Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Trotz des Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist demnach der Rekurs dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO; Fasching, LB2 Rz 1982).Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Trotz des Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist demnach der Rekurs dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; Fasching, LB2 Rz 1982).
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, Das neue Revisions- (RekursWerden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [201]; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 502 ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN - stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 63/188 uva).)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [201]; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN - stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 63/188 uva).
Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 55 JN mwN aus der Rechtsprechung).Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 55, JN mwN aus der Rechtsprechung).
Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Mayr aaO; SZ 52/67; SZ 56/186; SZ 58/134; RZ 1993/31 uva). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/186; SZ 63/188; JBl 1993, 399 uva).
Zwischen den beiden Ansprüchen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - und daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses maßgebend sind (Kodek aaO) - besteht keiner dieser Zusammenhänge:
Der - mittlerweile rechtskräftig abgewiesene - Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die der Klägerin durch die Notwendigkeit entstanden seien, (teureren) Klebemörtel der F***** AG zu verwenden, gründet sich auf einen anderen Sachverhalt als der Anspruch auf Ersatz der nach Behauptung der Klägerin infolge von Fehlern der Beklagten notwendig gewordenen Mängelbehebung an den Verfliesungsarbeiten. Beide Ansprüche mußten durch ein besonderes Vorbringen begründet werden. Daß sie beide im Zusammenhang mit den Arbeiten an derselben Baustelle stehen, reicht für einen tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht hin.Der - mittlerweile rechtskräftig abgewiesene - Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die der Klägerin durch die Notwendigkeit entstanden seien, (teureren) Klebemörtel der F***** AG zu verwenden, gründet sich auf einen anderen Sachverhalt als der Anspruch auf Ersatz der nach Behauptung der Klägerin infolge von Fehlern der Beklagten notwendig gewordenen Mängelbehebung an den Verfliesungsarbeiten. Beide Ansprüche mußten durch ein besonderes Vorbringen begründet werden. Daß sie beide im Zusammenhang mit den Arbeiten an derselben Baustelle stehen, reicht für einen tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht hin.
Auch am rechtlichen Zusammenhang fehlt es, weil die beiden Ansprüche weder aus einem einheitlichen Vertrag noch sonst aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 56/186; SZ 63/188 uva). Beide Ansprüche sind rechtlich durchaus unterschiedlich zu würdigen und können daher ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).