Die von der Klägerin geltend gemachte Frage kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden, weil sie sich abstrakt, dh losgelöst vom Inhalt der als ehrenrührig und kreditschädigend beanstandeten Behauptungen, nicht beantworten lässt. Aktiv klagelegitimiert ist nämlich, wer von der beanstandeten Äußerung betroffen ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (4 Ob 107/92 = MR 1993, 16 - Flughafenlärm; 6 Ob 21/99b = SZ 72/39 ua). Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.Die von der Klägerin geltend gemachte Frage kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bilden, weil sie sich abstrakt, dh losgelöst vom Inhalt der als ehrenrührig und kreditschädigend beanstandeten Behauptungen, nicht beantworten lässt. Aktiv klagelegitimiert ist nämlich, wer von der beanstandeten Äußerung betroffen ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (4 Ob 107/92 = MR 1993, 16 - Flughafenlärm; 6 Ob 21/99b = SZ 72/39 ua). Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die Klägerin macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation eines Mitglieds eines Kollektivs widerspreche. Diese Frage ist für die Entscheidung schon deshalb nicht erheblich, weil sich die beanstandete Äußerung nicht gegen mehrere Zeitungen richtet, sondern gegen eine "wöchentlich erscheinende Kaufzeitung". Damit stellt sich allein die, wie oben dargelegt, nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage, ob das Publikum oder zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon annimmt, dass damit die Kaufzeitung der Klägerin gemeint sei.Die Klägerin macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation eines Mitglieds eines Kollektivs widerspreche. Diese Frage ist für die Entscheidung schon deshalb nicht erheblich, weil sich die beanstandete Äußerung nicht gegen mehrere Zeitungen richtet, sondern gegen eine "wöchentlich erscheinende Kaufzeitung". Damit stellt sich allein die, wie oben dargelegt, nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Frage, ob das Publikum oder zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon annimmt, dass damit die Kaufzeitung der Klägerin gemeint sei.