Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Durch die - durch das BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes in diese Bestimmung aufgenommenen - Worte "nach Kräften" ist die Anspannungstheorie im Gesetz verankert worden; die Eltern müssen daher alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens, ausschöpfen (60 BlgNR 14.GP 21). Gestatten ihre Ausbildung und ihre persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muß ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteiles führen; eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt - anders als bei Schmälerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch einen wegen besonderer Umstände erzwungenen Berufswechsel - nicht in Betracht. Das auf die Unterhaltsleistung angewiesene Kind kann regelmäßig auch nicht auf eine künftige, im Regelfall gar nicht absehbare Besserstellung des Unterhaltspflichtigen, welche erst nach einer Unterbrechung der bisher ausgeübten Tätigkeit und dem Abschluß einer neuen Berufsausbildung eintreten könnte, verwiesen werden. Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und die Aufnahme einer neuen Berufsausbildung führt auch nicht zur subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern, weil die Zahlungspflicht gemäß § 141 ABGB nur eintritt, soweit die Eltern nach ihren Kräften - also auch nach der im Gesetz vorgesehenen Anspannung - zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45.661/2; EFSlg 49.944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen führen.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Durch die - durch das BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes in diese Bestimmung aufgenommenen - Worte "nach Kräften" ist die Anspannungstheorie im Gesetz verankert worden; die Eltern müssen daher alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens, ausschöpfen (60 BlgNR 14.GP 21). Gestatten ihre Ausbildung und ihre persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines angemessenen Einkommens, dann muß ein mit einem unerzwungenen Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung des betreffenden Elternteiles führen; eine Schmälerung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt - anders als bei Schmälerung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen durch einen wegen besonderer Umstände erzwungenen Berufswechsel - nicht in Betracht. Das auf die Unterhaltsleistung angewiesene Kind kann regelmäßig auch nicht auf eine künftige, im Regelfall gar nicht absehbare Besserstellung des Unterhaltspflichtigen, welche erst nach einer Unterbrechung der bisher ausgeübten Tätigkeit und dem Abschluß einer neuen Berufsausbildung eintreten könnte, verwiesen werden. Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und die Aufnahme einer neuen Berufsausbildung führt auch nicht zur subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern, weil die Zahlungspflicht gemäß Paragraph 141, ABGB nur eintritt, soweit die Eltern nach ihren Kräften - also auch nach der im Gesetz vorgesehenen Anspannung - zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45.661/2; EFSlg 49.944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen führen.
Soweit der Antragsteller seine bisherige Beschäftigung, die ihm die Erzielung eines angemessenen Einkommens ermöglicht hat, nur wegen des Wunsches nach einer weiteren Berufsausbildung aufgegeben hat, macht er keinen für einen Herabsetzungsantrag tauglichen Grund geltend, mag damit auch die Vorstellung besserer Fortkommensmöglichkeiten in der Zukunft verbunden gewesen sein. Es ist aber auch nicht gewiß, daß die Ausbildung zur medizinisch-technischen Fachkraft wesentlich bessere Berufsaussichten bietet als die Ausübung eines erlernten Handwerksberufes bei entspechender beruflicher Weiterbildung.
Einkommenseinbußen wegen eines erzwungenen Berufswechsels können dagegen zur Minderung einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung führen. Der Antragstellter hat dazu zwar erst im Rekurs, jedoch als zulässige Ergänzung des bisherigen Vorbringens (SZ 46/88; EFSlg 39.657 uva) behauptet, daß er zu dem Berufswechsel gezwungen sei, weil die Ausübung des erlernten Berufes wegen der im letzten Jahr bei ihm wiederholt auftretenden Kollapszustände, insbesondere beim Bedienen von Maschinen, mit einer erhöhten Gesundheitsgefährdung verbunden sei. Sollte sich die Richtigkeit dieser Behauptung herausstellen, dann könnte die mit der neuen Berufsausbildung verbundene Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit auch zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen führen, soweit nicht Ansprüche auf Übergangsgeld (§ 306 ASVG) und damit auch ein Erhöhungsbeitrag für Angehörige oder auf Beihilfe gemäß §§ 19 f ArbeitsmarktförderungsG dem entgegenstehen. Voraussetzung ist aber, daß die - nunmehr kurz vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres schon durch eine SchulauskunftEinkommenseinbußen wegen eines erzwungenen Berufswechsels können dagegen zur Minderung einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung führen. Der Antragstellter hat dazu zwar erst im Rekurs, jedoch als zulässige Ergänzung des bisherigen Vorbringens (SZ 46/88; EFSlg 39.657 uva) behauptet, daß er zu dem Berufswechsel gezwungen sei, weil die Ausübung des erlernten Berufes wegen der im letzten Jahr bei ihm wiederholt auftretenden Kollapszustände, insbesondere beim Bedienen von Maschinen, mit einer erhöhten Gesundheitsgefährdung verbunden sei. Sollte sich die Richtigkeit dieser Behauptung herausstellen, dann könnte die mit der neuen Berufsausbildung verbundene Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit auch zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen führen, soweit nicht Ansprüche auf Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG) und damit auch ein Erhöhungsbeitrag für Angehörige oder auf Beihilfe gemäß Paragraphen 19, f ArbeitsmarktförderungsG dem entgegenstehen. Voraussetzung ist aber, daß die - nunmehr kurz vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres schon durch eine Schulauskunft
erhebbare - Eignung des Unterhaltspflichtigen für die angestrebte neue Berufsausbildung gegeben ist.
Da im aufgezeigten Umfang Feststellungen fehlen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.