Da ein Beschluß, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, in § 521 a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage (EFSlg 57.848); sie war daher bereits am 12.12.1991 abgelaufen.Da ein Beschluß, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, in Paragraph 521, a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage (EFSlg 57.848); sie war daher bereits am 12.12.1991 abgelaufen.
Der erst am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs war demnach als verspätet zurückzuweisen, so daß sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung seines Formmangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) erübrigt.