Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der angefochtene Beschluss von der einige Tage später begründeten jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, aber auch in anderen Punkten mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die Lichtbilder der Klägerin seien mit Automatenfotos vergleichbar und deshalb einem urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nicht zugänglich. Das Phantombild Nr. 5 sei ein eigenständiges, an eines der maßgebenden Lichtbilder bloß angelehntes Werk und damit Ergebnis einer freien Benutzung im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG.1. Die Rechtsmittelwerber vertreten die Auffassung, die Lichtbilder der Klägerin seien mit Automatenfotos vergleichbar und deshalb einem urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nicht zugänglich. Das Phantombild Nr. 5 sei ein eigenständiges, an eines der maßgebenden Lichtbilder bloß angelehntes Werk und damit Ergebnis einer freien Benutzung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG.
1.1. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass das Foto Nr. 2 in den Printmedien der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten und auf einer Website der Zweitbeklagten veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Phantombilds fand in den Printmedien der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten statt. Entscheidend ist daher, ob Foto Nr. 2 und das dem Phantombild Nr. 5 zugrundeliegende Foto Nr. 1 Werkcharakter haben.
1.2. Die Fotografien der Klägerin Beilage ./G Nr. 1 bis 4 und 6 wie auch das Phantombild Nr. 5 waren bereits Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 170/07i. Darin hat der Senat die Grundsätze für die Beurteilung einer Fotografie als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zusammengefasst. Entscheidend ist, ob eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung) zum Ausdruck kommt. Eines besonderen Maßes an Originalität bedarf es nicht. Auch alltägliche Portraitfotos sind Lichtbildwerke, wenn sie eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen aufweisen und anzunehmen ist, dass ein anderer Fotograf das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet hätte. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat die Fotografie Nr. 1 bereits als Lichtbildwerk beurteilt. Gleiches gilt für das Lichtbild Nr. 2. Auch hier wählte die Klägerin individuelle Gestaltungselemente (einen besonderen Hintergrund, die Körperhaltung des abgebildeten Kindes, seine Kopfneigung und Handhaltung), die der Abbildung einen Grad an Individualität verleihen, der es von anderen Portraitfotos unterscheidet.1.2. Die Fotografien der Klägerin Beilage ./G Nr. 1 bis 4 und 6 wie auch das Phantombild Nr. 5 waren bereits Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 170/07i. Darin hat der Senat die Grundsätze für die Beurteilung einer Fotografie als Lichtbildwerk im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zusammengefasst. Entscheidend ist, ob eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung) zum Ausdruck kommt. Eines besonderen Maßes an Originalität bedarf es nicht. Auch alltägliche Portraitfotos sind Lichtbildwerke, wenn sie eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen aufweisen und anzunehmen ist, dass ein anderer Fotograf das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet hätte. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat die Fotografie Nr. 1 bereits als Lichtbildwerk beurteilt. Gleiches gilt für das Lichtbild Nr. 2. Auch hier wählte die Klägerin individuelle Gestaltungselemente (einen besonderen Hintergrund, die Körperhaltung des abgebildeten Kindes, seine Kopfneigung und Handhaltung), die der Abbildung einen Grad an Individualität verleihen, der es von anderen Portraitfotos unterscheidet.
Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bildes steht somit allein der Klägerin zu (§ 14 UrhG). Eine - wie die Beklagten meinen „exklusive" - Abtretung der Verwertungsrechte an die Auftraggeber der Fotos haben schon die Vorinstanzen zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bildes steht somit allein der Klägerin zu (Paragraph 14, UrhG). Eine - wie die Beklagten meinen „exklusive" - Abtretung der Verwertungsrechte an die Auftraggeber der Fotos haben schon die Vorinstanzen zutreffend verneint (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1.3. Die Entscheidung 4 Ob 170/07i hat sich auch mit den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung eines Werks im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG befasst. Danach sind an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist. Stehen dem Schöpfer der Vorlage - wie dies etwa bei Portraitfotos der Fall ist - jedoch nur wenige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so kann auch nur wenig von seiner Individualität in das Werk einfließen, weshalb der urheberrechtliche Schutzbereich seines Werks entsprechend eng ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das computeranimiert hergestellte Phantombild Nr. 5 in der zitierten Entscheidung als freie Benutzung des Lichtbildes Nr. 1 und damit als neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk beurteilt, dessen Veröffentlichung einer Zustimmung der Klägerin nicht bedurfte. An dieser Auffassung ist, wie bereits in der Entscheidung 4 Ob 102/08s näher begründet wurde, weiterhin festzuhalten.1.3. Die Entscheidung 4 Ob 170/07i hat sich auch mit den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung eines Werks im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG befasst. Danach sind an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist. Stehen dem Schöpfer der Vorlage - wie dies etwa bei Portraitfotos der Fall ist - jedoch nur wenige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so kann auch nur wenig von seiner Individualität in das Werk einfließen, weshalb der urheberrechtliche Schutzbereich seines Werks entsprechend eng ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das computeranimiert hergestellte Phantombild Nr. 5 in der zitierten Entscheidung als freie Benutzung des Lichtbildes Nr. 1 und damit als neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk beurteilt, dessen Veröffentlichung einer Zustimmung der Klägerin nicht bedurfte. An dieser Auffassung ist, wie bereits in der Entscheidung 4 Ob 102/08s näher begründet wurde, weiterhin festzuhalten.
Die Veröffentlichung des Phantombilds Nr. 5 in den Medien der Beklagten verstößt somit nicht gegen die Verwertungsrechte der Klägerin an der der freien Benutzung zugrundeliegenden Abbildung. Soweit sich daher die angestrebten Unterlassungsgebote auch auf Veränderungen oder Bearbeitungen der Lichtbildwerke stützen, sind sie nicht berechtigt, weil die Beklagten insoweit nicht gegen das Verwertungsrecht der Klägerin verstoßen haben.
2.1. Die Beklagten machen geltend, die (veröffentlichten) Lichtbilder seien ihnen von der Polizei gezielt zu Fahndungszwecken zur Verfügung gestellt und zu diesem Zweck - im Einklang mit § 41 UrhG - auch benützt worden.2.1. Die Beklagten machen geltend, die (veröffentlichten) Lichtbilder seien ihnen von der Polizei gezielt zu Fahndungszwecken zur Verfügung gestellt und zu diesem Zweck - im Einklang mit Paragraph 41, UrhG - auch benützt worden.
2.2. Zur freien Werknutzung nach § 41 UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Personenbildnissen hat der Oberste Gerichtshof ebenso bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 170/07i Stellung genommen. Danach setzt die Veröffentlichung eines Personenbildnisses als freie Werknutzung im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege einen bestimmten Aufruf der Sicherheitsbehörde zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Es genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird. Ob diese Voraussetzungen einer freien Werknutzung nach § 41 UrhG vorliegen, kann nach dem bisher feststehenden Sachverhalt noch nicht beurteilt werden. Es steht nämlich nicht fest, von wem die beklagten Verlage die schließlich veröffentlichten Fotos erhalten hatten und in welchem Textzusammenhang sie veröffentlicht wurden. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass die Klägerin der Polizei zwei Fotos (offenbar seinerzeit zu Fahndungszwecken) übergeben habe, dies seien aber nicht die Fotos Nr. 1 bis 4 und 6 der Beilage ./G gewesen. Diese Feststellung reicht zur abschließenden Beurteilung nicht aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsbehörden diese Lichtbilder von anderer Seite erhalten und an die Zeitungen weitergegeben hatten. Sollte dies der Fall gewesen sein, käme es aber nach den Grundsätzen der zitierten Entscheidung 4 Ob 170/07i insbesondere darauf an, in welchem Textzusammenhang die Bilder veröffentlicht wurden. Auch dazu fehlen Feststellungen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen leiden insofern aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung an Feststellungsmängeln.2.2. Zur freien Werknutzung nach Paragraph 41, UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Personenbildnissen hat der Oberste Gerichtshof ebenso bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 170/07i Stellung genommen. Danach setzt die Veröffentlichung eines Personenbildnisses als freie Werknutzung im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege einen bestimmten Aufruf der Sicherheitsbehörde zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Es genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird. Ob diese Voraussetzungen einer freien Werknutzung nach Paragraph 41, UrhG vorliegen, kann nach dem bisher feststehenden Sachverhalt noch nicht beurteilt werden. Es steht nämlich nicht fest, von wem die beklagten Verlage die schließlich veröffentlichten Fotos erhalten hatten und in welchem Textzusammenhang sie veröffentlicht wurden. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass die Klägerin der Polizei zwei Fotos (offenbar seinerzeit zu Fahndungszwecken) übergeben habe, dies seien aber nicht die Fotos Nr. 1 bis 4 und 6 der Beilage ./G gewesen. Diese Feststellung reicht zur abschließenden Beurteilung nicht aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsbehörden diese Lichtbilder von anderer Seite erhalten und an die Zeitungen weitergegeben hatten. Sollte dies der Fall gewesen sein, käme es aber nach den Grundsätzen der zitierten Entscheidung 4 Ob 170/07i insbesondere darauf an, in welchem Textzusammenhang die Bilder veröffentlicht wurden. Auch dazu fehlen Feststellungen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen leiden insofern aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung an Feststellungsmängeln.
3.1. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Veröffentlichungen der Lichtbilder seien als Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinn des § 42c UrhG zulässig gewesen; sie seien vom Informationszweck des Berichts umfasst gewesen, hätten Klarheit über den Berichtsgegenstand geschaffen und seien für eine verständliche Berichterstattung erforderlich gewesen.3.1. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Veröffentlichungen der Lichtbilder seien als Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinn des Paragraph 42 c, UrhG zulässig gewesen; sie seien vom Informationszweck des Berichts umfasst gewesen, hätten Klarheit über den Berichtsgegenstand geschaffen und seien für eine verständliche Berichterstattung erforderlich gewesen.
3.2. Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbaren Werken in aller Regel nicht vermeiden kann, und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz nur dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, legt die Rechtsprechung § 42c UrhG eng aus (RIS-Justiz RS0108465). Danach ist „Tagesereignis" ein tatsächlicher Vorgang, der wegen seiner Aktualität Interesse findet. Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Seine Vervielfältigung ist nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zulässig (4 Ob 134/00k = MR 2000, 379 - Postwurfsendung). § 42c UrhG soll sicherstellen, dass über aktuelle Tagesereignisse berichtet werden kann, ohne auf geschützte Werke Rücksicht nehmen zu müssen. Diese dürfen aber - wie bereits festgehalten - nicht selbst Gegenstand der Berichterstattung sein.3.2. Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbaren Werken in aller Regel nicht vermeiden kann, und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz nur dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, legt die Rechtsprechung Paragraph 42 c, UrhG eng aus (RIS-Justiz RS0108465). Danach ist „Tagesereignis" ein tatsächlicher Vorgang, der wegen seiner Aktualität Interesse findet. Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Seine Vervielfältigung ist nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zulässig (4 Ob 134/00k = MR 2000, 379 - Postwurfsendung). Paragraph 42 c, UrhG soll sicherstellen, dass über aktuelle Tagesereignisse berichtet werden kann, ohne auf geschützte Werke Rücksicht nehmen zu müssen. Diese dürfen aber - wie bereits festgehalten - nicht selbst Gegenstand der Berichterstattung sein.
3.3. Im vorliegenden Fall ist „Tagesereignis" das Wiederauftauchen von Natascha K*****, nicht aber der darüber in den Medien der Beklagten veröffentlichte Bericht, selbst wenn er auch Umstände ihres Verschwindens enthalten hätte. Die Wiedergabe der im Kindesalter aufgenommenen Lichtbilder der Entführten verschaffte dem Leser zwar eine zusätzliche Information über das Aussehen des Kindes vor seinem Verschwinden, war aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - für eine klare und verständliche Berichterstattung über das Tagesereignis des Wiederauftauchens keineswegs erforderlich. Die Veröffentlichung der Bilder war daher auch vom Zweck der Information über dieses Tagesereignis nicht umfasst.
4.1. Die Beklagten beurteilen die Veröffentlichung der maßgebenden Lichtbilder als zulässiges Bildzitat. Die Fotos seien vor allem im ersten Jahr nach dem Verschwinden des Kindes nicht nur in den Medien, sondern auch an öffentlichen Orten immer wieder veröffentlicht worden und hätten sich der österreichischen Bevölkerung im Zusammenhang mit diesem Kriminalfall längst eingeprägt. Nach dem Wiederauftauchen der Vermissten sei es zur Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen, die damaligen Fahndungsfotos wieder zu veröffentlichen, um klarzustellen, dass es sich dabei um jene Person handle, deren Bildnis seinerzeit in Österreich „allgegenwärtig" gewesen sei.
4.2. Der Oberste Gerichtshof wendet § 54 Abs 1 Z 3a UrhG auf das Bildzitat in Zeitungen und Zeitschriften analog an. Die Zitierung ganzer Bilder ist jedoch nur im Interesse einer geistigen Auseinandersetzung zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (4 Ob 224/00w = SZ 73/149 = MR 2000, 373 - Schüssels Dornenkrone; 4 Ob 100/03i). Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist somit Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (vgl 4 Ob 105/03z = MR 2003, 317 - Foto des Mordopfers; 4 Ob 195/06i).4.2. Der Oberste Gerichtshof wendet Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG auf das Bildzitat in Zeitungen und Zeitschriften analog an. Die Zitierung ganzer Bilder ist jedoch nur im Interesse einer geistigen Auseinandersetzung zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (4 Ob 224/00w = SZ 73/149 = MR 2000, 373 - Schüssels Dornenkrone; 4 Ob 100/03i). Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist somit Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken vergleiche 4 Ob 105/03z = MR 2003, 317 - Foto des Mordopfers; 4 Ob 195/06i).
4.3. Ob die Veröffentlichung der Lichtbilder Zitat- und Belegfunktion hatte oder nur der Illustration diente, kann - mangels Feststellungen zum Inhalt der damit verbundenen Berichterstattung in den Medien der Beklagten - noch nicht abschließend beurteilt werden. Den Entscheidungen der Vorinstanzen haften aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch in diesem Punkt Feststellungsmängel an.
5.1. Die Beklagten machen geltend, es sei nicht bescheinigt, dass die Klägerin ihre Lichtbilder mit einer Herstellerbezeichnung versehen habe. Ein Hinweis auf Passepartouts genüge nicht, zumal derartige Passepartouts den ihnen von den Sicherheitsbehörden übergebenen Fotos nicht angeschlossen gewesen seien, und die Beklagten von einer Herstellerbezeichnung somit nicht hätten Kenntnis erlangen können.
5.2. Die Klägerin macht (auch) Leistungsschutzrechte nach § 74 Abs 1 UrhG geltend. Sie stehen unabhängig davon zu, ob das Lichtbild auch ein Werk der bildenden Künste im Sinn des § 1 Abs 1 und § 3 UrhG ist (4 Ob 90/90 = ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch). Das Recht auf Namensnennung gemäß § 74 Abs 3 UrhG ist mit dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Lichtbildherstellers verbunden. Der auf seine Verletzung gegründete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Hersteller das Lichtbild mit seinem Namen bezeichnet hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, auf den Hersteller des Bildnisses deutlich aufmerksam zu machen. Wie dies zu geschehen hat, und ob der Hinweis mit dem Lichtbild selbst verbunden sein muss, sagt das Gesetz nicht.5.2. Die Klägerin macht (auch) Leistungsschutzrechte nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG geltend. Sie stehen unabhängig davon zu, ob das Lichtbild auch ein Werk der bildenden Künste im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, UrhG ist (4 Ob 90/90 = ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch). Das Recht auf Namensnennung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist mit dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Lichtbildherstellers verbunden. Der auf seine Verletzung gegründete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Hersteller das Lichtbild mit seinem Namen bezeichnet hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, auf den Hersteller des Bildnisses deutlich aufmerksam zu machen. Wie dies zu geschehen hat, und ob der Hinweis mit dem Lichtbild selbst verbunden sein muss, sagt das Gesetz nicht.
Nach den Materialien muss die Bezeichnung nicht auf dem Lichtbild selbst angebracht werden, es genügt eine entsprechende Verbindung mit diesem. In diesem Sinn hat die ältere Rechtsprechung (4 Ob 341/86 = SZ 59/152) es als ausreichend erachtet, wenn der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben war. Nach jüngerer Rechtsprechung ist aber auch entscheidend, dass es demjenigen, der zur Namensnennung verpflichtet sein soll, bei normalem Lauf der Dinge möglich sein muss, im Fall einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Dies ist nach jüngerer Rechtsprechung bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben und/oder bei der Angabe des Herstellers bloß auf dem die Lichtbilder enthaltenden Paket nicht der Fall (RIS-Justiz RS0077155).
5.3. Die Beklagten haben vorgebracht, sie hätten die Lichtbilder von den Sicherheitsbehörden ohne Passepartouts oder Schmuckmappen erhalten und die Herstellerbezeichnung weder gekannt noch eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt.
Nach dem bisher bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin seit siebzehn Jahren Name und Etablissementbezeichnung nicht auf den Lichtbildern selbst, sondern auf Schmuckmappen und Passepartouts angebracht, die die Bilder enthielten. Das Erstgericht ging offenbar davon aus, dass die Klägerin diese Vorgangsweise auch bei den hier zu beurteilenden Lichtbildern eingehalten habe. Seine Feststellungen reichen jedoch nicht zur Lösung der Frage aus, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, von dieser Herstellerbezeichnung auch tatsächlich Kenntnis zu erlangen. Es steht nämlich nicht fest, woher die Beklagten die Lichtbilder erhalten hatten und ob diese zu diesem Zeitpunkt mit entsprechend gekennzeichneten Mappen oder Passepartouts versehen waren, aus denen die Beklagten eine Kenntnis der Herstellerbezeichnung hätten erlangen können und müssen. Eine derartige Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestünde jedenfalls dann nicht, wenn die nicht selbst gekennzeichneten Lichtbilder ohne Passepartouts oder Schmuckmappen - von wem auch immer - an die Beklagten weitergegeben worden wären.
Das Erstgericht hat - von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - die dazu erforderlichen Feststellungen unterlassen. Sein Verfahren ist auch insoweit ergänzungsbedürftig.
6. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu den in den Punkten 2.2., 4.3. und 5.3. dieser Entscheidung erläuterten offenen Fragen zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm § 52 ZPO.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.