Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann an einem öffentlichen Gut ein Privatrecht - zB eine Dienstbarkeit - dann durch Ersitzung erworben werden, wenn die Benützung des öffentlichen Gutes in anderer Weise ausgeübt wird, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgt (SZ 31/71; EvBl 1961/296; EvBl 1973/113, SZ 56/184 ua). Dabei muß freilich für den Eigentümer des öffentlichen Gutes erkennbar sein, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (SZ 41/86; MietSlg 31.011; SZ 56/184 ua). Diese Ausübung muß vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1460; SZ 41/86; 3 Ob 584, 585/89 ua). Daß auch andere Personen etwa den öffentlichen Weg benützen, hindert dann die Ersitzung einer privaten Servitut nicht, wenn für den Eigentümer der dienenden Liegenschaft erkennbar ist, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes eigenes Recht in Anspruch genommen wird (EvBl 1961/296; SZ 41/86 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann an einem öffentlichen Gut ein Privatrecht - zB eine Dienstbarkeit - dann durch Ersitzung erworben werden, wenn die Benützung des öffentlichen Gutes in anderer Weise ausgeübt wird, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgt (SZ 31/71; EvBl 1961/296; EvBl 1973/113, SZ 56/184 ua). Dabei muß freilich für den Eigentümer des öffentlichen Gutes erkennbar sein, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (SZ 41/86; MietSlg 31.011; SZ 56/184 ua). Diese Ausübung muß vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1460 ;, SZ 41/86; 3 Ob 584, 585/89 ua). Daß auch andere Personen etwa den öffentlichen Weg benützen, hindert dann die Ersitzung einer privaten Servitut nicht, wenn für den Eigentümer der dienenden Liegenschaft erkennbar ist, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes eigenes Recht in Anspruch genommen wird (EvBl 1961/296; SZ 41/86 ua).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes macht es rechtlich keinen Unterschied, ob es - wie in den schon entschiedenen Fällen - um die Ersitzung von Servituten an Wegen oder - wie hier - an einem an drei Seiten von Hausmauern umschlossenen Platz geht.
Soweit das Berufungsgericht aus der festgestellten Art der Benützung der von der Bevölkerung in M***** als "A*****platzl" bezeichneten Fläche durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger für ihre Fahrzeuge, insbesondere auch daraus, daß diese Fläche nicht von der Beklagten, sondern ausschließlich von der Klägerin (sowie ihren Vorgängern) und ihren Leuten gereinigt und von Schnee geräumt wurde, auf eine Sondernutzung der vom öffentlichen Wegenetz nur über einen Gehsteig zu erreichenden Grundfläche geschlossen hat, liegt hierin keine grobe Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Das gleiche gilt für die Rechtsansicht, daß sich aus der Erklärung der Beklagten vom 13.8.1956, womit sie Walter A***** ausdrücklich das Recht zur Errichtung eines Gittertors auf ihrem Grund eingeräumt hat, auf das Bewußtsein der Beklagten schließen lasse, daß der Klägerin Sonderrechte an dem "Platzl" zustanden. Auch die - gleichfalls festgestellte - Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, sie wolle die Fläche an Dr.K***** vergeben, deutet auf das Bewußtsein der Beklagten von der Existenz besonderer Rechte der Klägerin hin. Ob auch eine andere Wertung der festgestellten Benützungshandlungen und Erklärungen zu vertreten wäre, hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist.Soweit das Berufungsgericht aus der festgestellten Art der Benützung der von der Bevölkerung in M***** als "A*****platzl" bezeichneten Fläche durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger für ihre Fahrzeuge, insbesondere auch daraus, daß diese Fläche nicht von der Beklagten, sondern ausschließlich von der Klägerin (sowie ihren Vorgängern) und ihren Leuten gereinigt und von Schnee geräumt wurde, auf eine Sondernutzung der vom öffentlichen Wegenetz nur über einen Gehsteig zu erreichenden Grundfläche geschlossen hat, liegt hierin keine grobe Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Das gleiche gilt für die Rechtsansicht, daß sich aus der Erklärung der Beklagten vom 13.8.1956, womit sie Walter A***** ausdrücklich das Recht zur Errichtung eines Gittertors auf ihrem Grund eingeräumt hat, auf das Bewußtsein der Beklagten schließen lasse, daß der Klägerin Sonderrechte an dem "Platzl" zustanden. Auch die - gleichfalls festgestellte - Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, sie wolle die Fläche an Dr.K***** vergeben, deutet auf das Bewußtsein der Beklagten von der Existenz besonderer Rechte der Klägerin hin. Ob auch eine andere Wertung der festgestellten Benützungshandlungen und Erklärungen zu vertreten wäre, hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten ist.
Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1977/134; EvBl 1986/128 uva).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1977/134; EvBl 1986/128 uva).