Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.1.1989 mit insgesamt S 4.000 festzusetzen. Der nach dem 31.12.1989 gefaßte Beschluß des Rekursgerichtes unterliegt der Anfechtung nach §§ 13 ff. AußStrG idF WGN 1989 BGBl. 343. Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist im Außerstreitverfahren nunmehr der Revisionsrekurs - sowohl gegen bestätigende als auch abändernde - Beschlüsse zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Wertgrenze des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (S 50.000) gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder - wie hier - ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist (§ 14 Abs 3 AußStrG). Bei der Beurteilung, ob eine nach dem 31.12.1989, aber vor dem 1.7.1994 gefällte Entscheidung der zweiten Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG abhängt, fällt es gemäß Art. XLI Z 9 WGN nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Diese Übergangsbestimmung schließt allerdings nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde. Die Revisionsrekurswerberin wendet sich in der Zulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Rekursgerichtes, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bemessen; in ihrer Rechtsrüge führt sie darüber hinaus aus, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter als Sonderbedarf qualifiziert werden müßten. Beide Fragen sind erheblich im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG: Die erstgenannte, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in dieser Bemessungsfrage nicht einheitlich ist (siehe die Judikaturaufstellung bei Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 140), die zweite, weil zu der Frage, ob die Kosten der Unterbringung eines behinderten, einer aufwendigen Pflege bedürftigen Minderjährigen bei einer Tagesmutter durch den an sich pflegenden Elternteil von dem zu einer Geldleistung verpflichteten Unterhaltspflichtigen zu tragen sind, - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vorliegt, die Rechtsprechung zu den Betreuungskosten sonst aber nicht einheitlich oder wegen ihrer Strenge nicht zu billigen ist (vgl. auch dazu die Judikaturaufstellung bei Pichler aaO Rz 9 zu § 140). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.1.1989 mit insgesamt S 4.000 festzusetzen. Der nach dem 31.12.1989 gefaßte Beschluß des Rekursgerichtes unterliegt der Anfechtung nach Paragraphen 13, ff. AußStrG in der Fassung WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist im Außerstreitverfahren nunmehr der Revisionsrekurs - sowohl gegen bestätigende als auch abändernde - Beschlüsse zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (S 50.000) gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder - wie hier - ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Bei der Beurteilung, ob eine nach dem 31.12.1989, aber vor dem 1.7.1994 gefällte Entscheidung der zweiten Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt, fällt es gemäß Art. XLI Ziffer 9, WGN nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Diese Übergangsbestimmung schließt allerdings nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde. Die Revisionsrekurswerberin wendet sich in der Zulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Rekursgerichtes, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bemessen; in ihrer Rechtsrüge führt sie darüber hinaus aus, daß die Kosten der Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter als Sonderbedarf qualifiziert werden müßten. Beide Fragen sind erheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG: Die erstgenannte, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in dieser Bemessungsfrage nicht einheitlich ist (siehe die Judikaturaufstellung bei Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu Paragraph 140,), die zweite, weil zu der Frage, ob die Kosten der Unterbringung eines behinderten, einer aufwendigen Pflege bedürftigen Minderjährigen bei einer Tagesmutter durch den an sich pflegenden Elternteil von dem zu einer Geldleistung verpflichteten Unterhaltspflichtigen zu tragen sind, - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vorliegt, die Rechtsprechung zu den Betreuungskosten sonst aber nicht einheitlich oder wegen ihrer Strenge nicht zu billigen ist vergleiche auch dazu die Judikaturaufstellung bei Pichler aaO Rz 9 zu Paragraph 140,). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Hinsichtlich des Unterhalts unehelicher Kinder gelten gemäß § 166 ABGB die §§ 140 ff. ABGB. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag; darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Abs 2). Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; andererseits muß aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden (GlUNF 4941; GlUNF 5859; SZ 7/361; SZ 10/242). Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. Da somit eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystemes nicht besteht, kann der Oberste Gerichtshof auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff. Ä748Ü). Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. Der Zuspruch bloß des Regelbedarfes ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern würde allerdings dem Gesetz widersprechen (Pichler aaO Rz 5 a zu § 140); andererseits darf hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren.Hinsichtlich des Unterhalts unehelicher Kinder gelten gemäß Paragraph 166, ABGB die Paragraphen 140, ff. ABGB. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag; darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Absatz 2,). Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; andererseits muß aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden (GlUNF 4941; GlUNF 5859; SZ 7/361; SZ 10/242). Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz daher nicht entnommen werden. Da somit eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystemes nicht besteht, kann der Oberste Gerichtshof auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff. Ä748Ü). Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. Der Zuspruch bloß des Regelbedarfes ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern würde allerdings dem Gesetz widersprechen (Pichler aaO Rz 5 a zu Paragraph 140,); andererseits darf hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 140, ABGB hinaus zu alimentieren.
Bei der Ermittlung der Bedürfnisse des Minderjährigen kann zunächst - als Hilfsmittel für die Lösung der Tatfrage - von dem festgestellten, nach der Verbrauchsausgabenstatistik ermittelten Regelbedarf von S 2.000 ausgegangen werden. Berücksichtigt man weiter, daß ein Teil des Sonderbedarfes des Minderjährigen vom Vater neben der monatlichen Unterhaltsleistung erbracht wird, so nimmt der ca. vierjährige Minderjährige durch den von den Vorinstanzen festgelegten Unterhaltsbetrag von S 3.200 auch unter Berücksichtigung der durch seine Behinderung sicherlich verursachten, im einzelnen jedoch nicht festgestellten Mehraufwendungen bereits in angemessener Weise an den gehobenen Lebensverhältnissen des Vaters teil. Für den Zeitraum von der Antragstellung bis zum Ablauf des Monats Juli 1989, in welchem noch keine besonderen Betreuungskosten aufgelaufen sind, erscheint daher der von den Vorinstanzen festgesetzte
Unterhaltsbetrag - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Minderjährigen - auch dem Obersten Gerichtshof angemessen. Anders verhält es sich jedoch für den Zeitraum nach dem 31.7.1989. Seit 14.8.1989 befindet sich der Minderjährige werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei einer Tagesmutter, wofür die Mutter monatlich S 4.000 aufwendet. Es trifft zwar zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß § 140 Abs 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten (Pichler, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 21 ff. Ä23Ü; Schüch, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 39 ff. Ä41Ü; Schüch, Das österreichische Kindschaftsrecht, ÖA 1980, 31 ff. Ä45 f.Ü; Pichler in Rummel aaO Rz 9 zu § 140). Wenn auch die Mutter im vorliegenden Fall die teilweise Übertragung der Betreuung des Minderjährigen auf eine Tagesmutter damit begründet hat, daß ihr dadurch die Wiederaufnahme einer Beschäftigung ermöglicht wird, so steht doch fest, daß der Minderjährige einer zeitaufwendigen Pflege bedarf, weshalb schon deshalb die teilweise Übertragung der Betreuung an einen Dritten in den besonderen Verhältnissen des behinderten Minderjährigen begründet ist. Es darf auch nicht übersehen werden, daß im vorliegenden Fall mit dem Verabreichen der Mahlzeiten täglich ein Aufwand von mehreren Stunden verbunden ist. Es liegt aber auch im Interesse der Entwicklung des Minderjährigen, intensivere Kontakte zu anderen Personen zu haben. Unter diesen Umständen muß sich der gut verdienende Vater an diesen Mehrkosten in angemessener Weise beteiligen, um so einen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zu schaffen. Im Ausmaß des im Revisionsverfahren noch strittigen Differenzbetrages von monatlich S 800 ist ein solcher Ausgleich jedenfalls billig. Der vom Vater zu zahlende monatliche Unterhaltsbetrag war daher ab 1.8.1989 in der beantragten Höhe von S 4.000 festzusetzen.Unterhaltsbetrag - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Minderjährigen - auch dem Obersten Gerichtshof angemessen. Anders verhält es sich jedoch für den Zeitraum nach dem 31.7.1989. Seit 14.8.1989 befindet sich der Minderjährige werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei einer Tagesmutter, wofür die Mutter monatlich S 4.000 aufwendet. Es trifft zwar zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten (Pichler, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 21 ff. Ä23Ü; Schüch, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 39 ff. Ä41Ü; Schüch, Das österreichische Kindschaftsrecht, ÖA 1980, 31 ff. Ä45 f.Ü; Pichler in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 140,). Wenn auch die Mutter im vorliegenden Fall die teilweise Übertragung der Betreuung des Minderjährigen auf eine Tagesmutter damit begründet hat, daß ihr dadurch die Wiederaufnahme einer Beschäftigung ermöglicht wird, so steht doch fest, daß der Minderjährige einer zeitaufwendigen Pflege bedarf, weshalb schon deshalb die teilweise Übertragung der Betreuung an einen Dritten in den besonderen Verhältnissen des behinderten Minderjährigen begründet ist. Es darf auch nicht übersehen werden, daß im vorliegenden Fall mit dem Verabreichen der Mahlzeiten täglich ein Aufwand von mehreren Stunden verbunden ist. Es liegt aber auch im Interesse der Entwicklung des Minderjährigen, intensivere Kontakte zu anderen Personen zu haben. Unter diesen Umständen muß sich der gut verdienende Vater an diesen Mehrkosten in angemessener Weise beteiligen, um so einen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zu schaffen. Im Ausmaß des im Revisionsverfahren noch strittigen Differenzbetrages von monatlich S 800 ist ein solcher Ausgleich jedenfalls billig. Der vom Vater zu zahlende monatliche Unterhaltsbetrag war daher ab 1.8.1989 in der beantragten Höhe von S 4.000 festzusetzen.