Entscheidungstext 4Ob96/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob96/89

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G***, Inhaber der protokollierten Firma Fritz G***-Elektromarkt, Graz, Wienerstraße 331, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei H*** Warenhandels-Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 7., Kirchengasse 3, vertreten durch Dr. Hans Frieders und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1989, GZ 2 R 215/88-7, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. September 1988, GZ 37 Cg 203/88-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es in der Hauptsache insgesamt - einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen, der Klage stattgebenden Teiles - wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr - außer bei der Beantwortung einer individuellen Anfrage wie eines individuellen Garantieverlangens - sofort zu unterlassen, in bezug auf vom Kläger angekündigte Elektrogeräte, insbesondere Toshiba-Videorecorder, darauf hinzuweisen, daß diese Geräte keine "Österreich-Garantiekarte" besäßen und die beklagte Partei für diese Geräte keine Garantie gewähre, oder gleichsinnige Behauptungen aufzustellen, wenn sie nicht zugleich darauf hinweist, daß nach ihrem Wissen die gesetzlich gegen den Kläger bestehenden Gewährleistungsansprüche, die inhaltlich der Garantie der Beklagten nicht hintanstehen, nicht beschränkt seien.

Das Mehrbegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, die erwähnten Hinweise in jedem Fall, also auch bei Beantwortung einer individuellen Anfrage wie eines individuellen Garantieverlangens oder bei gleichzeitiger Erläuterung, daß nach dem Wissen der beklagten Partei die gesetzlich gegen den Kläger bestehenden Gewährleistungsansprüche, die inhaltlich der Garantie der Beklagten nicht hintanstehen, nicht beschränkt seien, zu unterlassen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der "Kleinen Zeitung" vom 8. April 1988 erschien eine Anzeige des Klägers, in der er u.a. 40 Videorecorder Toshiba römisch fünf 93 G zum Preis von je 5.990 S anbot. In dieser Anzeige hieß es:

"Garantie-Service von der Industrie oder Vertragswerkstätten". Am 10. April 1988 erschien im Auftrag der Beklagten - der Toshiba-Generalvertretung für Österreich - im Textteil der "Kleinen Zeitung" folgende Einschaltung:

"Information an Käufer von TOSHIBA-Videorecordern

Am 8. April 1988 wurden in der 'Kleinen Zeitung' Graz

TOSHIBA-Videorecorder römisch fünf 93 G inseriert.

Diese Geräte besitzen keine Österreich-Garantiekarte. Die Firma H***, TOSHIBA-Generalvertretung für Österreich, gewährt dafür keine Garantie."

Die Beklagte stellt für die von ihr an Einzelhändler gelieferten Toshiba-Geräte Garantiekarten zur Verfügung. Die Käufer dieser Geräte können dafür vorgesehene Abschnitte der Karten innerhalb eines Monats ab dem Kauf an die Beklagte einsenden, um einen Garantieanspruch zu folgenden "Garantie-Bedingungen" zu erwerben:

"Die Garantiezeit beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Verkaufsdatum. Während der Garantiezeit werden Funktionsmängel am Gerät, die nachweislich unmittelbar auf Material- oder Fertigungsfehlern beruhen und unverzüglich gemeldet werden, unentgeltlich bei der Fa. H*** oder deren Vertragswerkstätten behoben. Nicht unter die Gewährleistung fallen Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Transport oder Montage hervorgerufen werden. Transport- und Verpackungskosten, die in Garantiefällen für die Hin- und Rücklieferung entstehen, sowie Hausbesuche gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Reparaturen oder Eingriffen seitens des Käufers oder unbefugter Dritter bzw. bei eigenmächtigen Änderungen der Garantiekarte erlischt jeder Garantieanspruch. Bei Verlust der Garantiekarte gilt nur der Original-Kaufbeleg."

Das kostenlose Garantieservice erbringt die Beklagte nur bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiekarte in Verbindung mit einer Rechnung. Sie hat nur für solche Geräte Ersatzteile auf Lager, die für den österreichischen Markt bestimmt sind. Demgemäß hatte die Beklagte schon in der "Wiener Zeitung" vom 28. Februar 1988 und in Fachzeitschriften vom März 1988 folgendes bekanntgemacht:

"Die Firma H***, Toshiba-Generalvertretung für Unterhaltungselektronik, macht seine Kunden darauf aufmerksam, daß

das kostenlose Garantieservice

nur bei Vorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten H***-

Original-Garantiekarte in Verbindung

mit einer Rechnung erbracht werden kann.

Außerdem erfolgt eine Ersatzteilhaltung nur für Geräte, die für

den österreichischen Markt bestimmt sind ......"

Mit der Behauptung, daß die Anzeige der Beklagten vom 10. April 1988 eine sittenwidrige vergleichende Werbung bedeute, weil damit zumindest bei einem Teil des Publikums der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Besitz einer "Österreich-Garantiekarte" verschaffe dem Käufer einen besonderen Vorteil, während die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Toshiba-Videorecordern des Klägers nicht oder nur ungenügend abgesichert seien, begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr sofort zu unterlassen, unter Bezug auf von ihm angekündigte Elektrogeräte, insbesondere Toshiba-Videorecorder, hinzuweisen, daß diese Geräte keine "Österreich-Garantiekarte" besitzen und die Beklagte für diese Geräte keine Garantie gewähre, oder gleichsinnige Behauptungen aufzustellen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Garantie für jene Toshiba-Geräte, die über sie als Generalvertretung bezogen würden, sei der Letztverbraucher, der damit gegen sie einen unmittelbaren Anspruch auf kostenlose Behebung von Funktionsmängeln habe, jedenfalls deutlich besser gestellt, als bei einer Beschränkung auf seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einzelhändler, zumal die Beklagte ein umfangreiches Ersatzteillager für Toshiba-Geräte halte und daher eine prompte Reparatur solcher Geräte gewährleisten könne. Der Beklagten sei aber nicht zumutbar, ihre mit hohem Aufwand verbundene Ersatzteilhaltung Dritten zugute kommen zu lassen, welche die Geräte unter Umgehung des Generalimporteurs nicht direkt beim Erzeuger, sondern in Drittländern bezögen. Müsse die Beklagte einem Endabnehmer, der sich mit einem schadhaften Gerät an sie wendet, erklären, daß dafür keine Garantie übernommen worden sei, führe das regelmäßig zu Beschwerden und teilweise heftigen Reaktionen. Zum Schutz der Kunden habe sich die Beklagte daher zu der beanstandeten Information veranlaßt gesehen; diese sei ihr notwendig und zulässig erschienen, habe sie doch allein Aufklärungszwecken gedient.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe nur klargestellt, daß die Käufer der vom Kläger in der "Kleinen Zeitung" vom 8.April 1988 inserierten Geräte keine Ansprüche auf Grund einer "Garantiekarte" gegen sie als Generalvertretung hätten; daraus könne aber das Käuferpublikum nicht den Schluß ziehen, daß auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht bestünden. Die der Aufklärung des Publikums dienende Mitteilung sei nicht wettbewerbswidrig.

Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen unter Bezug auf vom Kläger angekündigte Elektrogeräte, insbesondere Toshiba-Videorecorder, darauf hinzuweisen, daß diese Geräte keine "Österreich-Garantiekarte" besitzen und die Beklagte für diese Geräte keine Garantie gewähre, oder gleichsinnige Behauptungen aufzustellen, wenn sie nicht zugleich darauf hinweist, daß nach ihrem Wissen die gesetzlich gegen den Kläger bestehenden Gewährleistungsansprüche, die inhaltlich der Garantie der Beklagten nicht hintanstehen, nicht beschränkt sind; das Mehrbegehren, der Beklagten die erwähnten Hinweise auch dann zu untersagen, wenn sie nicht öffentlich erfolgen oder die Beklagte zugleich auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger hinweist, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des abändernden Teils 15.000 S, jener des bestätigenden Teils 60.000 S, der Gesamtstreitwert jedoch nicht 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße die vergleichende Werbung dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines deutlich erkennbaren Mitbewerbers enthält. Die Beklagte habe in der beanstandeten Einschaltung erkennbar gemacht, daß sich ihr Hinweis auf die vom Kläger angebotenen Geräte bezog. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe den Hinweis der Beklagten als Warnung vor den vom Kläger vertriebenen Geräten und damit auch als Behauptung einer Minderwertigkeit dieser Geräte und/oder der vom Kläger gebotenen Gewährleistung. Vielfach werde durch die Einschaltung auch der Eindruck vermittelt, daß der Kläger die Geräte illegal erworben hätte oder zu einer Gewährleistung weder willens noch in der Lage sei. Vergleichend dürfe zwar dann geworben werden, wenn das angesprochene Publikum an einer korrekten Information über den wahren Sachverhalt besonders interessiert sein müsse; das treffe aber hier nicht zu: Die Beklagte behaupte gar nicht, daß der Kläger den von ihm verkauften Geräten die "Österreich-Garantiekarte" beigebe oder ankündige, daß die Beklagte auf diese Geräte Garantieleistungen erbringe; die Käufer hätten daher keinen gesetzlichen Grund, auf eine Garantie der Beklagten zu vertrauen. Die Beklagte gewähre nach ihren Bedingungen auch Käufern der von ihr selbst vertriebenen Geräte dann keine Garantie, wenn diese keine Garantiekarte erhalten oder den dafür vorgesehenen Teil der Karte nicht binnen einem Monat nach dem Kauf ausgefüllt an sie eingesendet hätten. Rechtsirrigen Begehren von Kunden des Klägers könne durch die Aufforderung zur Vorlage der Garantiekarte leicht begegnet werden; sie rechtfertigten jedenfalls keine Aufklärung, die den Eindruck erwecke, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger seien nicht gegeben oder gesichert. Diese seien geringer als die Ansprüche aus der Garantie der Beklagten.

Im geschäftlichen Verkehr bestehe jedoch eine allgemeine Erwartung, daß beim Erwerb von Markenartikeln auch der Generalimporteur Garantieleistungen erbringe; da diese Erwartung nach dem Kauf von Toshiba-Videorecordern beim Kläger enttäuscht werden könne, sei insofern ein Aufklärungsinteresse der Beklagten zu bejahen. Die nur unter Beachtung des Gebotes der Sachlichkeit im Rahmen des Notwendigen zulässige Aufklärung dürfe aber nicht über die Leistungen des Klägers in Irrtum führen. Der Beklagten sei der beanstandete Hinweis daher öffentlich (nur) dann zu gestatten, wenn sie zugleich darauf hinweise, daß nach ihrem Wissen die gesetzlich gegen den Kläger bestehenden Gewährleistungsansprüche, die inhaltlich der Garantie der Beklagten nicht hintanstünden, nicht beschränkt seien. Erfolge ein solcher ergänzender Hinweis oder die Ablehnung einer Garantieleistung auf individuelle Anfrage, dann sei dieses Vorgehen der Beklagten gerechtfertigt. Der etwa bei einem Instandsetzungsersuchen ergehende individuelle Hinweis, daß ein Gerät keine Österreich-Garantiekarte besitze und die Beklagte für diese Geräte keine Garantie gewähre, sei - im Gegensatz zur öffentlichen bezugnehmenden Ankündigung - im allgemeinen zu einer für den Wettbewerb relevanten Irreführung nicht geeignet. Zudem seien der Beklagten eingehende individuelle Aufklärungen nicht zuzumuten.

Gegen den bestätigenden, das Klagebegehren teilweise abweisenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger meint, das Berufungsgericht gerate in Widerspruch zu seinen eigenen Rechtsausführungen, wenn es der Beklagten den beanstandeten Hinweis dann gestatte, wenn sie gleichzeitig darstelle, daß die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger sehr wohl bestünden; auch in diesem Fall würde nämlich ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die vergleichende Werbung als Warnung vor den Geräten des Klägers verstehen und allenfalls glauben, daß es sich dabei um gestohlene Geräte handle. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes könne der beanstandete Hinweis der Beklagten als Warnung vor den vom Kläger vertriebenen Geräten sowie als Behauptung der Minderwertigkeit dieser Geräte und der vom Kläger gebotenen Gewährleistung angesehen werden. Der Kläger hat selbst in erster Instanz gemeint, die Unlauterkeit der Anzeige vom 10. April 1988 werde dadurch verstärkt, daß das Publikum teilweise glauben werde, allfällige Gewährleistungsansprüche der Käufer seien beim Kläger nicht (genügend) abgesichert. Dieser Eindruck wird aber ausgeräumt, wenn die Beklagte gleichzeitig darauf hinweist, daß dem Käufer eines vom Kläger vertriebenen Toshiba-Videorecorders ohnehin die im Gesetz vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zustehen. Damit wird das - mögliche - Mißverständnis verhindert, für die Geräte des Klägers gebe es überhaupt keine Garantie und Gewährleistung. Zugleich wird durch den vom Berufungsgericht geforderten Zusatz auch bewußt gemacht, daß es hier nicht um Besonderheiten der Geräte des Klägers, also um deren minderwertigen Zustand oder illegale Herkunft, gehe, sondern nur um die besonderen Garantieansprüche gegen den Generalimporteur. Dem angefochtenen Urteil ist darin zu folgen, daß der Beklagten das Recht zusteht, das Publikum über den Umfang ihrer eigenen Haftung aufzuklären, weil dieses zum Teil davon ausgeht, der Käufer eines Markengerätes könne jedenfalls die (Gewährleistungs-)Haftung des Importeurs (oder Erzeugers) in Anspruch nehmen. Sobald aber die Beklagte eine solche Mitteilung so gestaltet, daß der Eindruck, für die vom Kläger verkauften Geräte gebe es keine Garantie (Gewährleistung), nicht entstehen kann, liegt keine unzulässige vergleichende Werbung vor, weil weder der Rahmen der Sachlichkeit verletzt noch ein Konkurrent unnötig bloßgestellt wird (ÖBl 1974, 82; ÖBl 1978, 146; ÖBl 1980, 95 u.a.). Wenn der Kläger meint, bei einem Teil des Publikums entstehe durch die beanstandete Einschaltung der Eindruck, die "Österreich-Garantiekarte" sichere dem Käufer besondere Vorteile zu, während in Wahrheit das Gegenteil der Fall sei, weil die gesetzliche Garantie weiter gehe als die Garantie der Beklagten, übersieht er, daß die Garantie der Beklagten zur gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung der Einzelhändler hinzutritt; von einer Beschränkung der Ansprüche des Käufers durch die Garantie kann daher keine Rede sein. Der Käufer erlangt durch die Garantie der Beklagten - abgesehen von deren Ersatzteillager und Know-how - jedenfalls dadurch einen Vorteil, daß ihm ein weiteres Unternehmen für allfällige Mängel haftet.

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß vergleichende Werbung nicht nur dann unzulässig sein kann, wenn sie in einer öffentlichen Bekanntmachung geschieht; auch wenn der herabsetzende Vergleich in Vieraugengesprächen mit einzelnen Kunden angestellt wird, verstößt er gegen die guten Sitten. Damit ist aber für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen: Aus den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich, daß dieses in Wahrheit nicht jede nichtöffentliche Mitteilung des beanstandeten Inhaltes für zulässig erklärt hat; es hat vielmehr nur gemeint, die Beklagte könne sich auf die individuelle Anfrage des Käufers eines Toshiba-Videorecorders wegen Garantieleistungen mit dem Hinweis begnügen, daß sie dafür nicht hafte, weil keine Österreich-Garantiekarte vorliege; in diesem Zusammenhang müsse die Beklagte nicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Klägers (oder eines sonstigen Händlers) hinweisen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, muß doch die Beklagte die Möglichkeit haben, Garantieansprüche in bezug auf Geräte des Klägers abzulehnen; zur Begründung ihrer Ablehnung ist aber der erwähnte Hinweis unumgänglich. Abgesehen davon, daß eine solche Erklärung nicht als (vergleichende) Werbung aufzufassen ist, kann die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage eines Kunden, ohne daß damit eine unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers verbunden wäre, nicht als sittenwidrig untersagt werden vergleiche ÖBl 1966, 8; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 717 f, Rz 342 ff zu Paragraph eins, dUWG). Im Fall einer solchen Anfrage des Kunden besteht für die Beklagte kein Anlaß, auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger besonders zu verweisen. Da jedoch die Beantwortung individueller Anfragen von Kunden im erwähnten Sinn nicht alle Fälle der nichtöffentlichen Bekanntmachung umfaßt, das Berufungsgericht aber erkennbar nur solche Beantwortungen von seinem Verbot ausnehmen wollte, war das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Spruch - ohne daß er in seinem Inhalt, der auf Grund der Entscheidungsgründe auszulegen ist, geändert würde - entsprechend neu gefaßt wurde.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur ein Teil des Klagebegehrens war, der mangels anderer Anhaltspunkte mit der Hälfte des Streitwertes zu bemessen ist, waren die Kosten des Revisionsverfahrens auf der Grundlage von 150.000 S zu berechnen.

Anmerkung

E18530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00096.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0040OB00096_8900000_000

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