Der Rekurs ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO (Petrasch,Der Rekurs ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Petrasch,
Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750)) - zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB2 Rz 1980, 1981), wonach auch im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt, kann nicht gefolgt werden. Fasching beruft sich hier nur auf Entscheidungen (SZ 57/5) und Literaturstellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 301), die sich auf die Rechtslage vor der WGN 1989 beziehen. Damals hatte aber § 528 Abs 1 Z 5 ZPO aF - wonach Rekurse über einen S 15.000 nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig waren - für alle Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz gegolten. § 528 ZPO idF WGN 1989 regelt hingegen nur den Revisionsrekurs, also den Rekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750)) - zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB2 Rz 1980, 1981), wonach auch im Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt, kann nicht gefolgt werden. Fasching beruft sich hier nur auf Entscheidungen (SZ 57/5) und Literaturstellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 301), die sich auf die Rechtslage vor der WGN 1989 beziehen. Damals hatte aber Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aF - wonach Rekurse über einen S 15.000 nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig waren - für alle Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz gegolten. Paragraph 528, ZPO in der Fassung WGN 1989 regelt hingegen nur den Revisionsrekurs, also den Rekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.
Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195 uva). Es kommt also darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 44/165; SZ 45/117; WBl 1990, 239 uva). Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß § 1 JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muß dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (SZ 59/107; JBl 1991, 53 mwN).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195 uva). Es kommt also darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 44/165; SZ 45/117; WBl 1990, 239 uva). Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß Paragraph eins, JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muß dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (SZ 59/107; JBl 1991, 53 mwN).
Zunächst ist also zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, also eine bürgerliche Rechtssache (= Streitigkeit des Privatrechts) vorliegt. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß gleichberechtigte Rechtssubjekte einander gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist (SZ 51/161, SZ 56/63; SZ 57/154; JBl 1990, 245 uva; Fasching, LB2 Rz 100; vgl Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 5 bis 9 zu § 1; Koziol-Welser8 I 6). Zum öffentlichen Recht gehören allerdings auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (SZ 51/161; SZ 56/63 uva). Daß an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu (Fasching aaO); entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (Koziol-Welser aaO).Zunächst ist also zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, also eine bürgerliche Rechtssache (= Streitigkeit des Privatrechts) vorliegt. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß gleichberechtigte Rechtssubjekte einander gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist (SZ 51/161, SZ 56/63; SZ 57/154; JBl 1990, 245 uva; Fasching, LB2 Rz 100; vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 5 bis 9 zu Paragraph eins ;, Koziol-Welser8 römisch eins 6). Zum öffentlichen Recht gehören allerdings auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, daß auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (SZ 51/161; SZ 56/63 uva). Daß an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu (Fasching aaO); entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (Koziol-Welser aaO).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann demnach dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht deshalb der Charakter eines privatrechtlichen Anspruches aberkannt werden, weil das Recht, "die Bringungsanlage zu erhalten, zu verwalten und alle Nichtberechtigten von ihrem Genuß auszuschließen ..., Ausfluß der ihr als Körperschaft öffentlichen Rechtes zukommenden Befugnisse" sei, welche ihr durch einen behördlichen Akt verliehen wurden. Erteilt eine Bringungsgemeinschaft - also eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 14 Abs 3 Satz 1 TirGSLG) - auf Grund ihrer Verpflichtung, die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten und zu erhalten (§ 14 Abs 3 Satz 2 TirGSLG), etwa einem Bauunternehmen den Auftrag eine Straße zu asphaltieren, dann unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sie dabei als Privatrechtssubjekt auftritt und einen Werkvertrag schließt. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn sie - wie hier - unter Berufung auf ihre Pflicht, die Bringungsanlage zu verwalten (§ 14 Abs 3 Satz 2 TirGSLG), einen jeden Nichtberechtigten von der Benützung ausschließen will; sie will damit keinen Hoheitsakt setzen, sondern ein ihr nach ihrer Meinung zustehendes dingliches oder quasidingliches Recht durchsetzen. Ob sie diesen Anspruch tatsächlich hat, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen. Für Unterlassungsansprüche privatrechtlicher Natur ist grundsätzlich der Rechtsweg zulässig; der Ausnahmefall, daß damit ein hoheitliches Handeln untersagt werden sollte (SZ 61/88), liegt hier nicht vor.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann demnach dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht deshalb der Charakter eines privatrechtlichen Anspruches aberkannt werden, weil das Recht, "die Bringungsanlage zu erhalten, zu verwalten und alle Nichtberechtigten von ihrem Genuß auszuschließen ..., Ausfluß der ihr als Körperschaft öffentlichen Rechtes zukommenden Befugnisse" sei, welche ihr durch einen behördlichen Akt verliehen wurden. Erteilt eine Bringungsgemeinschaft - also eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 1 TirGSLG) - auf Grund ihrer Verpflichtung, die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten und zu erhalten (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 TirGSLG), etwa einem Bauunternehmen den Auftrag eine Straße zu asphaltieren, dann unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sie dabei als Privatrechtssubjekt auftritt und einen Werkvertrag schließt. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn sie - wie hier - unter Berufung auf ihre Pflicht, die Bringungsanlage zu verwalten (Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 TirGSLG), einen jeden Nichtberechtigten von der Benützung ausschließen will; sie will damit keinen Hoheitsakt setzen, sondern ein ihr nach ihrer Meinung zustehendes dingliches oder quasidingliches Recht durchsetzen. Ob sie diesen Anspruch tatsächlich hat, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen. Für Unterlassungsansprüche privatrechtlicher Natur ist grundsätzlich der Rechtsweg zulässig; der Ausnahmefall, daß damit ein hoheitliches Handeln untersagt werden sollte (SZ 61/88), liegt hier nicht vor.
Auch aus § 19 TirGSLG ergibt sich - wie die Klägerin zutreffend aufzeigt -, daß der Gesetzgeber bestimmte Streitigkeiten einer Bringungsgemeinschaft - deren Befugnisse aus dem öffentlichen Recht stammen - als Angelegenheit des Privatrechtes ansieht, wäre es doch sonst überflüssig, solche Streitigkeiten ausdrücklich "unter Ausschluß des Rechtsweges" einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen (§ 19 Abs 1 TirGSLG).Auch aus Paragraph 19, TirGSLG ergibt sich - wie die Klägerin zutreffend aufzeigt -, daß der Gesetzgeber bestimmte Streitigkeiten einer Bringungsgemeinschaft - deren Befugnisse aus dem öffentlichen Recht stammen - als Angelegenheit des Privatrechtes ansieht, wäre es doch sonst überflüssig, solche Streitigkeiten ausdrücklich "unter Ausschluß des Rechtsweges" einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen (Paragraph 19, Absatz eins, TirGSLG).
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier eine Streitigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 TirGSLG vorläge. Der Rechtsstreit betrifft - anders als derjenige, welcher der Entscheidung 7 Ob 691/87 zugrunde gelegen war - nicht Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 19 Abs 1 lit a leg. cit.); vielmehr verlangt die klagende Bringungsgemeinschaft, daß der Beklagte als (insoweit) Nichtberechtigter die Benützung des Weges unterlasse. Daß Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes für diesen Rechtsstreit von Bedeutung wären, trifft nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß hier auch nicht von einem Streit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern (§ 19 Abs 1 lit c leg. cit.) gesprochen werden kann; der Beklagte ist zwar Mitglied der klagenden Bringungsgemeinschaft, er wird aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen.Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, TirGSLG vorläge. Der Rechtsstreit betrifft - anders als derjenige, welcher der Entscheidung 7 Ob 691/87 zugrunde gelegen war - nicht Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg. cit.); vielmehr verlangt die klagende Bringungsgemeinschaft, daß der Beklagte als (insoweit) Nichtberechtigter die Benützung des Weges unterlasse. Daß Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes für diesen Rechtsstreit von Bedeutung wären, trifft nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß hier auch nicht von einem Streit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern (Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, leg. cit.) gesprochen werden kann; der Beklagte ist zwar Mitglied der klagenden Bringungsgemeinschaft, er wird aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die von der Klägerin beantragte Wiederherstellung des Ersturteils kommt nicht in Frage, weil hier kein Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vorliegt, über welchen der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann (§ 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters war nur insoweit wiederherzustellen, als dieser - zwar nicht im Spruch, aber in den Gründen - die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat; im übrigen mußte die Sache zur meritorischen Behandlung der Berufung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen werden.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die von der Klägerin beantragte Wiederherstellung des Ersturteils kommt nicht in Frage, weil hier kein Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorliegt, über welchen der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters war nur insoweit wiederherzustellen, als dieser - zwar nicht im Spruch, aber in den Gründen - die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat; im übrigen mußte die Sache zur meritorischen Behandlung der Berufung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens, mit welchem der Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zugunsten der Klägerin erledigt worden ist, gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO. Für einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist keine Pauschalgebühr zu entrichten (Anm 1 zu TP 3 GGG).Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens, mit welchem der Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zugunsten der Klägerin erledigt worden ist, gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO. Für einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist keine Pauschalgebühr zu entrichten Anmerkung 1 zu TP 3 GGG).