Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein bei der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, tätiger Beamter. Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Printmediums „Ö*****“, das täglich im gesamten Bundesgebiet erscheint. In der Niederösterreich-Ausgabe von „Ö*****“ erschien am 26. 3. 2010 ein Bericht über einen von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beauftragten Einsatz des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in Räumen des ORF. Dieser Bericht war mit einem Foto illustriert, das den Kläger von der Seite mit abgewandtem Gesicht zeigte. Im rechten unteren Eck des Fotos befindet sich der Text: „Die Verfassungsschützer ziehen vom ORF ab.“ Der Name des Klägers wurde im Bericht nicht genannt. Der Kläger hat dieser Lichtbildveröffentlichung nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt, der Beklagten aufzutragen, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unter deren Preisgabe zu unterlassen; er begehrte weiters, ihn zu ermächtigen, das klagsstattgebende Urteil in einer Ausgabe der Zeitung der Beklagten, hilfsweise einer Niederösterreich-Ausgabe dieser Zeitung, hilfsweise in einem Medium auf angemessene Art und Umfang, jeweils ohne Angabe seines Namens und ohne Beifügung seines Personenbildnisses, zu veröffentlichen. Das beanstandete Foto sei nicht im Zuge des Einsatzes gemacht worden, sondern erst, als sich der Kläger bereits vom Einsatzort entfernt habe. Sein Aussehen sei einem weit über den unmittelbar befassten Personenkreis hinausgehenden Leserpublikum kenntlich gemacht worden, ohne dass das Bildnis Informationswert besitze. Wesentliche Grundlagen für seine Tätigkeit seien seine Anonymität und die Möglichkeit, geheim aufzutreten und nicht erkannt zu werden. Nach der Bildnisveröffentlichung sei er zumindest für eine nicht unmaßgebliche Zeit nicht mehr für geheime oder anonyme Einsätze geeignet, weshalb er in seinem Interesse an der erfolgreichen Berufsausübung und an seinem beruflichen Fortkommen innerhalb der Polizei erheblich beeinträchtigt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei auf dem Lichtbild gar nicht erkennbar, zumal er infolge des kleinformatigen Fotos auch nicht scharf abgebildet sei. Die Beklagte habe wahrheitsgetreu über den nicht geheimen Polizeieinsatz berichtet. Durch die Bildberichterstattung werde nur die ohnehin öffentlich wahrnehmbare Tatsache dargestellt, dass der Kläger seinen Dienst verrichtet habe. Ob und gegebenenfalls bei welchen Aktionen der Kläger auch verdeckt ermittle, sei der Beklagten nicht bekannt; darüber Recherchen anzustellen, sei ihr auch nicht zuzumuten. Nachteilige Auswirkungen auf sein Berufsleben habe der Kläger, der nach wie vor Beamter der Sicherheitsdirektion Niederösterreich sei und dessen Dienstzuteilung sich nicht geändert habe, nicht zu befürchten. Eine Verletzung des § 78 UrhG liege daher nicht vor. Die Berichterstattung sei auch nicht unter §§ 6 ff MedienG zu subsumieren. Werde die Beklagte an der Berichterstattung über die versuchte polizeiliche Beschlagnahme einer Videoaufzeichnung gehindert, an welcher Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei auf dem Lichtbild gar nicht erkennbar, zumal er infolge des kleinformatigen Fotos auch nicht scharf abgebildet sei. Die Beklagte habe wahrheitsgetreu über den nicht geheimen Polizeieinsatz berichtet. Durch die Bildberichterstattung werde nur die ohnehin öffentlich wahrnehmbare Tatsache dargestellt, dass der Kläger seinen Dienst verrichtet habe. Ob und gegebenenfalls bei welchen Aktionen der Kläger auch verdeckt ermittle, sei der Beklagten nicht bekannt; darüber Recherchen anzustellen, sei ihr auch nicht zuzumuten. Nachteilige Auswirkungen auf sein Berufsleben habe der Kläger, der nach wie vor Beamter der Sicherheitsdirektion Niederösterreich sei und dessen Dienstzuteilung sich nicht geändert habe, nicht zu befürchten. Eine Verletzung des Paragraph 78, UrhG liege daher nicht vor. Die Berichterstattung sei auch nicht unter Paragraphen 6, ff MedienG zu subsumieren. Werde die Beklagte an der Berichterstattung über die versuchte polizeiliche Beschlagnahme einer Videoaufzeichnung gehindert, an welcher - wie hier - ein massives öffentliches Interesse bestehe, oder müsse sie gänzlich auf die Veröffentlichung von Lichtbildern über polizeiliche Amtshandlungen verzichten, komme dies einer Beschränkung der Garantien des Art 10 MRK gleich. ein massives öffentliches Interesse bestehe, oder müsse sie gänzlich auf die Veröffentlichung von Lichtbildern über polizeiliche Amtshandlungen verzichten, komme dies einer Beschränkung der Garantien des Artikel 10, MRK gleich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 78 UrhG sei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Dafür reiche es aus, dass die abgebildete Person von solchen Lesern erkannt werde, die sie schon öfter gesehen hätten, wie Angehörige, Bekannte und Personen aus der näheren oder weiteren Nachbarschaft. Es reiche somit aus, dass der Abgebildete auch (nur) von einem flüchtigen Beobachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden könne, wenn zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten bestehe. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall einzuschränken, da der Kläger als Interessenverletzung geltend gemacht habe, dass er nicht mehr zu verdeckten Ermittlungen eingesetzt werden könne. In einem solchen Fall sei nur maßgeblich, ob er von den Personen erkannt werden könne, auf die sich seine Ermittlungshandlungen beziehen könnten, weshalb es bloß auf die Erkennbarkeit für Fremde ankomme. Das veröffentlichte Foto zeige den Kläger mit abgewendetem Gesicht; seine Gesichtszüge seien nicht zur Gänze zu erkennen, sondern nur Teile davon, insbesondere Teile der Nase sowie das linke Ohr von hinten. Auf diesem Foto sei der Kläger nicht einmal für seinen engsten Freundeskreis erkennbar. Keinesfalls sei eine Wiedererkennbarkeit des Klägers für Menschen gegeben, welchen er bei Amtshandlungen gegenüber trete. Das Klagebegehren sei deshalb abzuweisen. wies das Klagebegehren ab. Zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 78, UrhG sei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Dafür reiche es aus, dass die abgebildete Person von solchen Lesern erkannt werde, die sie schon öfter gesehen hätten, wie Angehörige, Bekannte und Personen aus der näheren oder weiteren Nachbarschaft. Es reiche somit aus, dass der Abgebildete auch (nur) von einem flüchtigen Beobachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden könne, wenn zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten bestehe. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall einzuschränken, da der Kläger als Interessenverletzung geltend gemacht habe, dass er nicht mehr zu verdeckten Ermittlungen eingesetzt werden könne. In einem solchen Fall sei nur maßgeblich, ob er von den Personen erkannt werden könne, auf die sich seine Ermittlungshandlungen beziehen könnten, weshalb es bloß auf die Erkennbarkeit für Fremde ankomme. Das veröffentlichte Foto zeige den Kläger mit abgewendetem Gesicht; seine Gesichtszüge seien nicht zur Gänze zu erkennen, sondern nur Teile davon, insbesondere Teile der Nase sowie das linke Ohr von hinten. Auf diesem Foto sei der Kläger nicht einmal für seinen engsten Freundeskreis erkennbar. Keinesfalls sei eine Wiedererkennbarkeit des Klägers für Menschen gegeben, welchen er bei Amtshandlungen gegenüber trete. Das Klagebegehren sei deshalb abzuweisen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im Umfang der Niederösterreich-Ausgabe der Zeitung der Beklagten stattgab; das Veröffentlichungsmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger, dessen Tätigkeit als „Verfassungsschützer“ aufgrund des Bildtextes offengelegt werde, könne im Rahmen verdeckter Ermittlungen von observierten Personen gerade noch (wieder-)erkannt werden, und zwar aufgrund seiner Statur, seines Profils, seines Haarschnitts und der ersichtlichen Teile seines Gesichts. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen, die im zeitlichen Zusammenhang des Erscheinungsdatums observiert worden seien, oder mit denen der Kläger bei verdeckten Ermittlungen bereits sonst Kontakt gehabt habe oder haben werde, Rückschlüsse auf den Kläger ziehen und diesen und damit seine ausgeübte Funktion wiedererkennen könnten. Der Kläger hätte auch dann ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Lichtbild nicht veröffentlicht werde, wenn es sich im konkreten Fall um gar keine verdeckte Ermittlung gehandelt hätte. Der Veröffentlichung entgegenstehende überwiegende Interessen der Beklagten bestünden nicht. Selbst bei einem zuzubilligenden öffentlichen Interesse an der Berichterstattung über die versuchte Beschlagnahme von Videobändern hätte der Kläger auf dem Foto leicht unkenntlich gemacht werden können. Ob die Bildnisveröffentlichung Wertungen des Mediengesetzes nicht entgegenstehe, sei nicht erheblich, weil berechtigte Interessen nach § 78 UrhG auch ohne gleichzeitigen Verstoß gegen das Mediengesetz vorliegen könnten.)erkannt werden, und zwar aufgrund seiner Statur, seines Profils, seines Haarschnitts und der ersichtlichen Teile seines Gesichts. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen, die im zeitlichen Zusammenhang des Erscheinungsdatums observiert worden seien, oder mit denen der Kläger bei verdeckten Ermittlungen bereits sonst Kontakt gehabt habe oder haben werde, Rückschlüsse auf den Kläger ziehen und diesen und damit seine ausgeübte Funktion wiedererkennen könnten. Der Kläger hätte auch dann ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Lichtbild nicht veröffentlicht werde, wenn es sich im konkreten Fall um gar keine verdeckte Ermittlung gehandelt hätte. Der Veröffentlichung entgegenstehende überwiegende Interessen der Beklagten bestünden nicht. Selbst bei einem zuzubilligenden öffentlichen Interesse an der Berichterstattung über die versuchte Beschlagnahme von Videobändern hätte der Kläger auf dem Foto leicht unkenntlich gemacht werden können. Ob die Bildnisveröffentlichung Wertungen des Mediengesetzes nicht entgegenstehe, sei nicht erheblich, weil berechtigte Interessen nach Paragraph 78, UrhG auch ohne gleichzeitigen Verstoß gegen das Mediengesetz vorliegen könnten.