Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der dem Obersten Gerichtshof am 6. März 1997 vorgelegt wurde, ist zulässig und berechtigt.
Bei einer Wort-Bild-Marke ist für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend. Auf die Schutzfähigkeit des Wortbestandteiles kommt es in diesem Fall nicht an (ÖBl 1975, 57 - Austria; ÖBl 1979, 79 - Pferdeboutique; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; 4 Ob 1043/95). Auch wenn daher reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zukommt und sie nur bei Verkehrsgeltung geschützt sind (stRsp ua ÖBl 1986, 127 -GfB-Betriebsberatung; MR 1992, 37 - CTC, jeweils mwN), können sie als Teil einer Wort-Bild-Marke Schutz erlangen. Voraussetzung ist aber, daß nicht nur der Wortteil allein, sondern auch die bildliche Gestaltung (ganz oder in ihren charakteristischen Elementen) übernommen wird (s ÖBl 1992, 219 - Resch & Frisch mwN).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittsinteressent fast niemals beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern ein Wahrnehmungsbild mit einem mehr oder weniger verschwommenen Erinnerungsbild vergleicht. An die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs können regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden (ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 29 - Loctite mwN).
Die Marke der Klägerin ist eine Wort-Bild-Marke. Die Beklagte hat nicht nur den Wortteil der Marke ("EP"), sondern auch dessen graphische Gestaltung in einer Weise übernommen, die zur Verwechslung geeignet ist. Daß "EP" eine lautlich nicht aussprechbare Buchstabenzusammensetzung und demnach (ohne Verkehrsgeltung) nicht unterscheidungskräftig ist, schließt den Markeneingriff daher nicht aus. In seiner graphischen Gestaltung ist die Buchstabenkombination "EP" als der prägende Teil der Wort-Bild-Marke des Klägers unterscheidungskräftig. Ihre Übernahme in das Zeichen der Beklagten bewirkt jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wird dadurch doch der Anschein erweckt, daß zwischen den beiden Unternehmen organisatorische Beziehungen bestehen (zur Verwechslungsgefahr ieS und zur Verwechslungsgefahr iwS s ua ÖBl 1991, 93 = GRURInt. 1991, 387 - quattro/Quadra; ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 29 - Loctite).
Daß der Kläger mit "EP" "Elektro positiv", die Beklagte jedoch damit ihren Firmenbestandteil "Elektro Profi" abkürzt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Wer die Marke des Klägers kennt, der kann aus dem Zeichen der Beklagten schließen, daß auch ihre Marke eine Abkürzung für "Elektro Positiv" sei.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Bei der Fassung des Spruches war klarzustellen, daß nur die Übernahme des Markenbestandteiles in seiner konkreten Gestaltung einen Markeneingriff bildet.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.