Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zum Verschulden als Tatbestandselement der Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB uneinheitlich erscheint; die Revision ist aber nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zum Verschulden als Tatbestandselement der Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB uneinheitlich erscheint; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es bei der Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB auf ein Verschulden des Deliktsunfähigen nicht ankomme. Bei fehlendem Verschulden müsse jede Haftung entfallen, da in einem solchen Fall auch ein voll Deliktsfähiger für den Schaden nicht einzustehen hätte.Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es bei der Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB auf ein Verschulden des Deliktsunfähigen nicht ankomme. Bei fehlendem Verschulden müsse jede Haftung entfallen, da in einem solchen Fall auch ein voll Deliktsfähiger für den Schaden nicht einzustehen hätte.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtsprechung zu § 1310 dritter Fall ABGB auseinandergesetzt und ist zum Schluß gekommen, daß jene Entscheidungen abzulehnen seien, die auch für den dritten Fall des § 1310 ABGB (scheinbar) ein Verschuldenselement fordern. Die zeitlich erste der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen ist die Entscheidung SZ 17/145. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Deliktsunfähiger nur dann ersatzpflichtig wird, wenn er den Schaden durch eine solche Handlung verursacht hat, die auch dann einen Ersatzanspruch gewährte, wenn sie von einem Handlungsfähigen vorgenommen worden wäre. Gegenstand der Entscheidung war der Schadenersatzanspruch eines Pfandgläubigers gegen die voll entmündigte Pfandschuldnerin, den dieser allein darauf gestützt hatte, daß er im Vertrauen auf die ihm eingeräumte Sicherheit die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zugezählt, aber bisher nicht zurückerhalten habe. In der Entscheidung EvBl 1974/234 hat der Oberste Gerichtshof geprüft, ob das festgestellte Verhalten des Unmündigen einem Handlungsunfähigen als Verschulden zugerechnet werden könnte und, da dies zu bejahen war und zugunsten des Unmündigen eine Haftpflichtversicherung bestand, die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB bejaht. Die Entscheidungen JBl 1982, 375 und ZVR 1985/127 stellen darauf ab, ob der Beklagte im Fall seiner unbeschränkten Deliktsfähigkeit für den Schaden einzustehen hätte. Während dies in der Entscheidung JBl 1982, 375 bejaht wurde, hat die Entscheidung ZVR 1985/127 schon die Rechtswidrigkeit des dem Beklagten angelasteten Verhaltens verneint und die Verschuldensfrage demnach gar nicht erörtert. Auch nach den zuletzt ergangenen Entscheidungen 5 Ob 529/95 und 6 Ob 649/95 (EFSlg 78.523) setzt die Billigkeitshaftung nach § 1310 dritter Fall ABGB voraus, daß ein voll Handlungsfähiger im gleichen Fall haften würde.Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtsprechung zu Paragraph 1310, dritter Fall ABGB auseinandergesetzt und ist zum Schluß gekommen, daß jene Entscheidungen abzulehnen seien, die auch für den dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB (scheinbar) ein Verschuldenselement fordern. Die zeitlich erste der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen ist die Entscheidung SZ 17/145. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Deliktsunfähiger nur dann ersatzpflichtig wird, wenn er den Schaden durch eine solche Handlung verursacht hat, die auch dann einen Ersatzanspruch gewährte, wenn sie von einem Handlungsfähigen vorgenommen worden wäre. Gegenstand der Entscheidung war der Schadenersatzanspruch eines Pfandgläubigers gegen die voll entmündigte Pfandschuldnerin, den dieser allein darauf gestützt hatte, daß er im Vertrauen auf die ihm eingeräumte Sicherheit die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zugezählt, aber bisher nicht zurückerhalten habe. In der Entscheidung EvBl 1974/234 hat der Oberste Gerichtshof geprüft, ob das festgestellte Verhalten des Unmündigen einem Handlungsunfähigen als Verschulden zugerechnet werden könnte und, da dies zu bejahen war und zugunsten des Unmündigen eine Haftpflichtversicherung bestand, die Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB bejaht. Die Entscheidungen JBl 1982, 375 und ZVR 1985/127 stellen darauf ab, ob der Beklagte im Fall seiner unbeschränkten Deliktsfähigkeit für den Schaden einzustehen hätte. Während dies in der Entscheidung JBl 1982, 375 bejaht wurde, hat die Entscheidung ZVR 1985/127 schon die Rechtswidrigkeit des dem Beklagten angelasteten Verhaltens verneint und die Verschuldensfrage demnach gar nicht erörtert. Auch nach den zuletzt ergangenen Entscheidungen 5 Ob 529/95 und 6 Ob 649/95 (EFSlg 78.523) setzt die Billigkeitshaftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB voraus, daß ein voll Handlungsfähiger im gleichen Fall haften würde.
In einigen Entscheidungen (SZ 17/145; EvBl 1974/234; EFSlg 78.523) wird ausgeführt, daß die Haftung des Deliktsunfähigen nach § 1310 dritter Fall ABGB davon abhänge, ob das festgestellte Verhalten einem unbeschränkt Deliktsfähigen vorwerfbar wäre, in anderen (JBl 1982, 375, ZVR 1985/127) heißt es, es komme darauf an, ob der Deliktsunfähige auch als voll Deliktsfähiger für den Schaden einzustehen hätte. Inhaltlich besteht zwischen den in diesen Entscheidungen vertretenen Auffassungen kein Unterschied. Immer wird geprüft, ob mit Ausnahme der Deliktsfähigkeit alle Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruches erfüllt sind und ob der Deliktsunfähige ein Verhalten gesetzt hat, das einem voll Deliktsfähigen vorwerfbar wäre. In keinem Fall wird verlangt, daß auch den Deliktsunfähigen ein Verschulden treffen müßte.In einigen Entscheidungen (SZ 17/145; EvBl 1974/234; EFSlg 78.523) wird ausgeführt, daß die Haftung des Deliktsunfähigen nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB davon abhänge, ob das festgestellte Verhalten einem unbeschränkt Deliktsfähigen vorwerfbar wäre, in anderen (JBl 1982, 375, ZVR 1985/127) heißt es, es komme darauf an, ob der Deliktsunfähige auch als voll Deliktsfähiger für den Schaden einzustehen hätte. Inhaltlich besteht zwischen den in diesen Entscheidungen vertretenen Auffassungen kein Unterschied. Immer wird geprüft, ob mit Ausnahme der Deliktsfähigkeit alle Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruches erfüllt sind und ob der Deliktsunfähige ein Verhalten gesetzt hat, das einem voll Deliktsfähigen vorwerfbar wäre. In keinem Fall wird verlangt, daß auch den Deliktsunfähigen ein Verschulden treffen müßte.
Das ist auch in der Entscheidung EFSlg 75.436 = ZVR 1994/149 nicht der Fall, die aber insoweit mißverstanden werden kann, als eine Haftung des Deliktsunfähigen nach § 1310 dritter Fall ABGB mit der Begründung verneint wird, für ein Verschulden des Beklagten am Vorfall bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte. Gemeint ist damit aber, daß im zu entscheidenden Fall auch ein voll Deliktsfähiger nicht haften würde, weil das dem noch nicht 7-jährigen Kind vorgeworfene Fehlverhalten allein darin bestanden hatte, daß es im Schulhof mit einem Fahrrad gefahren war.Das ist auch in der Entscheidung EFSlg 75.436 = ZVR 1994/149 nicht der Fall, die aber insoweit mißverstanden werden kann, als eine Haftung des Deliktsunfähigen nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB mit der Begründung verneint wird, für ein Verschulden des Beklagten am Vorfall bestünden überhaupt keine Anhaltspunkte. Gemeint ist damit aber, daß im zu entscheidenden Fall auch ein voll Deliktsfähiger nicht haften würde, weil das dem noch nicht 7-jährigen Kind vorgeworfene Fehlverhalten allein darin bestanden hatte, daß es im Schulhof mit einem Fahrrad gefahren war.
Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht demnach die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des § 1310 ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. § 1310 ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 II 313 mwN; Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1310 Rz 1 mwN; s auch Wolff in Klang**2 VI 79; zur insoweit gleichen Begründung der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB s MünchKomm-Ulmer3 § 829 Rz 5; BGB - RGRK-Steffen12 § 829 Rz 5; Soergel-Zeuner § 829 Rz 2).Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht demnach die Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des Paragraph 1310, ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. Paragraph 1310, ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 römisch II 313 mwN; Schwimann/Harrer, ABGB**2 Paragraph 1310, Rz 1 mwN; s auch Wolff in Klang**2 römisch VI 79; zur insoweit gleichen Begründung der Billigkeitshaftung nach Paragraph 829, BGB s MünchKomm-Ulmer3 Paragraph 829, Rz 5; BGB - RGRK-Steffen12 Paragraph 829, Rz 5; Soergel-Zeuner Paragraph 829, Rz 2).
Die von Reischauer (in Rummel, ABGB**2 § 1310 Rz 1) vertretene Gegenmeinung nimmt auf den Gesetzeszweck nicht ausreichend Bedacht. Reischauer folgt der herrschenden Auffassung nur für den ersten Fall des § 1310 ABGB; für den zweiten und dritten Fall gibt er zu bedenken, daß der Gesetzgeber von der mangelnden Möglichkeit der Willenssteuerung durch den zu Belangenden ausgehe und die Haftung auf dem fehlenden Eingriffsrecht aufbaue und damit nicht an Verhaltensunrecht anknüpfe. Aus der fehlenden Anknüpfung an Verhaltensunrecht aus Billigkeitserwägungen kann aber keine Erweiterung der Haftung eines Deliktsunfähigen gegenüber der eines Deliktsfähigen abgeleitet werden. Reischauer (aaO) begründet auch nicht, warum ein Deliktsunfähiger nur deshalb haften soll, weil er den Schaden eher tragen kann als der Verletzte, wenn ein voll Deliktsfähiger bei gleicher Sachlage nicht haften würde.Die von Reischauer (in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1310, Rz 1) vertretene Gegenmeinung nimmt auf den Gesetzeszweck nicht ausreichend Bedacht. Reischauer folgt der herrschenden Auffassung nur für den ersten Fall des Paragraph 1310, ABGB; für den zweiten und dritten Fall gibt er zu bedenken, daß der Gesetzgeber von der mangelnden Möglichkeit der Willenssteuerung durch den zu Belangenden ausgehe und die Haftung auf dem fehlenden Eingriffsrecht aufbaue und damit nicht an Verhaltensunrecht anknüpfe. Aus der fehlenden Anknüpfung an Verhaltensunrecht aus Billigkeitserwägungen kann aber keine Erweiterung der Haftung eines Deliktsunfähigen gegenüber der eines Deliktsfähigen abgeleitet werden. Reischauer (aaO) begründet auch nicht, warum ein Deliktsunfähiger nur deshalb haften soll, weil er den Schaden eher tragen kann als der Verletzte, wenn ein voll Deliktsfähiger bei gleicher Sachlage nicht haften würde.
Die hier erörterte Frage hat mit der von Teilen der Lehre vertretenen Auffassung nichts zu tun, wonach das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers nicht ausreiche, seine Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB zu bejahen (Koziol aaO 313; s auch Kerschner, Freiwillige Haftpflichtversicherung als "Vermögen" iS des § 1310 ABGB?, ÖJZ 1979, 282). Diese auch in Deutschland strittige Frage (s MünchKomm-Ulmer3 § 829 Rz 21; BGB - RGRK-Steffen12 § 829 Rz 14; Soergel-Zeuner § 829 Rz 6ff, jeweils mwN) hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenmeinung dahin entschieden, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auch haftungsbegründend seinDie hier erörterte Frage hat mit der von Teilen der Lehre vertretenen Auffassung nichts zu tun, wonach das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers nicht ausreiche, seine Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB zu bejahen (Koziol aaO 313; s auch Kerschner, Freiwillige Haftpflichtversicherung als "Vermögen" iS des Paragraph 1310, ABGB?, ÖJZ 1979, 282). Diese auch in Deutschland strittige Frage (s MünchKomm-Ulmer3 Paragraph 829, Rz 21; BGB - RGRK-Steffen12 Paragraph 829, Rz 14; Soergel-Zeuner Paragraph 829, Rz 6ff, jeweils mwN) hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenmeinung dahin entschieden, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auch haftungsbegründend sein
kann (SZ 47/43 = EvBl 1974/249; SZ 69/156 = ÖA 1997, 95 = VR 1997,89
= ZVR 1997/36 ua; zustimmend Schwimann/Harrer aaO § 1310 Rz 22ff;= ZVR 1997/36 ua; zustimmend Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1310, Rz 22ff;
differenzierend Reischauer aaO § 1310 Rz 9). Voraussetzung ist aber immer, daß auch ein Deliktsfähiger haften würde. An dieser Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.differenzierend Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 9). Voraussetzung ist aber immer, daß auch ein Deliktsfähiger haften würde. An dieser Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten demnach im Ergebnis zu Recht bejaht: Hätte ein voll Deliktsfähiger die Hacke in den Hackstock geschlagen, obwohl der vierjährige Kläger so nahe danebenstand, daß er die Hand auf den Hackstock legen konnte, so wäre sein Verschulden zu bejahen. Der Beklagte hat für den geltend gemachten Schaden nur deshalb nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen, weil er im Zeitpunkt der Schadenszufügung erst 8 1/2 Jahre alt und damit deliktsunfähig war. Die Verneinung seines Verschuldens auch im Sinne des § 1310 erster Fall ABGB hindert im Sinne der obigen Ausführungen nicht seine Ersatzpflicht nach § 1310 dritter Fall ABGB.Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten demnach im Ergebnis zu Recht bejaht: Hätte ein voll Deliktsfähiger die Hacke in den Hackstock geschlagen, obwohl der vierjährige Kläger so nahe danebenstand, daß er die Hand auf den Hackstock legen konnte, so wäre sein Verschulden zu bejahen. Der Beklagte hat für den geltend gemachten Schaden nur deshalb nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen, weil er im Zeitpunkt der Schadenszufügung erst 8 1/2 Jahre alt und damit deliktsunfähig war. Die Verneinung seines Verschuldens auch im Sinne des Paragraph 1310, erster Fall ABGB hindert im Sinne der obigen Ausführungen nicht seine Ersatzpflicht nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.