung des (in Paragraph 986, Absatz eins, BGB ausgedrückten) Rechtsgedankens wäre nur denkbar, wenn man der schuldrechtlichen Gestattung im Verhältnis zu Dritten insoweit quasi dingliche Wirkungen beimessen wollte; das aber käme einer Teilaufgabe des Grundsatzes der Bindung des dinglichen Kennzeichnungsrechtes an den Geschäftsbetrieb gleich (aaO Rz 266).
Die von Teplitzky aaO erörterte Frage, wie weit sich die Beklagte jedem Dritten gegenüber, der sie nach § 9 UWG in Anspruch nimmt, auf die Priorität ihrer Gründungsgesellschafterin berufen könnte, bedarf hier keiner Untersuchung: Beide Parteien führen ihr Firmenschlagwort "Gulliver's Reisen" auf Grund einer Gestattung durch die "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH". Wollte man in einem solchen Fall ganz allgemein - im Sinne von Baumbach-Hefermehl aaO - auf die Priorität des Kennzeicheninhabers abstellen, dann müßte die Klage abgewiesen werden, weil der Klägerin der für einen Prozeßerfolg erforderliche Zeitvorrang vor der Beklagten (Baumbach-Hefermehl aaO 1247 Rz 152; SZ 55/43 uva) fehlte. Auch wenn man der Meinung Teplitzkys folgen wollte, daß die Beklagte einem (unbeteiligten) Dritten den Rang ihrer Gründungsgesellschafterin nicht entgegenhalten kann, ergibt sich daraus noch nicht, daß sich die Klägerin im Rechtsstreit mit der Beklagten auf den eigenen - durch die Registrierung des ihr von der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" gestatteten Firmenwortlautes erlangten - Rang stützen kann. Dieser von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung steht nämlich die Erwägung entgegen, daß damit die Klägerin mittelbar auch in die Rechte ihrer Vorbenützerin, der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH", eingriffe, könnte sie doch dieser dadurch jede weitere Gestattung des Gebrauches ihres Kennzeichens unmöglich machen. Das durch den Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht aber nach dem oben Gesagten nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, niemandem anderen den Kennzeichengebrauch ebenfalls zu gestatten. Daß eine solche Ausschließlichkeit mit der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" vereinbart worden wäre, hat die Klägerin - auch nachdem sich die Beklagte auf ihren Gestattungsvertrag mit der Gesellschaftsgründerin berufen hatte - nicht einmal behauptet; eine solche Vertragsverletzung könnte die Klägerin ohnehin nur gegen ihre Vertragspartnerin geltend machen, sofern sie nicht ein Zusammenspiel der Beklagten mit dieser behauptet.Die von Teplitzky aaO erörterte Frage, wie weit sich die Beklagte jedem Dritten gegenüber, der sie nach Paragraph 9, UWG in Anspruch nimmt, auf die Priorität ihrer Gründungsgesellschafterin berufen könnte, bedarf hier keiner Untersuchung: Beide Parteien führen ihr Firmenschlagwort "Gulliver's Reisen" auf Grund einer Gestattung durch die "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH". Wollte man in einem solchen Fall ganz allgemein - im Sinne von Baumbach-Hefermehl aaO - auf die Priorität des Kennzeicheninhabers abstellen, dann müßte die Klage abgewiesen werden, weil der Klägerin der für einen Prozeßerfolg erforderliche Zeitvorrang vor der Beklagten (Baumbach-Hefermehl aaO 1247 Rz 152; SZ 55/43 uva) fehlte. Auch wenn man der Meinung Teplitzkys folgen wollte, daß die Beklagte einem (unbeteiligten) Dritten den Rang ihrer Gründungsgesellschafterin nicht entgegenhalten kann, ergibt sich daraus noch nicht, daß sich die Klägerin im Rechtsstreit mit der Beklagten auf den eigenen - durch die Registrierung des ihr von der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" gestatteten Firmenwortlautes erlangten - Rang stützen kann. Dieser von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung steht nämlich die Erwägung entgegen, daß damit die Klägerin mittelbar auch in die Rechte ihrer Vorbenützerin, der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH", eingriffe, könnte sie doch dieser dadurch jede weitere Gestattung des Gebrauches ihres Kennzeichens unmöglich machen. Das durch den Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht aber nach dem oben Gesagten nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, niemandem anderen den Kennzeichengebrauch ebenfalls zu gestatten. Daß eine solche Ausschließlichkeit mit der "Gulliver's Reisen Reisebüro GmbH" vereinbart worden wäre, hat die Klägerin - auch nachdem sich die Beklagte auf ihren Gestattungsvertrag mit der Gesellschaftsgründerin berufen hatte - nicht einmal behauptet; eine solche Vertragsverletzung könnte die Klägerin ohnehin nur gegen ihre Vertragspartnerin geltend machen, sofern sie nicht ein Zusammenspiel der Beklagten mit dieser behauptet.
Da schon aus diesen Erwägungen der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, braucht auf den weiteren Einwand der Beklagten, daß sie mangels eines Geschäftsbetriebes die beanstandete Firma gar nicht im geschäftlichen Verkehr benütze, nicht eingegangen zu werden. In Stattgebung der Revision waren vielmehr die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstellein Verbindung mit § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstellein Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.