Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie schon deshalb nicht an die Schiedsklausel gebunden sei, weil sie den Kaufvertrag nicht unterfertigt habe. Auch im vergleichbaren Fall einer Schiedsabrede in einem Kollektivvertrag habe die Rechtsprechung deren bindende Wirkung für Vertragsparteien, die den Vertrag nicht unterfertigt haben, verneint. Das Schriftlichkeitserfordernis habe auch andere als die vom Rekursgericht erkannten Zwecke; vor allem die Frage der Loyalität und des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien spreche gegen die persönliche Wirkung auch für den Dritten.
Der Schiedsvertrag ist ein reiner Prozeßvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (Fasching IV 732; ders, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 30; ders LB2 Rz 2171; Rechberger in Rechberger, ZPO § 577 Rz 1 f; RdW 1987, 54 mwN). Schiedsverträge müssen schriftlich errichtet werden; seit der ZVN 1983 genügt auch der Wechsel von Telegrammen und Fernschreiben zwischen den Parteien (§ 577 Abs 3 ZPO; SZ 57/135). In diesem Fall kommt der Schiedsvertrag ohne Unterfertigung durch die Parteien zustande. Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (Rechberger aaO § 577 Rz 12).Der Schiedsvertrag ist ein reiner Prozeßvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (Fasching römisch IV 732; ders, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 30; ders LB2 Rz 2171; Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 577, Rz 1 f; RdW 1987, 54 mwN). Schiedsverträge müssen schriftlich errichtet werden; seit der ZVN 1983 genügt auch der Wechsel von Telegrammen und Fernschreiben zwischen den Parteien (Paragraph 577, Absatz 3, ZPO; SZ 57/135). In diesem Fall kommt der Schiedsvertrag ohne Unterfertigung durch die Parteien zustande. Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (Rechberger aaO Paragraph 577, Rz 12).
Ein Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (SZ 7/279; SZ 18/12); die Bindung besteht auch im Falle einer Schuldübernahme nach § 1409 ABGB (SZ 15/43, vgl aber Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO21 § 1025 Rz 39, wonach der Schiedsvertrag den Vermögensübernehmer nach § 419 BGB nicht binde). Grund für die Verbindlichkeit der Schiedsabrede auch für die Rechtsnachfolger der Parteien ist, daß der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei eintritt und deren Rechtsstellung so zu übernehmen hat, wie sie begründet wurde. Dazu gehört die vereinbarte Art des Rechtsschutzes (SZ 7/279; SZ 18/12).Ein Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (SZ 7/279; SZ 18/12); die Bindung besteht auch im Falle einer Schuldübernahme nach Paragraph 1409, ABGB (SZ 15/43, vergleiche aber Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO21 Paragraph 1025, Rz 39, wonach der Schiedsvertrag den Vermögensübernehmer nach Paragraph 419, BGB nicht binde). Grund für die Verbindlichkeit der Schiedsabrede auch für die Rechtsnachfolger der Parteien ist, daß der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei eintritt und deren Rechtsstellung so zu übernehmen hat, wie sie begründet wurde. Dazu gehört die vereinbarte Art des Rechtsschutzes (SZ 7/279; SZ 18/12).
Zum Vertrag zugunsten Dritter vertritt Fasching (IV 730; ders, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 28) die Auffassung, daß eine Schiedsvereinbarung der beiden Vertragspartner schon wegen § 577 Abs 3 ZPO nicht auch für den Dritten wirke. Fasching (aaO) zitiert die gegenteilige Meinung von Baumbach/Schwab (Schiedsgerichtsbarkeit2, 82). Diese Meinung ist, entgegen dem von der Klägerin erweckten Eindruck, nicht vereinzelt geblieben, sondern wird auch in der 1990 erschienenen vierten Auflage dieses Werkes (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit4, 62) aufrechterhalten. Sie entspricht der herrschenden deutschen Lehre (Stein/Jonas aaO § 1025 Rz 38 mwN; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 425): Jemand, der aus einem Vertrag als begünstigter Dritter unmittelbar berechtigt ist, muß das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen. Daher bindet ihn auch eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel (Schlosser aaO).Zum Vertrag zugunsten Dritter vertritt Fasching (römisch IV 730; ders, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 28) die Auffassung, daß eine Schiedsvereinbarung der beiden Vertragspartner schon wegen Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nicht auch für den Dritten wirke. Fasching (aaO) zitiert die gegenteilige Meinung von Baumbach/Schwab (Schiedsgerichtsbarkeit2, 82). Diese Meinung ist, entgegen dem von der Klägerin erweckten Eindruck, nicht vereinzelt geblieben, sondern wird auch in der 1990 erschienenen vierten Auflage dieses Werkes (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit4, 62) aufrechterhalten. Sie entspricht der herrschenden deutschen Lehre (Stein/Jonas aaO Paragraph 1025, Rz 38 mwN; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 425): Jemand, der aus einem Vertrag als begünstigter Dritter unmittelbar berechtigt ist, muß das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen. Daher bindet ihn auch eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel (Schlosser aaO).
Die Gründe für die Erstreckung der Schiedsklausel auf den begünstigten Dritten sind daher im wesentlichen die gleichen wie beim Rechtsnachfolger: Beide nehmen eine Rechtsstellung ein, die ohne ihr
Zutun geschaffen wurde; sie müssen sie so annehmen, wie sie - auch
in der vertraglichen Ausformung ihrer Geltendmachung - besteht.
Im Gegensatz zum Vertrag zugunsten Dritter räumt ein Kollektivvertrag keine unmittelbaren Rechte ein; er bestimmt vielmehr kraft Gesetzes mit Normwirkung (§ 11 Abs 1 ArbVG) den Inhalt der Einzeldienstverträge, bloß nur insoweit, als er zwingende Minimalbedingungen festsetzt, von denen die Parteien des Einzeldienstvertrages nur zum Vorteil des Dienstnehmers abgehen können. Eine in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsklausel wirkt daher nur für die Parteien dieses Vertrages - Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände -, also für den schuldrechtlichen Teil, nicht aber auch für die Parteien eines Einzeldienstvertrages. Ein bloßer Hinweis auf die Schiedsklausel des Kollektivvertrages erfüllt das Formerfordernis des § 577 Abs 3 ZPO nicht (BOG EvBl 1971/205 = ÖBl 1975, 50); selbst ein formgültiger Schiedsvertrag unterliegt den Beschränkungen des § 9 Abs 2 ASGG.Im Gegensatz zum Vertrag zugunsten Dritter räumt ein Kollektivvertrag keine unmittelbaren Rechte ein; er bestimmt vielmehr kraft Gesetzes mit Normwirkung (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG) den Inhalt der Einzeldienstverträge, bloß nur insoweit, als er zwingende Minimalbedingungen festsetzt, von denen die Parteien des Einzeldienstvertrages nur zum Vorteil des Dienstnehmers abgehen können. Eine in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsklausel wirkt daher nur für die Parteien dieses Vertrages - Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände -, also für den schuldrechtlichen Teil, nicht aber auch für die Parteien eines Einzeldienstvertrages. Ein bloßer Hinweis auf die Schiedsklausel des Kollektivvertrages erfüllt das Formerfordernis des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nicht (BOG EvBl 1971/205 = ÖBl 1975, 50); selbst ein formgültiger Schiedsvertrag unterliegt den Beschränkungen des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG.
Beim Vertrag zugunsten Dritter liegt hingegen nur ein Vertrag vor, der sowohl die Schiedsklausel enthält als auch dem Dritten Rechte einräumt. Ist dieser Vertrag schriftlich errichtet, so ist das Formerfordernis damit auch in Bezug auf den Dritten erfüllt: Durch das Schriftlichkeitsgebot soll der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Es soll vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, daß sich die Parteien der Bedeutung der Vereinbarung, die einem Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewußt sind (SZ 45/55; SZ 57/135 mwN; s Fasching IV 725). Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuerst genannte Zweck von Bedeutung und durch die schriftliche Errichtung des Schiedsvertrages auch erfüllt; ein Schutz vor Übereilung ist nicht notwendig, weil es dem Dritten ohnedies freisteht, sein Recht auszuüben oder es zurückzuweisen (§ 882 Abs 2 ABGB). Dadurch ist der Dritte nicht unbillig belastet, weil er in jenen Fällen, in denen er für das ihm eingeräumte Recht eine Gegenleistung erbringt oder erbracht hat, im Regelfall ohnedies auf einer Ausgestaltung des Rechtes bestehen kann, die seiner durch die Gegenleistung entstehenden oder schon entstandenen Forderung entspricht.Beim Vertrag zugunsten Dritter liegt hingegen nur ein Vertrag vor, der sowohl die Schiedsklausel enthält als auch dem Dritten Rechte einräumt. Ist dieser Vertrag schriftlich errichtet, so ist das Formerfordernis damit auch in Bezug auf den Dritten erfüllt: Durch das Schriftlichkeitsgebot soll der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Es soll vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, daß sich die Parteien der Bedeutung der Vereinbarung, die einem Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewußt sind (SZ 45/55; SZ 57/135 mwN; s Fasching römisch IV 725). Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuerst genannte Zweck von Bedeutung und durch die schriftliche Errichtung des Schiedsvertrages auch erfüllt; ein Schutz vor Übereilung ist nicht notwendig, weil es dem Dritten ohnedies freisteht, sein Recht auszuüben oder es zurückzuweisen (Paragraph 882, Absatz 2, ABGB). Dadurch ist der Dritte nicht unbillig belastet, weil er in jenen Fällen, in denen er für das ihm eingeräumte Recht eine Gegenleistung erbringt oder erbracht hat, im Regelfall ohnedies auf einer Ausgestaltung des Rechtes bestehen kann, die seiner durch die Gegenleistung entstehenden oder schon entstandenen Forderung entspricht.
Schiedsklausel und Rechtseinräumung sind nicht in dem Sinn teilbar, daß der Dritte das eine ausschlagen, das andere aber annehmen könnte. Die Schiedsklausel bestimmt vielmehr, wie das eingeräumte Recht geltend zu machen ist, so daß der Dritte nur die Möglichkeit hat, das so gestaltete Recht auszuüben oder zurückzuweisen.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen Vertrag, der zwischen der V*****A***** S***** Gesellschaft mbH und der D*****gesellschaft mbH als Verkäufer und der C***** Gesellschaft mbH und der Beklagten als Käuferinnen geschlossen wurde. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Käuferinnen, die Verkäuferinnen und die Klägerin für einen Kredit in Höhe von S 30 Mio. schad- und klaglos zu halten. Damit versprachen die Käuferinnen den Verkäuferinnen, die Erbringung einer Leistung (auch) an einen Dritten. Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn - wie hier - die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (§ 881 Abs 2 ABGB). Daß der Schuldner an einen Dritten leisten muß, verschlechtert seine Position nicht. Er kann dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den Versprechensempfänger zustehen (Koziol/Welser10 I 308 mwN). Daß mit der Berufung auf die Schiedsklausel keine materiellrechtliche Einwendung erhoben wird, schließt ihre Berücksichtigung nicht aus. Der Schuldner kann sich dem Dritten gegenüber auch auf die Schiedsklausel berufen, weil dessen Recht durch den Vertrag als in einem Schiedsverfahren geltend zu machendes Recht begründet wurde und die Schiedsklausel schon ihrem Wortlaut nach "für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag" und damit auch für Streitigkeiten gilt, welche das dem Dritten im Vertrag eingeräumte Recht betreffen. Daß § 577 Abs 3 ZPO dem nicht entgegensteht, wurde bereits oben dargelegt.Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen Vertrag, der zwischen der V*****A***** S***** Gesellschaft mbH und der D*****gesellschaft mbH als Verkäufer und der C***** Gesellschaft mbH und der Beklagten als Käuferinnen geschlossen wurde. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Käuferinnen, die Verkäuferinnen und die Klägerin für einen Kredit in Höhe von S 30 Mio. schad- und klaglos zu halten. Damit versprachen die Käuferinnen den Verkäuferinnen, die Erbringung einer Leistung (auch) an einen Dritten. Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn - wie hier - die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB). Daß der Schuldner an einen Dritten leisten muß, verschlechtert seine Position nicht. Er kann dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den Versprechensempfänger zustehen (Koziol/Welser10 römisch eins 308 mwN). Daß mit der Berufung auf die Schiedsklausel keine materiellrechtliche Einwendung erhoben wird, schließt ihre Berücksichtigung nicht aus. Der Schuldner kann sich dem Dritten gegenüber auch auf die Schiedsklausel berufen, weil dessen Recht durch den Vertrag als in einem Schiedsverfahren geltend zu machendes Recht begründet wurde und die Schiedsklausel schon ihrem Wortlaut nach "für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag" und damit auch für Streitigkeiten gilt, welche das dem Dritten im Vertrag eingeräumte Recht betreffen. Daß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dem nicht entgegensteht, wurde bereits oben dargelegt.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.