Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt, die der Klägerin hingegen teilweise.
Zur Revision der Beklagten:
Das Nachahmen fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, und das darin liegende Ausnützen fremder Leistungen und Kenntnisse ist zwar grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließlichkeitsrechte beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt werden (ÖBl 1987, 156 - Rapidex; ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 79; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 205 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 f zu § 1 dUWG). Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine Nachahmung allerdings dann, wenn sie unter Begleitumständen geschieht, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt ua, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffungsvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich in diesen Fällen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial - Werbebilder; ÖBl 1986, 152 - Fütterungsarzneimittel; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm; ÖBl 1993, 156 - Loctite). Eine solche glatte Übernahme wurde nicht nur in Fällen der Verwertung fremde Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigungsmethoden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial-Werbebilder; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm), sondern bereits dann angenommen, wenn die Leistung des Geschädigten (zB mit Mühen und Kosten entwickelte AGB einfach durch Abschreiben übernommen wurde (ÖBl 1993, 156 - Loctite). Auch darin liegt nämlich die Aneignung eines fremden, nur unter Mühen und Kosten erzielten Arbeitsergebnisses unter Ersparung eigener Kosten (Baumbach-Hefermehl aaO 586 ff Rz 498 ff zu § 1 dUWG).Das Nachahmen fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, und das darin liegende Ausnützen fremder Leistungen und Kenntnisse ist zwar grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließlichkeitsrechte beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt werden (ÖBl 1987, 156 - Rapidex; ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 79; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 205 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 557 f Rz 439 f zu Paragraph eins, dUWG). Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine Nachahmung allerdings dann, wenn sie unter Begleitumständen geschieht, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt ua, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffungsvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich in diesen Fällen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial - Werbebilder; ÖBl 1986, 152 - Fütterungsarzneimittel; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm; ÖBl 1993, 156 - Loctite). Eine solche glatte Übernahme wurde nicht nur in Fällen der Verwertung fremde Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigungsmethoden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial-Werbebilder; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm), sondern bereits dann angenommen, wenn die Leistung des Geschädigten (zB mit Mühen und Kosten entwickelte AGB einfach durch Abschreiben übernommen wurde (ÖBl 1993, 156 - Loctite). Auch darin liegt nämlich die Aneignung eines fremden, nur unter Mühen und Kosten erzielten Arbeitsergebnisses unter Ersparung eigener Kosten (Baumbach-Hefermehl aaO 586 ff Rz 498 ff zu Paragraph eins, dUWG).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Schuldrucksorten der Klägerin, deren Anordnung und graphische Gestaltung sich nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen Erfordernissen für Schuldrucksorten ergab, und welche nicht ohne besonderen Aufwand erzielt werden konnten, mittels Nachdruckes zunächst im Handsatz, und später im Computersatz hergestellt. Dabei hat sie auch die von der Klägerin im Jahr 1980 eingeführten Lagernummern übernommen. Wie auch beim Abschreiben, hat die Beklagte durch diese Art der Übernahme das ungeschützte, jedoch mit Mühen und Kosten erzielte Arbeitsergebnis der Klägerin ohne wesentlichen eigenen Kostenaufwand übernommen und der Klägerin mit deren eigenen Leistungen Konkurrenz gemacht. Dazu kommt, daß die Beklagte nur die gängigen und daher gewinnträchtigen Formulare mit Hilfe der von der Klägerin gekauften Probeexemplare nachdruckte und es dadurch zu einem spürbaren Rückgang des Absatzes dieser Formulare bei der Klägerin kam. Die für eine glatte Übernahme in der Rechtsprechung entwickelten Sittenwidrigkeitskriterien liegen daher hier vor.
Die Ausführungen in der Revision, daß die von der Beklagten hergestellten Formulare nicht den Formularen der Klägerin entsprachen und gegenüber jenen der Klägerin wesentliche Unterschiede aufwiesen, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Schülerstammblätter und die Klassenbücher für verschiedene Schultypen wurden nämlich völlig identisch übernommen. Nur die Schülerstammkarten weisen - gegenüber jenen der Klägerin - einen geringfügigen Unterschied, nämlich den für den Schulstempel vorgesehenen Platz, auf; dieser fällt jedoch gegenüber der Gesamtgestaltung nicht ins Gewicht. Daß diese Leistungen seit langem übernommen wurden, ändert an der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten nichts. Auf den Einwand eines schlüssigen Verzichts auf das Klagerecht durch die Klägerin kommt daher die Revision der Beklagten auch zu Recht nicht mehr zurück.
Schließlich ist auch unbeachtlich, daß sich die Klägerin zur Erstellung ihrer Formulare eines Mannes der Schulbehörde als Konsulenten bediente und die Schulbehörden bei Verwendung anderer Formulare als jener der Klägerin darauf verwiesen, daß diese "nicht üblich" seien. Die Klägerin hat zwar dadurch, daß sie eine "Approbation" ihrer Formulare durch den Landesschulrat erreicht hat und ihre Schuldrucksorten in Oberösterreich überwiegend verwendet werden, zur Vereinheitlichung der Schulformulare im Bereich dieses Landesschulrates beigetragen. Der Beklagten wäre es aber dennoch möglich gewesen, eigenständig entwickelte Formulare dem Landesschulrat oder - wie es früher schon geschah - dem Bezirkschulrat zur Prüfung vorzulegen. Daß ihr eine "Approbation" eigener Formulare verweigert worden wäre, behauptete die Beklagte gar nicht. Eine allfällige einseitige Begünstigung der Klägerin durch den Landesschulrat könnte aber, wenn sie unter sittenwidrigen Umständen erfolgt (vgl dazu Baumbach-Hefermehl aaO 763 Rz 928 sowie 766 Rz 937 zu § 1 d UWG; Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 ff [578]; ÖBl 1990, 55 [65] - "PSK"), von Mitbewerbern mit einem Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG bekämpft werden. Eine schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Begünstigten könnte damit aber nicht gerechtfertigt werden, ebensowenig aber damit, daß sich die Klägerin - wie die Beklagte behauptet hat - weigert, ihre Produkte auch an die von der Beklagten belieferten Schulen zu verkaufen. Unlauterer Wettbewerb des Klägers berechtigt den Beklagten nicht zu eigenem unlauteren Wettbewerb; daher kann der Kläger selbst dann wegen sittenwidrigen Nachahmens seiner Produkte auf Unterlassung klagen, wenn er seine Abnehmer in sittenwidriger Weise an sich zu binden versucht (Baumbach-Hefermehl aaO, 291 Rz 449 Einl UWG).Schließlich ist auch unbeachtlich, daß sich die Klägerin zur Erstellung ihrer Formulare eines Mannes der Schulbehörde als Konsulenten bediente und die Schulbehörden bei Verwendung anderer Formulare als jener der Klägerin darauf verwiesen, daß diese "nicht üblich" seien. Die Klägerin hat zwar dadurch, daß sie eine "Approbation" ihrer Formulare durch den Landesschulrat erreicht hat und ihre Schuldrucksorten in Oberösterreich überwiegend verwendet werden, zur Vereinheitlichung der Schulformulare im Bereich dieses Landesschulrates beigetragen. Der Beklagten wäre es aber dennoch möglich gewesen, eigenständig entwickelte Formulare dem Landesschulrat oder - wie es früher schon geschah - dem Bezirkschulrat zur Prüfung vorzulegen. Daß ihr eine "Approbation" eigener Formulare verweigert worden wäre, behauptete die Beklagte gar nicht. Eine allfällige einseitige Begünstigung der Klägerin durch den Landesschulrat könnte aber, wenn sie unter sittenwidrigen Umständen erfolgt vergleiche dazu Baumbach-Hefermehl aaO 763 Rz 928 sowie 766 Rz 937 zu Paragraph eins, d UWG; Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 ff [578]; ÖBl 1990, 55 [65] - "PSK"), von Mitbewerbern mit einem Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph eins, UWG bekämpft werden. Eine schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Begünstigten könnte damit aber nicht gerechtfertigt werden, ebensowenig aber damit, daß sich die Klägerin - wie die Beklagte behauptet hat - weigert, ihre Produkte auch an die von der Beklagten belieferten Schulen zu verkaufen. Unlauterer Wettbewerb des Klägers berechtigt den Beklagten nicht zu eigenem unlauteren Wettbewerb; daher kann der Kläger selbst dann wegen sittenwidrigen Nachahmens seiner Produkte auf Unterlassung klagen, wenn er seine Abnehmer in sittenwidriger Weise an sich zu binden versucht (Baumbach-Hefermehl aaO, 291 Rz 449 Einl UWG).
Der Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt. Der Revision der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision der Klägerin:
Auf das Urheberrecht stützt die Klägerin die erhobenen Ansprüche nicht. Ihre Ansicht, daß dem durch einen Wettbewerbsverstoß durch schmarotzerische Ausbeutung seiner Leistung Geschädigten ein Rechnungslegungsnspruch zuzuerkennen ist, ist jedoch im Ergebnis beizupflichten:
In SZ 49/63 = ÖBl 1976. 124 - SMILE hat der erkennende Senat unter
Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung, wonach Verstöße gegen das
UWG dem Verletzten schlechthin keine Ansprüche auf Rechnungslegung
verschafften (SZ 31/160 = ÖBl 1959, 87; SZ 32/128 = ÖBl 1960,4 -
Ermeto; JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14 - Panofix; SZ 40/69 = ÖBl 1967,
91 - Jetzt trink'ma noch a Flascherl Wein; SZ 46/112 = ÖBl 1974, 5 -
Misch- und Förderpumpe I), ausgesprochen, daß der in seinem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigte Markeninhaber den Verletzter immer dann in analoger Anwendung des § 1039 ABGB auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "unechten Geschäftsführung" gegeben sind, der Verletzer also in der unredlichen Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt.Misch- und Förderpumpe römisch eins), ausgesprochen, daß der in seinem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigte Markeninhaber den Verletzter immer dann in analoger Anwendung des Paragraph 1039, ABGB auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "unechten Geschäftsführung" gegeben sind, der Verletzer also in der unredlichen Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt.
Diese einen Markenrechtsverstoß betreffende Entscheidung hat durch die Neuregelung des § 56 MSchG durch die MSchG-Novelle 1977, mit welcher als Folge von Markenrechtsverletzungen ua der Anspruch auf Rechnungslegung iSd § 151 PatG eingeführt wurde, für den Kennzeichenschutz ihre Bedeutung verloren. Mit der UrhG-Novelle 1982 wurde mit § 87 a UrhG auch in das Urheberrechtsgesetz ein Anspruch auf Rechnungslegung aufgenommen, in dessen Bereich die bisherige Rechtsprechung einen solchen Anspruch ebenfalls nur bei sogenannter "unechter Geschäftsführung" zugebilligt hatte. Auch § 34 MuSchG verweist nunmehr hinsichtlich der Rechnungslegung auf § 151 PatG. Zur Vorbereitung ua eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87 a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.Diese einen Markenrechtsverstoß betreffende Entscheidung hat durch die Neuregelung des Paragraph 56, MSchG durch die MSchG-Novelle 1977, mit welcher als Folge von Markenrechtsverletzungen ua der Anspruch auf Rechnungslegung iSd Paragraph 151, PatG eingeführt wurde, für den Kennzeichenschutz ihre Bedeutung verloren. Mit der UrhG-Novelle 1982 wurde mit Paragraph 87, a UrhG auch in das Urheberrechtsgesetz ein Anspruch auf Rechnungslegung aufgenommen, in dessen Bereich die bisherige Rechtsprechung einen solchen Anspruch ebenfalls nur bei sogenannter "unechter Geschäftsführung" zugebilligt hatte. Auch Paragraph 34, MuSchG verweist nunmehr hinsichtlich der Rechnungslegung auf Paragraph 151, PatG. Zur Vorbereitung ua eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im Paragraph 87, a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Fremde Arbeitsergebnisse sind durch § 1 UWG gegen Nachahmung geschützt, wenn die Nachahmung durch sittenwidrige Begleitumstände erfolgt. Der dadurch erlangte wettbewerbsrechtliche Schutz führt gemäß § 1041 ABGB auch zum Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Nutzens (ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1985, 24 - Mart-Stam-Stuhl; MR 1994, 120 - Wienerwald II). Da das UWG die Folgen eines Wettbewerbsverstoßes nicht abschließend regelt, die Rechtsprechung zur sittenwidriger Nachahmung fremder Produkte aber im Wesen auch auf dem Schutz einer fremden Leistung beruht, muß das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern (vgl Dietrich, Zum Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Urheberrechtsgesetz in FS-Strasser 139 [145], derselbe, Zur Rechnungslegung nach § 87a UrhG, MR 1984 H 1 Archiv 7).Fremde Arbeitsergebnisse sind durch Paragraph eins, UWG gegen Nachahmung geschützt, wenn die Nachahmung durch sittenwidrige Begleitumstände erfolgt. Der dadurch erlangte wettbewerbsrechtliche Schutz führt gemäß Paragraph 1041, ABGB auch zum Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Nutzens (ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; ÖBl 1985, 24 - Mart-Stam-Stuhl; MR 1994, 120 - Wienerwald römisch II). Da das UWG die Folgen eines Wettbewerbsverstoßes nicht abschließend regelt, die Rechtsprechung zur sittenwidriger Nachahmung fremder Produkte aber im Wesen auch auf dem Schutz einer fremden Leistung beruht, muß das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern vergleiche Dietrich, Zum Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Urheberrechtsgesetz in FS-Strasser 139 [145], derselbe, Zur Rechnungslegung nach Paragraph 87 a, UrhG, MR 1984 H 1 Archiv 7).
Da die Klägerin mit dem Rechnungslegungsbegehren nicht auch das Begehren auf Herausgabe des Gewinns verbunden hat, konnte über den Rechnungslegungsanspruch hier bereits mit Endurteil im Sinne dessen Stattgebung entschieden werden. Dabei war der - zulässigerweise in der Berufungsverhandlung vorgenommenen - Präzisierung, daß die Rechnungslegung für die Zeit ab 1.1.1989 begehrt werde, Rechnung zu tragen. Auf den selbständigen Anspruch, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, kommt die Revision allerdings nicht mehr zurück. Insoweit ist die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 mit Judikaturhinweisen).Da die Klägerin mit dem Rechnungslegungsbegehren nicht auch das Begehren auf Herausgabe des Gewinns verbunden hat, konnte über den Rechnungslegungsanspruch hier bereits mit Endurteil im Sinne dessen Stattgebung entschieden werden. Dabei war der - zulässigerweise in der Berufungsverhandlung vorgenommenen - Präzisierung, daß die Rechnungslegung für die Zeit ab 1.1.1989 begehrt werde, Rechnung zu tragen. Auf den selbständigen Anspruch, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, kommt die Revision allerdings nicht mehr zurück. Insoweit ist die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471, mit Judikaturhinweisen).
Die Beklagte hat jahrelang ihre als Nachdruck der Schuldrucksorten der Klägerin erkennbaren Drucksorten an Schulen im Bezirk V***** verkauft. Von dem Gesetzesverstoß hat damit ein unbestimmter Personenkreis, nämlich nicht nur die Schulleiter, sondern auch die Lehrkräfte und die sonst mit der Schulverwaltung beschäftigten Personen, Kenntnis erlangt. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG wird immer dann anerkannt, wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß und über die wahre Sachlage geboten ist oder sonst nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind (SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; ÖBl 1992, 21 - Bausparwerbung; ÖBl 1992, 171 - Loctite; ÖBl 1993, 156 - Panofix uva). Eine solche Aufklärung kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - weder durch Unterlassen der Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung (JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14 - Panofix) noch sonst durch eine Änderung des beanstandeten Verhaltens (ÖBl 1993, 156 - Loctite) erreicht werden. Es geht auch nicht bloß, wie das Berufungsgericht meint, um die Aufklärung über die "Grenzen bestehender Vertragsbeziehungen", sondern über einen Wettbewerbsverstoß. Eine solche Aufklärung zur Hintanhaltung weiterer schädlicher Folgen ist auch im vorliegenden Fall geboten. Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG umfaßt jedoch nur den über das Unterlassungsbegehren ergangenen Spruch, nicht aber den Ausspruch über die Rechnungslegung (SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99 - Blumen Sonntagsverkauf; ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz ua). Im Rahmen des letztgenannten Umfanges war das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen. Die in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß die Urteilsveröffentlichung auch die Kostenentscheidung umfasse (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne ua) hat der erkennende Senat aufgegeben (ÖBl 1993, 212 - Ringe; 4 Ob 127, 128/93). Da die Klägerin einen derartigen Anspruch nicht erhoben hat, bedurfte es insoweit keiner spruchmäßigen Erledigung.Die Beklagte hat jahrelang ihre als Nachdruck der Schuldrucksorten der Klägerin erkennbaren Drucksorten an Schulen im Bezirk V***** verkauft. Von dem Gesetzesverstoß hat damit ein unbestimmter Personenkreis, nämlich nicht nur die Schulleiter, sondern auch die Lehrkräfte und die sonst mit der Schulverwaltung beschäftigten Personen, Kenntnis erlangt. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG wird immer dann anerkannt, wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß und über die wahre Sachlage geboten ist oder sonst nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind (SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; ÖBl 1992, 21 - Bausparwerbung; ÖBl 1992, 171 - Loctite; ÖBl 1993, 156 - Panofix uva). Eine solche Aufklärung kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - weder durch Unterlassen der Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung (JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14 - Panofix) noch sonst durch eine Änderung des beanstandeten Verhaltens (ÖBl 1993, 156 - Loctite) erreicht werden. Es geht auch nicht bloß, wie das Berufungsgericht meint, um die Aufklärung über die "Grenzen bestehender Vertragsbeziehungen", sondern über einen Wettbewerbsverstoß. Eine solche Aufklärung zur Hintanhaltung weiterer schädlicher Folgen ist auch im vorliegenden Fall geboten. Die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG umfaßt jedoch nur den über das Unterlassungsbegehren ergangenen Spruch, nicht aber den Ausspruch über die Rechnungslegung (SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99 - Blumen Sonntagsverkauf; ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz ua). Im Rahmen des letztgenannten Umfanges war das Veröffentlichungsbegehren daher abzuweisen. Die in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß die Urteilsveröffentlichung auch die Kostenentscheidung umfasse (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne ua) hat der erkennende Senat aufgegeben (ÖBl 1993, 212 - Ringe; 4 Ob 127, 128/93). Da die Klägerin einen derartigen Anspruch nicht erhoben hat, bedurfte es insoweit keiner spruchmäßigen Erledigung.
Die Klägerin ist mit dem Unterlassungsanspruch zur Gänze, mit dem Rechnungslegungs- und dem Veröffentlichungsbegehren jeweils zur Hälfte durchgedrungen. Aufgrund der vorliegenden Bewertungen bedeutet das ein Obsiegen mit Ansprüchen im Ausmaß eines Streitwertes von S 526.000 und ein Unterliegen im Ausmaß von S 25.000. Bei einem solchen geringfügigen Unterliegen hat die Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil die Geltendmachung des geringfügigen Teiles des erhobenen Gesamtanspruches, mit dem die Klägerin unterlegen ist, besondere Kosten nicht veranlaßt hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§ 50 ZPO). In Ansehung der Rechtsmittelschriften war nur der vom Umfang der jeweiligen Anfechtung betroffene Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; für die Berufungsverhandlung diente nur der Streitwert, mit dem die Klägerin durchgedrungen ist, als Bemessungsgrundlage.Die Klägerin ist mit dem Unterlassungsanspruch zur Gänze, mit dem Rechnungslegungs- und dem Veröffentlichungsbegehren jeweils zur Hälfte durchgedrungen. Aufgrund der vorliegenden Bewertungen bedeutet das ein Obsiegen mit Ansprüchen im Ausmaß eines Streitwertes von S 526.000 und ein Unterliegen im Ausmaß von S 25.000. Bei einem solchen geringfügigen Unterliegen hat die Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil die Geltendmachung des geringfügigen Teiles des erhobenen Gesamtanspruches, mit dem die Klägerin unterlegen ist, besondere Kosten nicht veranlaßt hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 50, ZPO). In Ansehung der Rechtsmittelschriften war nur der vom Umfang der jeweiligen Anfechtung betroffene Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; für die Berufungsverhandlung diente nur der Streitwert, mit dem die Klägerin durchgedrungen ist, als Bemessungsgrundlage.