Entscheidungstext 4Ob521/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob521/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei W.D***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St.Johann i.P., wegen S 93.127,80 (Rekursinteresse S 45.483), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16.Jänner 1995, GZ 21 R 451/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Johann i.P. vom 28.Juli 1994, GZ 3 C 1041/92t-22, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Gastwirt Wilhelm O***** beauftragte die Beklagte, die Baumeister- und Isolierarbeiten für das Hallenbad seines Hotelneubaues auszuführen. Die Klägerin beauftragte er mit den Fliesenlegerarbeiten.

Die Beklagte verwendete für die Isolierung des Schwimmbeckens Isoliermaterial der ***** F***** AG. Sie konnte nicht garantieren, daß der von der Klägerin zur Baustelle mitgebrachte Fliesenkleber auf dem von ihr hergestellten Untergrund hält. Deshalb verwendete die Klägerin dann den Fliesenkleber der F***** AG, weil nur diese die Garantie abgegeben hat, daß der Fliesenkleber auf der aus ihrem Material bestehenden Isolierschicht halten werde. Durch die Verwendung dieses Fliesenklebers entstanden der Klägerin Mehrkosten von S 13.852,80.

Im Herbst 1991 wurde ein Wasseraustritt im Umgang des Schwimmbeckens festgestellt. Die Überlaufrinne hatte sich teilweise aus dem Mörtelbett zum Becken hin herausgehoben. In diesem Bereich konnte Wasser in die Mörtelfuge eindrängen und unter der Verfliesung in den Gully einfließen. Die Ursache dieser Mängel steht nicht ganz eindeutig fest.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - soweit für das Rechsmittelverfahren noch von Bedeutung - S 59.335,80 sA, und zwar S

45.483 als Ersatz der Arbeiten, die sie nach dem Auftreten der Feuchtigkeitsschäden neu durchführen mußte, und S 13.852,80 als Ersatz des Mehraufwandes an Klebemörtel, der wegen unsachgemäßer Untergrundherstellung durch die Beklagte erforderlich geworden sei.

Der Erstrichter wies diese Begehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Teilbetrages von S 13.852,80 sA als Teilurteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Ansehung des Betrages von S 45.483 sA hob es das Ersturteil auf und verwies insoweit die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:

Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Trotz des Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist demnach der Rekurs dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; Fasching, LB2 Rz 1982).

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [201]; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN - stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 63/188 uva).

Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 55, JN mwN aus der Rechtsprechung).

Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Mayr aaO; SZ 52/67; SZ 56/186; SZ 58/134; RZ 1993/31 uva). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/186; SZ 63/188; JBl 1993, 399 uva).

Zwischen den beiden Ansprüchen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - und daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses maßgebend sind (Kodek aaO) - besteht keiner dieser Zusammenhänge:

Der - mittlerweile rechtskräftig abgewiesene - Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die der Klägerin durch die Notwendigkeit entstanden seien, (teureren) Klebemörtel der F***** AG zu verwenden, gründet sich auf einen anderen Sachverhalt als der Anspruch auf Ersatz der nach Behauptung der Klägerin infolge von Fehlern der Beklagten notwendig gewordenen Mängelbehebung an den Verfliesungsarbeiten. Beide Ansprüche mußten durch ein besonderes Vorbringen begründet werden. Daß sie beide im Zusammenhang mit den Arbeiten an derselben Baustelle stehen, reicht für einen tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht hin.

Auch am rechtlichen Zusammenhang fehlt es, weil die beiden Ansprüche weder aus einem einheitlichen Vertrag noch sonst aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 56/186; SZ 63/188 uva). Beide Ansprüche sind rechtlich durchaus unterschiedlich zu würdigen und können daher ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).

Anmerkung

E38852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00521.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0040OB00521_9500000_000

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