Entscheidungsgründe:
Am 24. 2. 1998 feuerte ein bei der Klägerin Haftpflicht versicherter (in der Folge: Versicherungsnehmer) bei einer Faschingsveranstaltung in F***** Feuerwerksraketen ab. Dabei stieg der letzte gezündete Feuerwerkskörper nicht auf, sondern explodierte verfrüht. Ein etwa 10 bis 15 m vom Abschusspunkt entfernter Zuschauer wurde durch einen Splitter des explodierenden Feuerwerkskörpers am rechten Auge schwer verletzt.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er im Ortsgebiet entgegen § 4 Abs 4 Pyrotechnikgesetz Feuerwerksraketen gezündet und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Zuschauern eingehalten hatte. Die Klägerin befriedigte als Haftpflichtversicherin Schadenersatzansprüche des verletzten Zuschauers und Regressansprüche von dessen Krankenversicherer. Sie hat an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, für Verdienstentgang und an Ersatz verschiedener Kosten insgesamt 77.543,51 EUR gezahlt.Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt, weil er im Ortsgebiet entgegen Paragraph 4, Absatz 4, Pyrotechnikgesetz Feuerwerksraketen gezündet und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Zuschauern eingehalten hatte. Die Klägerin befriedigte als Haftpflichtversicherin Schadenersatzansprüche des verletzten Zuschauers und Regressansprüche von dessen Krankenversicherer. Sie hat an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, für Verdienstentgang und an Ersatz verschiedener Kosten insgesamt 77.543,51 EUR gezahlt.
Die Erstbeklagte vertreibt Feuerwerkskörper, die sie aber nicht selbst herstellt; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Drittbeklagte erzeugt Feuerwerkskörper; ihre Feuerwerkskörper werden neben denen anderer Hersteller von der Erstbeklagten vertrieben.
Die Drittbeklagte versieht die von ihr hergestellten Feuerwerkskörper mit folgendem Aufdruck:
„Rakete mit dem Leitstab so in eine feststehende, geeignete Halterung (zB Rohr) stecken, dass die Rakete ungehindert senkrecht aufsteigen kann. Schutzhülse entfernen. Das äußerste Ende der Zündschnur entzünden und sich rasch entfernen. Nur im Freien verwenden! In Deutschland und in Österreich ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten."
Die Drittbeklagte war von 5. 8. 1971 bis zum Schluss der Verhandlung an der Erstbeklagten und an der Zweitbeklagten beteiligt; ihr Geschäftsführer war vom 21. 5. 1993 bis 4. 12. 2002 auch alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten.
Schreiben der Klägerin an die Erstbeklagte mit der Aufforderung, zum Schadensfall grundsätzlich Stellung zu nehmen, beantwortete die Drittbeklagte mit Schreiben vom 30. 6. 1999 dahin, dass die Firma Erstbeklagte zur N*****-Unternehmensgruppe gehöre und das diesbezügliche Anliegen durch die N*****-Unternehmenszentrale bearbeitet werde. Mit Schreiben vom 12. 7. 1999 nahm die Drittbeklagte inhaltlich zum Schadensfall Stellung.
Die vom Versicherungsnehmer der Klägerin abgefeuerten Feuerwerksraketen stammten aus einem Papierwarengeschäft, das sämtliche Feuerwerkskörper von der Erstbeklagten bezieht. Die Raketen werden in Plastiksäcken geliefert, die an der oberen Seite mit einen Pappestreifen verschlossen sind. Im Sortiment des Geschäfts befanden sich auch einzelne Feuerwerkskörper, die nicht in Plastiksäcke verpackt, sondern nur zu mehreren mit einem Klebeband verbunden waren. Bis Silvester 1997 wurden die Feuerwerkskörper im Geschäft zum Verkauf angeboten; danach wurde der Restbestand in einem trockenen, unbeheizten Lagerraum aufbewahrt. Die Raketen wurden durch allfällige Minustemperaturen nicht geschädigt; der hölzerne Leitstab der Raketen war weder abgebrochen noch geknickt; auch zu sonstigen Beschädigungen kam es nicht.
Es steht nicht fest, ob die verfrüht explodierte Rakete von der Drittbeklagten oder von einem anderen Lieferanten der Erstbeklagten hergestellt wurde. Ebenso wenig steht fest, ob auf der Rakete der Hersteller, der Importeur oder der Firmenwortlaut der Erstbeklagten aufgedruckt war.
Bis zum Faschingsumzug bewahrte der Vater des Versicherungsnehmers der Klägerin die Raketen in einem Karton in einem geschlossenen und trockenen Raum auf. Auch während dieser Zeit wurden die Raketen nicht beschädigt. Der Versicherungsnehmer der Klägerin erhielt die Raketen unmittelbar vor dem Feuerwerk von seinem Vater.
Die Raketen wurden in einer Baggerschaufel gezündet, die etwa 2 bis 4 m angehoben war. Der Bagger war in einer Seitenstraße zum Dorfplatz abgestellt. Auf der Baggerschaufel waren 6 abgeschnittene Wasserrohre mit einer Länge von ca 30 bis 40 cm und einem Durchmesser von 2 cm in einem Abstand von etwa jeweils 40 cm zueinander unmittelbar nach der Schneidkante (30 bis 40 cm im Schaufelinneren) angeschweißt. Dabei waren alle Rohre in gleicher Weise senkrecht bis ganz leicht nach vorne geneigt an der Baggerschaufel stabil angebracht. Die Enden der Wasserrohre waren nicht gezackt. Es steht nicht fest, ob die Tatsache, dass die Baggerschaufel angehoben war, die Gefahr erhöht hat.
Die Zuschauer wurden nicht angewiesen, einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Vater des Versicherungsnehmers sorgte nur dafür, dass sich niemand unmittelbar unter oder neben der Baggerschaufel aufhielt. Der Unfall wäre vermieden worden, wäre ein Sicherheitsabstand von 50 m von der Baggerschaufel eingehalten worden.
Die Raketen wurden in die Rohre gesteckt und vom Versicherungsnehmer der Klägerin gezündet. Beim Abfeuern ist kein Handhabungsfehler unterlaufen; die Raketen wurden vor dem Abschuss nicht mechanisch beschädigt. Weder der Versicherungsnehmer der Klägerin noch dessen Gehilfe haben den Aufdruck auf den Feuerwerkskörpern gelesen. Die letzte Rakete detonierte nach einem kurzen Zischen in einer Höhe von 2 bis 4 m und verletzte - wie eingangs geschildert - einen Zuschauer.
Die Rakete war im Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit einem Fehler im Effekt- oder im Treibsatz behaftet. Dadurch kam es zur verfrühten Detonation und in der Folge zur schweren Verletzung des Zuschauers.
In Fachkreisen ist bekannt, dass Feuerwerkskörper derartige Mängel aufweisen können. Ob die Mängel bei Kontrollen während oder nach der Produktion bei den Herstellern erkennbar sind, steht nicht fest. Ebenso wenig steht fest, ob und allenfalls mit welchem Inhalt auf der verfrüht explodierten Rakete eine Gebrauchsanweisung aufgedruckt war.
In ihrem Schreiben an die Erstbeklagte vom 10. 6. 1999 wies die Klägerin darauf hin, dass es sich offensichtlich um einen Produktfehler gehandelt habe. Auch in ihrem weiteren Schreiben vom 5. 7. 1999 erklärte die Klägerin, davon auszugehen, dass die Erstbeklagte für den fehlerhaften Feuerwerkskörper aus dem Titel der Produkthaftung einzustehen habe.
Am 2. 11. 1999 forderte der Klagevertreter die Erstbeklagte auf, eine Stellungnahme zu den von seinem Mandaten bzw vom Haftpflichtversicherer seines Mandanten erhobenen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz abzugeben und eine allfällige Haftpflichtversicherung bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 5. 2. 2001 erklärte der Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten, bis 30. 6. 2001 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin gab ihrerseits einen Verjährungsverzicht gegenüber der Rechtsvertreterin des verletzten Zuschauers ab und erklärte, diesem alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ursächlich mit dem gegenständlichen Vorfall in Zusammenhang stehen. Das Schmerzengeld sei global abgegolten, außer es ergebe sich in Zukunft ein atypischer, im Moment nicht erkennbarer Verlauf des an sich konsolidierten Zustands des Verletzten. Der Verdienstentgang sei endgültig und vorbehaltlos abgegolten.
Der Verletzte wurde mehrmals am rechten Auge operiert und behandelt. Es gelang jedoch nicht, das Augenlicht zu erhalten. Das rechte Auge ist auf Dauer erblindet.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 31.288,53 EUR sA zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, resultierend aus dem Vorfall vom 24. 2. 1998 am Hauptplatz in F*****, nämlich dem Abschuss einer Rakete und der dadurch bewirkten Verletzung des Richard E*****, zu 50 % zu haften haben. Ihren Versicherungsnehmer treffe ein Mitverschulden von 50 %. Mit Schreiben vom 10. 6. 1999 habe die Frist für die Benennung der Vorlieferanten zu laufen begonnen. Bis zur Klage seien 2 Jahre vergangen, so dass die Namhaftmachung sämtlicher Hersteller der von der Erstbeklagten vertriebenen Feuerwerkskörper jedenfalls verspätet sei. Die Erst- und die Zweitbeklagte hätten nach § 1 Abs 2 PHG für den Schaden zu haften. Der Vorlieferant habe zu beweisen, dass die fehlerhafte Ware nicht von ihm stamme. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass man die Etikettierung eines jeden Feuerwerkskörpers durchlesen müsse, um im Schadensfall den Hersteller ermitteln zu können. Die Drittbeklagte habe mit ihren Schreiben vom 30. 6. und 12. 7. 1999 zu erkennen gegeben, für allfällige Schäden zu haften. Da der Gesamtschaden noch nicht absehbar sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt.Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 31.288,53 EUR sA zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, resultierend aus dem Vorfall vom 24. 2. 1998 am Hauptplatz in F*****, nämlich dem Abschuss einer Rakete und der dadurch bewirkten Verletzung des Richard E*****, zu 50 % zu haften haben. Ihren Versicherungsnehmer treffe ein Mitverschulden von 50 %. Mit Schreiben vom 10. 6. 1999 habe die Frist für die Benennung der Vorlieferanten zu laufen begonnen. Bis zur Klage seien 2 Jahre vergangen, so dass die Namhaftmachung sämtlicher Hersteller der von der Erstbeklagten vertriebenen Feuerwerkskörper jedenfalls verspätet sei. Die Erst- und die Zweitbeklagte hätten nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG für den Schaden zu haften. Der Vorlieferant habe zu beweisen, dass die fehlerhafte Ware nicht von ihm stamme. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass man die Etikettierung eines jeden Feuerwerkskörpers durchlesen müsse, um im Schadensfall den Hersteller ermitteln zu können. Die Drittbeklagte habe mit ihren Schreiben vom 30. 6. und 12. 7. 1999 zu erkennen gegeben, für allfällige Schäden zu haften. Da der Gesamtschaden noch nicht absehbar sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt.
Die Drittbeklagte wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein; alle Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Rakete sei vermutlich ein Feuerwerkskörper der Klasse III gewesen; solche Feuerwerkskörper würden von ihnen nicht vertrieben. Sämtliche der von der Erstbeklagten vertriebenen Feuerwerkskörper wiesen einen Mantel aus Pappe auf; Pappeteilchen könnten die Netzhaut nicht durchdringen. Sollte die Rakete aus dem Sortiment der Erstbeklagten stammen, so sei kein Produktfehler, sondern ein Anwendungsfehler vorgelegen. Den Versicherungsnehmer der Klägerin treffe das Alleinverschulden. Die verfrühte Detonation könne auch darauf zurückzuführen sein, dass die Rakete bis zum Kopf in das Abschussrohr eingesetzt worden sei oder dass sie unsachgemäß gelagert gewesen sei. Durch die Lagerung im Schnee vor dem Abschuss sei der Treibsatz durchnässt worden; durch die Enge in der Baggerschaufel sei es möglicherweise zu einer Beschädigung des Leitstabs der Rakete gekommen. Ein allfälliger Produktfehler sei nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar gewesen. Die Produkte der Erstbeklagten seien mit einer detaillierten Gebrauchsanweisung versehen. Die Beklagten seien nie aufgefordert worden, den Hersteller zu nennen. Die Erstbeklagte habe im Verfahren aber ohnehin sämtliche Hersteller bekannt gegeben. Die Drittbeklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie stehe lediglich in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erstbeklagten. Die Forderung sei verjährt. Die Kosten der Rechtsvertretung und von Gutachten seien nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes nicht ersatzfähig. Der Verletzte habe nach dem Unfall eine bessere Position erreicht und daher keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs. Das Schmerzengeld sei überhöht. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht, weil die Ansprüche pauschal abgegolten worden seien.Die Drittbeklagte wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein; alle Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Rakete sei vermutlich ein Feuerwerkskörper der Klasse römisch III gewesen; solche Feuerwerkskörper würden von ihnen nicht vertrieben. Sämtliche der von der Erstbeklagten vertriebenen Feuerwerkskörper wiesen einen Mantel aus Pappe auf; Pappeteilchen könnten die Netzhaut nicht durchdringen. Sollte die Rakete aus dem Sortiment der Erstbeklagten stammen, so sei kein Produktfehler, sondern ein Anwendungsfehler vorgelegen. Den Versicherungsnehmer der Klägerin treffe das Alleinverschulden. Die verfrühte Detonation könne auch darauf zurückzuführen sein, dass die Rakete bis zum Kopf in das Abschussrohr eingesetzt worden sei oder dass sie unsachgemäß gelagert gewesen sei. Durch die Lagerung im Schnee vor dem Abschuss sei der Treibsatz durchnässt worden; durch die Enge in der Baggerschaufel sei es möglicherweise zu einer Beschädigung des Leitstabs der Rakete gekommen. Ein allfälliger Produktfehler sei nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar gewesen. Die Produkte der Erstbeklagten seien mit einer detaillierten Gebrauchsanweisung versehen. Die Beklagten seien nie aufgefordert worden, den Hersteller zu nennen. Die Erstbeklagte habe im Verfahren aber ohnehin sämtliche Hersteller bekannt gegeben. Die Drittbeklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie stehe lediglich in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erstbeklagten. Die Forderung sei verjährt. Die Kosten der Rechtsvertretung und von Gutachten seien nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes nicht ersatzfähig. Der Verletzte habe nach dem Unfall eine bessere Position erreicht und daher keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs. Das Schmerzengeld sei überhöht. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht, weil die Ansprüche pauschal abgegolten worden seien.
Das Erstgericht verwarf die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit, erkannte die Erst- und die Zweitbeklagte schuldig, der Klägerin 31.288,53 samt 4 % Zinsen seit 29. 6. 2001 zu zahlen, gab dem Feststellungsbegehren gegen die Erst- und die Zweitbeklagte statt, wies das Begehren gegen die Drittbeklagte und das Zahlungsmehrbegehren gegen die Erst- und die Zweitbeklagte ab. Zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf das Erstgericht noch detaillierte Feststellungen zu den Verletzungsfolgen und zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen. Das angerufene Gericht sei für die Klage gegen die Drittbeklagte sowohl nach Art 5 Z 3 EuGVVO als auch nach Art 6 Z 1 EuGVVO zuständig. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Erstbeklagte die Rakete vertrieben habe. Sie sei damit ihrer Individualisierungspflicht ausreichend nachgekommen. Die Schreiben der Klägerin vom 10. 6. 1999 und 5. 7. 1999 hätten ausgereicht, um die Frist zur Benennung des Produzenten auszulösen. Die Erstbeklagte sei ihrer Benennungspflicht nicht nachgekommen. Die Benennung sämtlicher in Frage kommender Hersteller könne den Händler von der Inanspruchnahme nicht befreien. Die Erstbeklagte sei daher ebenso passiv legitimiert wie die Zweitbeklagte als ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Passiv nicht legitimiert sei die Drittbeklagte, weil nicht feststehe, dass sie die Rakete hergestellt habe. Die schadensverursachende Rakete sei fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG gewesen, weil auch für „Ausreißer" gehaftet werde. Zum selben Ergebnis gelange man bei Heranziehung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze. Der idealtypische Produktbesitzer könne davon ausgehen, dass die Rakete bei fehlerfreier Handhabung nicht in Bodennähe explodiere. Der Erstbeklagten sei es nicht gelungen, es als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der Fehler der Rakete erst nach dem Inverkehrbringen entstanden sei. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 8 PHG berufen, weil nicht feststehe, ob Fehler der Rakete nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fehler erkannt werden konnten. Die Regressansprüche ihres Versicherungsnehmers seien auf die Klägerin übergegangen. Dessen Mitverschulden sei mit einer Quote von 50 % ausreichend Rechnung getragen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil Regressansprüche erst in 30 Jahren verjährten. Nach § 1 PHG sei für Personenschäden zur Gänze einzustehen; für deren Umfang sei das ABGB maßgebend. Zu ersetzen seien die - der Höhe nach außer Streit gestellten - Leistungen an den Krankenversicherer für die Heilbehandlung und das Krankengeld. Es sei ein Schmerzengeld von 21.801,85 EUR angemessen; auch die von der Klägerin aus dem Titel des Verdienstentgangs geleisteten 21.801,85 EUR erschienen angemessen. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Ersatz der an den Krankenversicherer gezahlten Zinsen, der Kosten des Verletzten im Zuge der Privatbeteiligung und der nachfolgenden außergerichtlichen Schadensliquidierung, der Verteidigungskosten des Versicherungsnehmers der Klägerin im Strafverfahren, der Sachverständigengebühren im Strafverfahren und der Kosten von Privatgutachten, weil es sich dabei um bloße Vermögensschäden handle. Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil die Haftungserklärung der Klägerin weitere Forderungen nicht ausschließe. verwarf die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit, erkannte die Erst- und die Zweitbeklagte schuldig, der Klägerin 31.288,53 samt 4 % Zinsen seit 29. 6. 2001 zu zahlen, gab dem Feststellungsbegehren gegen die Erst- und die Zweitbeklagte statt, wies das Begehren gegen die Drittbeklagte und das Zahlungsmehrbegehren gegen die Erst- und die Zweitbeklagte ab. Zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf das Erstgericht noch detaillierte Feststellungen zu den Verletzungsfolgen und zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen. Das angerufene Gericht sei für die Klage gegen die Drittbeklagte sowohl nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO als auch nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO zuständig. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Erstbeklagte die Rakete vertrieben habe. Sie sei damit ihrer Individualisierungspflicht ausreichend nachgekommen. Die Schreiben der Klägerin vom 10. 6. 1999 und 5. 7. 1999 hätten ausgereicht, um die Frist zur Benennung des Produzenten auszulösen. Die Erstbeklagte sei ihrer Benennungspflicht nicht nachgekommen. Die Benennung sämtlicher in Frage kommender Hersteller könne den Händler von der Inanspruchnahme nicht befreien. Die Erstbeklagte sei daher ebenso passiv legitimiert wie die Zweitbeklagte als ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Passiv nicht legitimiert sei die Drittbeklagte, weil nicht feststehe, dass sie die Rakete hergestellt habe. Die schadensverursachende Rakete sei fehlerhaft im Sinne des Paragraph 5, PHG gewesen, weil auch für „Ausreißer" gehaftet werde. Zum selben Ergebnis gelange man bei Heranziehung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze. Der idealtypische Produktbesitzer könne davon ausgehen, dass die Rakete bei fehlerfreier Handhabung nicht in Bodennähe explodiere. Der Erstbeklagten sei es nicht gelungen, es als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der Fehler der Rakete erst nach dem Inverkehrbringen entstanden sei. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach Paragraph 8, PHG berufen, weil nicht feststehe, ob Fehler der Rakete nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fehler erkannt werden konnten. Die Regressansprüche ihres Versicherungsnehmers seien auf die Klägerin übergegangen. Dessen Mitverschulden sei mit einer Quote von 50 % ausreichend Rechnung getragen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil Regressansprüche erst in 30 Jahren verjährten. Nach Paragraph eins, PHG sei für Personenschäden zur Gänze einzustehen; für deren Umfang sei das ABGB maßgebend. Zu ersetzen seien die - der Höhe nach außer Streit gestellten - Leistungen an den Krankenversicherer für die Heilbehandlung und das Krankengeld. Es sei ein Schmerzengeld von 21.801,85 EUR angemessen; auch die von der Klägerin aus dem Titel des Verdienstentgangs geleisteten 21.801,85 EUR erschienen angemessen. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Ersatz der an den Krankenversicherer gezahlten Zinsen, der Kosten des Verletzten im Zuge der Privatbeteiligung und der nachfolgenden außergerichtlichen Schadensliquidierung, der Verteidigungskosten des Versicherungsnehmers der Klägerin im Strafverfahren, der Sachverständigengebühren im Strafverfahren und der Kosten von Privatgutachten, weil es sich dabei um bloße Vermögensschäden handle. Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil die Haftungserklärung der Klägerin weitere Forderungen nicht ausschließe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Verjährungseinrede verstoße angesichts des von Erst- und Zweitbeklagter abgegebenen Verjährungsverzichts gegen Treu und Glauben. Der Anspruch der Klägerin sei aber auch davon unabhängig nicht verjährt, weil Regressansprüche erst in 30 Jahren verjährten, wobei die Frist erst mit der Zahlung zu laufen beginne. Mit der Benennung sämtlicher in Frage kommender Hersteller habe sich die Erstbeklagte nicht von ihrer Haftung nach § 1 Abs 1 PHG befreit. Der Forderungsübergang nach § 67 VersVG werde nicht dadurch gehindert, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht auf das Produkthaftungsgesetz gestützt habe. Der Entscheidung 1 Ob 555/95 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Fall mache die Klägerin keinen Anspruch nach § 12 PHG, sondern einen Anspruch nach § 1302 letzter Satz, § 896 ABGB geltend. Der Geschädigte habe sowohl einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch als auch einen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gehabt. Die Solidarhaftung der Erst- und Zweitbeklagten und des Versicherungsnehmers der Klägerin ergebe sich aus § 10 PHG; § 67 VersVG gelte auch in der Haftpflichtversicherung. Dass der Verletzte keinen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht habe, schade der Klägerin nicht, weil es unbillig wäre, einen Rückgriffsanspruch davon abhängig zu machen, ob der Geschädigte (gegen einen Dritten) auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erhebe oder ob er sich mit der Verschuldenshaftung eines Schädigers begnüge. Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien. Schmerzengeld und Verdienstentgang seien angemessen. bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Verjährungseinrede verstoße angesichts des von Erst- und Zweitbeklagter abgegebenen Verjährungsverzichts gegen Treu und Glauben. Der Anspruch der Klägerin sei aber auch davon unabhängig nicht verjährt, weil Regressansprüche erst in 30 Jahren verjährten, wobei die Frist erst mit der Zahlung zu laufen beginne. Mit der Benennung sämtlicher in Frage kommender Hersteller habe sich die Erstbeklagte nicht von ihrer Haftung nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG befreit. Der Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG werde nicht dadurch gehindert, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht auf das Produkthaftungsgesetz gestützt habe. Der Entscheidung 1 Ob 555/95 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Fall mache die Klägerin keinen Anspruch nach Paragraph 12, PHG, sondern einen Anspruch nach Paragraph 1302, letzter Satz, Paragraph 896, ABGB geltend. Der Geschädigte habe sowohl einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch als auch einen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gehabt. Die Solidarhaftung der Erst- und Zweitbeklagten und des Versicherungsnehmers der Klägerin ergebe sich aus Paragraph 10, PHG; Paragraph 67, VersVG gelte auch in der Haftpflichtversicherung. Dass der Verletzte keinen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht habe, schade der Klägerin nicht, weil es unbillig wäre, einen Rückgriffsanspruch davon abhängig zu machen, ob der Geschädigte (gegen einen Dritten) auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erhebe oder ob er sich mit der Verschuldenshaftung eines Schädigers begnüge. Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien. Schmerzengeld und Verdienstentgang seien angemessen.