Entscheidungstext 4Ob504/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob504/92

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr.Hans-Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maximilian K*****, wegen 20.691 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 18.November 1991, GZ 2 R 453/91-54, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19.11.1990 (ON 39) erhobene Berufung und deren Ergänzung vom 21.2.1991 als unzulässig zurück, weil der Formmangel (fehlende Unterschrift eines Rechtsanwaltes) trotz Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes nicht fristgerecht behoben worden ist.

Da dieser Beschluß dem Beklagten am 28.11.1991 zugestellt wurde, ist der dagegen am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs des Beklagten verspätet:

Rechtliche Beurteilung

Da ein Beschluß, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, in Paragraph 521, a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage (EFSlg 57.848); sie war daher bereits am 12.12.1991 abgelaufen.

Der erst am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs war demnach als verspätet zurückzuweisen, so daß sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung seines Formmangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) erübrigt.

Anmerkung

E28050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00504.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_0040OB00504_9200000_000

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