Die Rechtsmittelwerber bekämpfen damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Beweiswürdigung ist jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht
Tatsacheninstanz, sondern nur Rectsinstanz ist (1 Ob 623/95 = SZ
69/20; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74 uva).
Ist nach dem damit maßgebenden Sachverhalt davon auszugehen, dass eine nähere persönliche Bindung zwischen Wahlkind und Wahlvater fehlt, so bleibt als Grund für die Adoption nur das vom Wahlvater auch ausdrücklich zugegebene Bestreben, dem eigenberechtigten (rumänischen) Wahlkind zu einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen. Die damit beabsichtigte Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen vermag jedoch kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne
des § 180a Abs 1 ABGB zu begründen (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.404; 5des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB zu begründen (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.404; 5
Ob 139/03g = ecolex 2003, 907).