Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Kausalitätsfrage nicht ausreichend geprüft haben; das Rechtsmittel ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, dass allein das Mitleiden mit einer verletzten Person noch keinen eigenen Schadenersatzanspruch eines nahen Angehörigen des Verletzten begründe. Auch im Zusammenhang mit einem Schockschaden müsse ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des auf Zahlung von Schmerzengeld in Anspruch genommenen Schädigers und dem eingetretenen Erfolg bestehen. Im Anlassfall sei zu unterscheiden, welcher Beitrag zum Schockschaden die Klägerin auf die [gemeint: nicht lege artis durchgeführte] Behandlung und welcher auf das Miterleben des Todes ihres Gatten zurückzuführen sei.
1.1. Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111).
1.2. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (8 Ob 127/02p = SZ 2002/110; vgl RIS-Justiz RS0116865 [T4, T11], RS0117794). im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (8 Ob 127/02p = SZ 2002/110; vergleiche RIS-Justiz RS0116865 [T4, T11], RS0117794).
1.3. Solches ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert (worunter auch eine behandlungsbedürftige Depression fällt: 2 Ob 58/07d) durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und unzumutbar erweitern (1 Ob 88/07h mwN).
2.1. Im Anlassfall hat die Klägerin behauptet, einen Schockschaden mit Krankheitswert dadurch erlitten zu haben, dass sie den Tod ihres Gatten habe miterleben müssen, der aufgrund der Unterlassung der gebotenen und geschuldeten ärztlichen Hilfeleistung durch den Beklagten vor den Augen der Klägerin verstorben sei.
2.2. Nach dem Ergebnis des im Zivilverfahren eingeholten Gutachtens über die bei der Klägerin „vorfallskausal eingetretene Gesundheitsstörung“ (so der Auftrag des Erstgerichts) hat die Klägerin tatsächlich einen Schockschaden mit Krankheitswert erlitten, der „vorfallskausal“ ist (Gutachten S 8).
2.3. An dieses Beweisergebnis anknüpfend sind die Vorinstanzen ohne weitere Überlegungen davon ausgegangen, dass der gesamte Schockschaden auf das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten (Untätigkeit trotz gebotener ärztlicher Behandlung) zurückzuführen und diesem zuzurechnen sei. Dieser undifferenzierte rechtliche Schluss lässt sich jedoch aus den bisher vorliegenden Beweisergebnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass - unterstellt man die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin - der von der Klägerin erlittene „vorfallskausale“ Schock wahlweise oder kumulativ auf zwei von ihr miterlebten Geschehensabläufen beruhen kann, nämlich dem Tod ihres Gatten einerseits und dem dem Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassen gebotener ärztlichen Maßnahmen andererseits. Eine Haftung des Beklagten für den Schockschaden der Klägerin kommt allerdings - wie im Folgenden auszuführen ist - nur dann in Betracht, wenn die dem Beklagten vorgeworfene schuldhaft rechtswidrige Unterlassung auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin war. Ob dies der Fall ist, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilen.
3.1. Erfolgt die (behauptete) Schädigung - wie hier - durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913; zuletzt etwa 4 Ob 98/08b = ZVB 2008, 317 [Pachner] und 2 Ob 178/07a = Zak 2008, 376, beide mwN; Harrer in Schwimann³ § 1295 Rz 4; Paragraph 1295, Rz 4; Reischauer in Rummel³ § 1295 Rz 2). Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken ( Paragraph 1295, Rz 2). Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (Koziol, Wegdenken und Hinzudenken bei der Kausalitätsprüfung, RdW 2007, 12, 13; 4 Ob 28/09k = ÖBA 2010, 126). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022700, RS0022900 [T5, T11]). Lediglich die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (10 Ob 103/07f mwN; RIS-Justiz RS0022900 [T14]).
3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher - außer bei einer diesbezüglichen Außerstreitstellung - unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger zunächst Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte lege artis gebotene Hilfsmaßnahmen bei Behandlung des Gatten der Klägerin unterlassen hat, die dessen Tod in der Ordination verhindert hätten. Kann dieser Kausalzusammenhang bejaht werden, hat der Beklagte auch gegenüber der Klägerin rechtswidrig gehandelt und haftet nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung zum Schockschaden naher Angehöriger für diese Körperverletzung der Klägerin.
4.1. Hat der Beklagte hingegen im Zuge der Behandlung des Gatten der Klägerin nichts unterlassen, was den Tod seines Patienten in der Ordination verhindert hätte, fehlt es unter den vorliegenden Umständen an einem Zurechnungsgrund, der den Beklagten für den Schockschaden der Klägerin haften ließe; sein Verhalten der Klägerin gegenüber könnte diesfalls nicht als rechtswidrig beurteilt werden, und die Rechtssache wäre spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung.
4.2. Die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung eines nahen Angehörigen eines Getöteten (Schockschaden mit Krankheitswert) wird - wie unter Punkt 1.2. ausgeführt - nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Verletzung des Getöteten verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet, wobei es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf (RIS-Justiz RS0116865).
4.3. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt betont (2 Ob 79/00g; RIS-Justiz RS0116865 [T4]), dass die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung so schwer wiegt, dass sich der Ausgleich des Fernwirkungsschadens nur bei Hinzutreten eines besonders starken Zurechnungsgrundes rechtfertigen lässt; ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten gerade auch gegenüber dem betroffenen Dritten besonders gefährlich ist. Die Verletzungshandlung muss gegenüber dem Angehörigen - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maß geeignet erscheinen, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. Nach zutreffender Auffassung von Reischauer (in Rummel³ § 1294 Rz 11, 13) ist entscheidend, ob die zur Vermeidung der Verletzung eines fremden absoluten Rechts objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten wurde.³ Paragraph 1294, Rz 11, 13) ist entscheidend, ob die zur Vermeidung der Verletzung eines fremden absoluten Rechts objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten wurde.
4.4. Erleidet ein Ehepartner anlässlich des Todes des anderen einen krankheitswerten Schock, so ist die sorgfaltswidrige Herbeiführung des Todes des einen auch sorgfaltswidrig im Hinblick auf den Schock des anderen, weil die Handlung des Schädigers typisch geeignet ist, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen, was ein maßgerechter Mensch auch wissen muss (Reischauer aaO § 1325 Rz 5). Hätte aber der Beklagte als behandelnder Arzt gegenüber seinem später verstorbenen Patienten keine sorgfaltswidrige Unterlassung zu verantworten, fehlte es seinem Untätigbleiben am Patienten - bei objektiv-typisierender Betrachtung - an der Eignung, beim Ehegatten einen „Schockschaden" herbeizuführen, und er hätte (auch) der Klägerin gegenüber nicht rechtswidrig gehandelt. Unter diesen Voraussetzungen bestünde der Schmerzengeldanspruch der Klägerin demnach nicht zu Recht.aaO Paragraph 1325, Rz 5). Hätte aber der Beklagte als behandelnder Arzt gegenüber seinem später verstorbenen Patienten keine sorgfaltswidrige Unterlassung zu verantworten, fehlte es seinem Untätigbleiben am Patienten - bei objektiv-typisierender Betrachtung - an der Eignung, beim Ehegatten einen „Schockschaden" herbeizuführen, und er hätte (auch) der Klägerin gegenüber nicht rechtswidrig gehandelt. Unter diesen Voraussetzungen bestünde der Schmerzengeldanspruch der Klägerin demnach nicht zu Recht.
5. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Tatsacheninstanzen keine ausreichenden Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Tod seines Patienten getroffen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verbreiterung der Tatsachengrundlagen im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.