Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil zur Frage der Haftung eines Händlers für Werbemaßnahmen seines ausländischen Lieferanten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.
Nach § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (ua) wegen einer nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist dem § 13 Abs 3 (nunmehr: Abs 4) dUWG nachgebildet, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für "Angestellte und Beauftragte" vorsieht. Anders als nach dieser Bestimmung ist der Kreis der Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, in § 18 UWG bewußt auf "andere Personen" schlechthin erweitert worden. Damit sollte die Haftung des Unternehmers verschärft werden (SZ 18/45; SZ 38/214; SZ 49/147; SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Wesentlich ist, daß der Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmens" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischem Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 ua). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages udgl. bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147; ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267).Nach Paragraph 18, Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (ua) wegen einer nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist dem Paragraph 13, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 4,) dUWG nachgebildet, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für "Angestellte und Beauftragte" vorsieht. Anders als nach dieser Bestimmung ist der Kreis der Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, in Paragraph 18, UWG bewußt auf "andere Personen" schlechthin erweitert worden. Damit sollte die Haftung des Unternehmers verschärft werden (SZ 18/45; SZ 38/214; SZ 49/147; SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Wesentlich ist, daß der Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmens" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischem Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19; ÖBl 1991, 267 ua). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages udgl. bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147; ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267).
Sogar das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht; es genügt, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1988, 128; ÖBl 1991, 267 ua). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267). Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1990, 123 mwN).
Maßgebend ist sohin, daß die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1173 Rz 66 zu § 13 dUWG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; 4 Ob 83/83). Soweit die Rechtsprechung darauf abgestellt hat, daß der Inhaber des Unternehmens für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes sorgen kann (ÖBl 1978, 43; ÖBl 1979, 23 ua), sollten damit die Grenzen der Einordnung eines Täters als Glied der Organisation des Unternehmens möglichst weit abgesteckt werden (4 Ob 83/93). Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt (4 Ob 83/93).Maßgebend ist sohin, daß die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1173 Rz 66 zu Paragraph 13, dUWG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; 4 Ob 83/83). Soweit die Rechtsprechung darauf abgestellt hat, daß der Inhaber des Unternehmens für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes sorgen kann (ÖBl 1978, 43; ÖBl 1979, 23 ua), sollten damit die Grenzen der Einordnung eines Täters als Glied der Organisation des Unternehmens möglichst weit abgesteckt werden (4 Ob 83/93). Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt (4 Ob 83/93).
Wendet man diese Grundsätze auf den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt an, dann ist die Haftung der Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht von einer "im vorliegenden Fall gewählten durchsichtigen Konstruktion" (S 211) spricht und die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung davon ausgeht, die Beklagte spiele in Wahrheit mit der Fa.M***** zusammen, um die Bekämpfung der in ihrem eigenen Interesse gelegenen Werbemaßnahme - in die sie im vorhinein nur scheinbar "nicht eingeweiht" worden sei - möglichst zu erschweren, dann findet diese rechtliche Beurteilung in den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung; derartiges hat die Klägerin im (Haupt-)Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet. Die Feststellungen können in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte von dem beanstandeten Werbespot im vorhinein nichts erfahren und sich ganz kurz nach Zugehen des Mahnschreibens vom 17.2.1992 (telefonisch) an die Fa.M***** gewandt hat, um sie auf die Gesetzwidrigkeit der Werbung aufmerksam zu machen. Einige Zeit später schlug sie der Fa.M***** vor, den Werbespot zu ändern. Schon diese mündlichen Äußerungen enthalten somit im Kern dieselbe Aufforderung wie das erst am 19.6.1992 schriftlich abgefaßte Ersuchen der Beklagten, die Fa.M***** möge von der beanstandeten Werbung Abstand nehmen und sich an die österreichischen Gesetze halten.
Die von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, der Beklagten wäre von Anfang an die rechtliche Möglichkeit zugestanden, den Werbespot der Fa.M***** zu verhindern, kann nicht geteilt werden:
Die Beklagte konnte der Fa.M***** nicht auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses - wie etwa der Geschäftsherr dem Handelsvertreter (ÖBl 1978, 157; ÖBl 1991, 224) oder ein Unternehmer seiner Werbeagentur (SZ 49/147; ähnlich ÖBl 1990, 123) - die Weisung erteilen, die beanstandete Werbung zu unterlassen; zwischen der Beklagten und der Fa.M***** besteht auch keine personelle und organisatorische Verflechtung, welche eine Einflußnahme ermöglicht hätte (ÖBl 1988, 26; MR 1988, 132). Die Vertriebsvereinbarung allein bildet keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Beklagten gegen eine Werbehandlung ihrer Lieferantin. Ob die Beklagte durch eine massivere Intervention bei der Fa.M*****, insbesondere mit der Drohung, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, ihre Lieferantin zum Abbruch der Werbekampagne hätte veranlassen können, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung dieser Werbung hatte die Beklagte auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zur Fa.M***** nicht. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus besonderen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Lieferantin abgeleitet werden. Soweit die Vorinstanzen und die Klägerin die (vertragliche) Verpflichtung der Fa.M***** auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Werbung für das von der Beklagten in Österreich vertriebene Produkt daraus ableiten, daß die Beklagte dieser Werbung wegen zivil- und strafrechtlich belangt werden könnte, liegt ein Zirkelschluß vor. Die Gefahr, zivil- oder strafgerichtlich verurteilt zu werden, setzt ja die Zurechnung des Gesetzesverstoßes zur Beklagten voraus und kann daher nicht als Begründung für die Zurechenbarkeit herangezogen werden. Aus derselben Erwägung ist der Beklagten auch nicht das Risiko zuzumuten, eine vorzeitige Auflösung des Vertriebsvertrages aus wichtigen Gründen (§ 1118 ABGB) unter Hinweis auf die gesetzwidrige Werbung zu versuchen (Zib, Zur Haftung des Vertriebsunternehmers für Wettbewerbsverstöße des Herstellers oder Lieferanten, WBl 1993, 176 ff [177 f]).Die Beklagte konnte der Fa.M***** nicht auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses - wie etwa der Geschäftsherr dem Handelsvertreter (ÖBl 1978, 157; ÖBl 1991, 224) oder ein Unternehmer seiner Werbeagentur (SZ 49/147; ähnlich ÖBl 1990, 123) - die Weisung erteilen, die beanstandete Werbung zu unterlassen; zwischen der Beklagten und der Fa.M***** besteht auch keine personelle und organisatorische Verflechtung, welche eine Einflußnahme ermöglicht hätte (ÖBl 1988, 26; MR 1988, 132). Die Vertriebsvereinbarung allein bildet keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Beklagten gegen eine Werbehandlung ihrer Lieferantin. Ob die Beklagte durch eine massivere Intervention bei der Fa.M*****, insbesondere mit der Drohung, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, ihre Lieferantin zum Abbruch der Werbekampagne hätte veranlassen können, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung dieser Werbung hatte die Beklagte auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zur Fa.M***** nicht. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus besonderen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Lieferantin abgeleitet werden. Soweit die Vorinstanzen und die Klägerin die (vertragliche) Verpflichtung der Fa.M***** auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Werbung für das von der Beklagten in Österreich vertriebene Produkt daraus ableiten, daß die Beklagte dieser Werbung wegen zivil- und strafrechtlich belangt werden könnte, liegt ein Zirkelschluß vor. Die Gefahr, zivil- oder strafgerichtlich verurteilt zu werden, setzt ja die Zurechnung des Gesetzesverstoßes zur Beklagten voraus und kann daher nicht als Begründung für die Zurechenbarkeit herangezogen werden. Aus derselben Erwägung ist der Beklagten auch nicht das Risiko zuzumuten, eine vorzeitige Auflösung des Vertriebsvertrages aus wichtigen Gründen (Paragraph 1118, ABGB) unter Hinweis auf die gesetzwidrige Werbung zu versuchen (Zib, Zur Haftung des Vertriebsunternehmers für Wettbewerbsverstöße des Herstellers oder Lieferanten, WBl 1993, 176 ff [177 f]).
Da die Beklagte in diesem Belang keinen rechtlichen Einfluß auf die Fa.M***** hatte, haftet sie nach § 18 UWG nicht. Ob die Fa.M***** nach einer etwaigen Einstellung des Vertriebs von "P*****" durch die Beklagte die beanstandete Werbung abgebrochen oder aber - im Interesse des Absatzes der schon bei Einzelhändlern lagernden Waren oder im Hinblick auf einen dann von ihr mit einem anderen Unternehmer geschlossenen neuen Vertriebsvertrag - fortgesetzt hätte, ist nicht entscheidend und daher nicht näher zu untersuchen. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, auch auf die Gefahr nicht unbedeutender wirtschaftlicher Einbußen (durch den Verlust des Geschäfts mit den ihr von der Fa.M***** gelieferten Produkten), die von ihrer ausländischen Lieferantin ohne ihr vorheriges Wissen geplante und veranstaltete Werbeaktion zu unterbinden, besteht nicht. Daß sie aus der Werbung der Fa.M***** selbst wirtschaftlichen Nutzen gezogen haben kann, reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung ihrer Haftung nicht hin. Im weiteren Vertrieb der Zahnpasta "P*****" liegt auch keine "Identifikation" mit der von der Lieferantin betriebenen Werbung.Da die Beklagte in diesem Belang keinen rechtlichen Einfluß auf die Fa.M***** hatte, haftet sie nach Paragraph 18, UWG nicht. Ob die Fa.M***** nach einer etwaigen Einstellung des Vertriebs von "P*****" durch die Beklagte die beanstandete Werbung abgebrochen oder aber - im Interesse des Absatzes der schon bei Einzelhändlern lagernden Waren oder im Hinblick auf einen dann von ihr mit einem anderen Unternehmer geschlossenen neuen Vertriebsvertrag - fortgesetzt hätte, ist nicht entscheidend und daher nicht näher zu untersuchen. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, auch auf die Gefahr nicht unbedeutender wirtschaftlicher Einbußen (durch den Verlust des Geschäfts mit den ihr von der Fa.M***** gelieferten Produkten), die von ihrer ausländischen Lieferantin ohne ihr vorheriges Wissen geplante und veranstaltete Werbeaktion zu unterbinden, besteht nicht. Daß sie aus der Werbung der Fa.M***** selbst wirtschaftlichen Nutzen gezogen haben kann, reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung ihrer Haftung nicht hin. Im weiteren Vertrieb der Zahnpasta "P*****" liegt auch keine "Identifikation" mit der von der Lieferantin betriebenen Werbung.
Auf ÖBl 1990, 123 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil dort die Haftung der Beklagten für eine unzulässige Werbung damit begründet worden war, daß die Täter auf Grund einer Vereinbarung mit der (Erst-)Beklagten über gemeinsame Werbung gehandelt hätten.
Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.