Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger, geboren 1970, und die Zweitklägerin, geboren 1966, sind Anfang der 1990er Jahre völlig erblindet. Sie lernten einander bei Rehabilitationsmaßnahmen kennen und leben seit 1994 unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft. Der Erstkläger ist berufstätig, die Zweitklägerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Bei der Zweitklägerin wurde im Jahr 1999 bei bekanntem Diabetes mellitus Typ I mit Spätkomplikationen eine erfolgreiche Pankreas-/Nierentransplantation durchgeführt. Auch nach zwei Fehlgeburten blieb der Kinderwunsch der Kläger aufrecht. Da eine weitere Schwangerschaft eine Risikoschwangerschaft wäre, bemühten sich die Kläger in der Folge um eine Adoption. Der Erstkläger hatte Kenntnis von 15 blinden Waisenkindern in einem in Bulgarien betriebenen Hilfsprojekt, weshalb die Kläger daran dachten, ein blindes Waisenkind aus Bulgarien zu adoptieren, um so ihre eigene Kompetenz einem blinden Kind weiterzugeben. Sie bewarben sich deshalb im Sommer 2010 bei der ihrem Wohnsitz nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: Behörde), deren Rechtsträger das beklagte Bundesland ist, in getrennten Ansuchen um die Vermittlung eines Adoptivkindes. Die Behörde lehnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ansuchen der Kläger um Vormerkung zur Adoption ab. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren erwuchsen den Klägern Kosten für Privatgutachten und Besuch eines aufgetragenen Vorbereitungsseminars in Höhe von 3.465,60 EUR.Der Erstkläger, geboren 1970, und die Zweitklägerin, geboren 1966, sind Anfang der 1990er Jahre völlig erblindet. Sie lernten einander bei Rehabilitationsmaßnahmen kennen und leben seit 1994 unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft. Der Erstkläger ist berufstätig, die Zweitklägerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Bei der Zweitklägerin wurde im Jahr 1999 bei bekanntem Diabetes mellitus Typ römisch eins mit Spätkomplikationen eine erfolgreiche Pankreas-/Nierentransplantation durchgeführt. Auch nach zwei Fehlgeburten blieb der Kinderwunsch der Kläger aufrecht. Da eine weitere Schwangerschaft eine Risikoschwangerschaft wäre, bemühten sich die Kläger in der Folge um eine Adoption. Der Erstkläger hatte Kenntnis von 15 blinden Waisenkindern in einem in Bulgarien betriebenen Hilfsprojekt, weshalb die Kläger daran dachten, ein blindes Waisenkind aus Bulgarien zu adoptieren, um so ihre eigene Kompetenz einem blinden Kind weiterzugeben. Sie bewarben sich deshalb im Sommer 2010 bei der ihrem Wohnsitz nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: Behörde), deren Rechtsträger das beklagte Bundesland ist, in getrennten Ansuchen um die Vermittlung eines Adoptivkindes. Die Behörde lehnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ansuchen der Kläger um Vormerkung zur Adoption ab. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren erwuchsen den Klägern Kosten für Privatgutachten und Besuch eines aufgetragenen Vorbereitungsseminars in Höhe von 3.465,60 EUR.
Das bei Auslandsadoptionen zwischen Vertragsstaaten (darunter Österreich und Bulgarien) maßgebliche Recht des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993, BGBl III Nr 145/1999 Das bei Auslandsadoptionen zwischen Vertragsstaaten (darunter Österreich und Bulgarien) maßgebliche Recht des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 145 aus 1999, - Haager Adoptionsrechtsüberein-kommen (HAÜ) enthält folgende Bestimmungen:
Artikel 5: Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats a) entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind [...]
Artikel 14: Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu wenden.
Artikel 15 Abs 1: Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.Artikel 15 Absatz eins :, Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
Artikel 15 Abs 2: Sie übermittelt den Bericht an die Zentrale Behörde des Heimatstaats.Artikel 15 Absatz 2 :, Sie übermittelt den Bericht an die Zentrale Behörde des Heimatstaats.
Die Kläger stellten in dem mit Klage vom 16. 6. 2011 eingeleiteten Verfahren zuletzt folgendes Begehren:
a) Die Beklagte ist schuldig, den Erstkläger und die Zweitklägerin für die Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt zu vermitteln; hilfsweise zu bestätigen, dass jeder der Kläger für eine Adoption in Betracht kommt und dazu geeignet ist; hilfsweise jedem der Kläger 1.700 EUR sA zu zahlen;
b) die Beklagte ist schuldig, den Klägern 3.465,60 EUR sA zu zahlen.
Die Behörde habe im Rahmen der Überprüfung der Eignung der Kläger eine Stellungnahme ihres psychologischen Fachdienstes abgegeben, nach der die Kläger aus psychologischer Sicht nicht geeignet seien, Adoptivwerber und damit in weiterer Folge Adoptiveltern zu sein. Diese Beurteilung diskriminiere die Kläger iSd § 5 Bundes-BehindertengleichstellungsG, weil sie allein auf deren Erblindung beruhe. Hilfsweise stützen die Kläger ihr Begehren auch auf Bestimmungen des Oö Antidiskriminierungsgesetzes (Oö ADG), da die Beklagte in Vollziehung des Oö JugendwohlfahrtsG (Oö JWG) im Rahmen der Vermittlung von Adoptivkindern (§ 28 Oö JWG) diskriminierend tätig geworden sei. Damit überhaupt eine annahmewillige Person einen Vertrag zur eigentlichen Adoption abschließen könne, sei zuvor die „Vermittlung“ eines Adoptivkindes notwendig, welche ausschließlich durch die Behörde in Form einer Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereitender Personen für ein zur Adoption bestimmtes Kind erfolge. Diese Vermittlungstätigkeit erbringe die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wobei aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte sämtliche maßgeblichen Grundrechte einzuhalten seien. Durch ihr beanstandetes Vorgehen habe die Beklagte insbesondere das Gleichheitsrecht (Art 7 BDie Behörde habe im Rahmen der Überprüfung der Eignung der Kläger eine Stellungnahme ihres psychologischen Fachdienstes abgegeben, nach der die Kläger aus psychologischer Sicht nicht geeignet seien, Adoptivwerber und damit in weiterer Folge Adoptiveltern zu sein. Diese Beurteilung diskriminiere die Kläger iSd Paragraph 5, Bundes-BehindertengleichstellungsG, weil sie allein auf deren Erblindung beruhe. Hilfsweise stützen die Kläger ihr Begehren auch auf Bestimmungen des Oö Antidiskriminierungsgesetzes (Oö ADG), da die Beklagte in Vollziehung des Oö JugendwohlfahrtsG (Oö JWG) im Rahmen der Vermittlung von Adoptivkindern (Paragraph 28, Oö JWG) diskriminierend tätig geworden sei. Damit überhaupt eine annahmewillige Person einen Vertrag zur eigentlichen Adoption abschließen könne, sei zuvor die „Vermittlung“ eines Adoptivkindes notwendig, welche ausschließlich durch die Behörde in Form einer Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereitender Personen für ein zur Adoption bestimmtes Kind erfolge. Diese Vermittlungstätigkeit erbringe die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wobei aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte sämtliche maßgeblichen Grundrechte einzuhalten seien. Durch ihr beanstandetes Vorgehen habe die Beklagte insbesondere das Gleichheitsrecht (Artikel 7, B-VG), das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK) und das in § 1 Oö ADG normierte Diskriminierungsverbot verletzt, das gemäß § 2 Abs 2 Z 2 dieses Gesetzes auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelte. Für die Vermittlung minderjähriger inländischer oder ausländischer Kinder zur Adoption bestehe kein Markt, eine Vermittlung gegen Entgelt sei verboten und sogar strafbar. Die legale Vermittlung könne daher faktisch nur durch Mitwirkung der Beklagten als öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger [nunmehr: Kinder- und Jungendhilfeträger] erfolgen, die insoweit Monopolstellung besitze; damit sei ein Kontrahierungszwang gerechtfertigt. Die Beklagte dürfe daher nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Vermittlung einer Adoption ablehnen. Beide Kläger seien als Annehmende einer Adoption persönlich geeignet und fachlich vorbereitet, es bestünden keine sachlichen Gründe dafür, die Vermittlungstätigkeit für sie nicht zu erbringen. Vielmehr sei die Beklagte gemäß Art 23 Abs 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Adoption die Rechte der Kläger im gleichen Maße zu gewährleisten wie bei Menschen ohne Behinderung. Den Klägern stehe daher ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung der der Beklagten gesetzlich vorbehaltenen Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Adoption zu. Darüber hinaus habe die Behörde, deren Rechtsträger die Beklagte ist, gemäß Art 15 HAÜ als Zentrale Behörde des Aufnahmestaats einen Bericht zu verfassen, in dem unter anderem Eigenschaften jener Kinder enthalten seien, für die ein Adoptionswerber geeignet wäre; ein Adoptionswerber benötige daher nicht zwingend die Eignung betreffend jedes für eine Adoption in Betracht kommende Kind, um eine internationale Adoption vornehmen zu können. Nach Art 5 HAÜ habe die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats zu bestätigen, dass ein Adoptionswerber für eine Adoption in Betracht komme und dazu geeignet sei. Das Zahlungsbegehren umfasse einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Kläger in Höhe von jeweils 1.700 EUR sowie den Ersatz der im bisherigen Behördenverfahren frustrierten Kosten für Gutachten und Einführungsseminare für Adoptionswillige.VG), das Diskriminierungsverbot (Artikel 14, EMRK) und das in Paragraph eins, Oö ADG normierte Diskriminierungsverbot verletzt, das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelte. Für die Vermittlung minderjähriger inländischer oder ausländischer Kinder zur Adoption bestehe kein Markt, eine Vermittlung gegen Entgelt sei verboten und sogar strafbar. Die legale Vermittlung könne daher faktisch nur durch Mitwirkung der Beklagten als öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger [nunmehr: Kinder- und Jungendhilfeträger] erfolgen, die insoweit Monopolstellung besitze; damit sei ein Kontrahierungszwang gerechtfertigt. Die Beklagte dürfe daher nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Vermittlung einer Adoption ablehnen. Beide Kläger seien als Annehmende einer Adoption persönlich geeignet und fachlich vorbereitet, es bestünden keine sachlichen Gründe dafür, die Vermittlungstätigkeit für sie nicht zu erbringen. Vielmehr sei die Beklagte gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Adoption die Rechte der Kläger im gleichen Maße zu gewährleisten wie bei Menschen ohne Behinderung. Den Klägern stehe daher ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung der der Beklagten gesetzlich vorbehaltenen Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Adoption zu. Darüber hinaus habe die Behörde, deren Rechtsträger die Beklagte ist, gemäß Artikel 15, HAÜ als Zentrale Behörde des Aufnahmestaats einen Bericht zu verfassen, in dem unter anderem Eigenschaften jener Kinder enthalten seien, für die ein Adoptionswerber geeignet wäre; ein Adoptionswerber benötige daher nicht zwingend die Eignung betreffend jedes für eine Adoption in Betracht kommende Kind, um eine internationale Adoption vornehmen zu können. Nach Artikel 5, HAÜ habe die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats zu bestätigen, dass ein Adoptionswerber für eine Adoption in Betracht komme und dazu geeignet sei. Das Zahlungsbegehren umfasse einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Kläger in Höhe von jeweils 1.700 EUR sowie den Ersatz der im bisherigen Behördenverfahren frustrierten Kosten für Gutachten und Einführungsseminare für Adoptionswillige.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es seien weder § 5 BundesDie Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es seien weder Paragraph 5, Bundes-BehindertengleichstellungsG noch das Oö ADG anwendbar, da ein Adoptionsverfahren vom jeweiligen Bezirksgericht durchzuführen sei und dem Jugendwohlfahrtsträger nur ein Anhörungsrecht zukomme. Der Staat müsse dafür sorgen, dass Adoptivkinder die bestmöglichen Lebensbedingungen erhielten, weshalb persönliche Behinderungen und besondere Bedürfnisse von Adoptivwerbern, die dem Kindeswohl entgegenstünden, zur Ablehnung einer Vermittlung führen müssten. Darin liege aber keine Diskriminierung, weil das Kindeswohl bestimmte Voraussetzungen verlange. Seien Beurteilungskriterien oder tatsächliche Vorgangsweisen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles erforderlich und angemessen, liege keine Diskriminierung vor (§ 4 Z 2 lit a Oö ADG). Eine gemeinsame Adoption durch die nicht verheirateten Kläger sei nach derzeit geltender Rechtslage ohnehin ausgeschlossen. Das Auswahlverfahren der Behörde habe begründete Bedenken gegen die Eignung der Kläger in den Bereichen Sicherheit, Pflege, Gesundheit, Erziehung und Förderung sowie Auseinandersetzung mit der Herkunft des Kindes ergeben. Nur bei einer Auslandsvermittlung sei ein Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und den Adoptivwerbern ohne Vermittlung durch die zuständige Behörde verboten, eine inländische Adoption ohne Vermittlung sei möglich und den Klägern grundsätzlich unbenommen. Selbst im Fall eines Kontrahierungszwangs bestünde kein Rechtsanspruch der Kläger auf ein bestimmtes Ergebnis oder darauf, als potentielle Adoptionswerber in Vormerk genommen zu werden; es sei Aufgabe der Beklagten, für zu adoptierende Kinder die bestmöglichen Eltern auszuwählen.BehindertengleichstellungsG noch das Oö ADG anwendbar, da ein Adoptionsverfahren vom jeweiligen Bezirksgericht durchzuführen sei und dem Jugendwohlfahrtsträger nur ein Anhörungsrecht zukomme. Der Staat müsse dafür sorgen, dass Adoptivkinder die bestmöglichen Lebensbedingungen erhielten, weshalb persönliche Behinderungen und besondere Bedürfnisse von Adoptivwerbern, die dem Kindeswohl entgegenstünden, zur Ablehnung einer Vermittlung führen müssten. Darin liege aber keine Diskriminierung, weil das Kindeswohl bestimmte Voraussetzungen verlange. Seien Beurteilungskriterien oder tatsächliche Vorgangsweisen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles erforderlich und angemessen, liege keine Diskriminierung vor (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, Oö ADG). Eine gemeinsame Adoption durch die nicht verheirateten Kläger sei nach derzeit geltender Rechtslage ohnehin ausgeschlossen. Das Auswahlverfahren der Behörde habe begründete Bedenken gegen die Eignung der Kläger in den Bereichen Sicherheit, Pflege, Gesundheit, Erziehung und Förderung sowie Auseinandersetzung mit der Herkunft des Kindes ergeben. Nur bei einer Auslandsvermittlung sei ein Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und den Adoptivwerbern ohne Vermittlung durch die zuständige Behörde verboten, eine inländische Adoption ohne Vermittlung sei möglich und den Klägern grundsätzlich unbenommen. Selbst im Fall eines Kontrahierungszwangs bestünde kein Rechtsanspruch der Kläger auf ein bestimmtes Ergebnis oder darauf, als potentielle Adoptionswerber in Vormerk genommen zu werden; es sei Aufgabe der Beklagten, für zu adoptierende Kinder die bestmöglichen Eltern auszuwählen.
Das Erstgericht schloss das Verfahren erster Instanz am 9. 4. 2013 und wies das Hauptbegehren zu a) ab und gab dem ersten Eventualbegehren ebenso statt wie dem Zahlungsbegehren zu b). Es traf zusammengefasst folgende wesentlichen Feststellungen:
Die zuständige Referentin der Behörde führte mit den Klägern nach ihrer Bewerbung als Annehmende einer Adoption ein Erstgespräch. Nach Vorlage medizinischer Beurteilungen (die aus ärztlicher Sicht die Eignung der Kläger zur Aufnahme eines Adoptivkindes bestätigten) und Strafregisterbescheinigungen (die keine Verurteilungen auswiesen) kam es zu zwei Gesprächen mit einer Psychologin der Behörde in der Dauer von je eineinhalb Stunden, über deren Inhalt kein Protokoll verfasst wurde.
Am 23. 12. 2010 verfasste die Psychologin eine Stellungnahme an die zuständige Sozialarbeiterin, in dem sie die beiden Gespräche kursorisch zusammenfasste und als deren Ergebnis festhielt, dass bei den Klägern eine Kumulation von Risikofaktoren vorliege und die Vermittlung eines Adoptivkindes an sie daher nicht empfohlen werde. Unter anderem führte sie aus: „Das Grundbedürfnis des Kindes nach Schutz und Sicherheit kann durch blinde Eltern in außerhäuslichen, neuen Situationen nur bedingt erfüllt werden. Das Verletzungsrisiko ist für ein Kind, das bei blinden Eltern aufwächst, erhöht. Das Grundbedürfnis des Kindes, seinen Aktionsradius in der physischen Welt nach und nach zu erweitern, seine Umwelt zu erforschen (Neugierverhalten), kann im vorliegenden Fall nur erschwert und letztlich nur eingeschränkt erfüllt werden. Rollenumkehr: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein sehendes Kind in Teilbereichen zu früh Verantwortung für seine blinden Adoptiveltern übernimmt, auch wenn diese eine derartige Entwicklung ablehnen und dies ausdrücklich nicht wollen, ist zumindest erhöht. Adoptivkinder sind bekanntermaßen Risikokinder. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Verhaltensauffälligkeiten und/oder Behinderungen ist erhöht. Dies trifft insbesondere für Kinder aus dem Ausland (unbekannte Vorgeschichte) und Kinder, die bei ihrer Adoption schon einige Jahre alt sind, zu. Die Wertschätzung der Herkunftseltern durch die Zweitklägerin wird derzeit als gering eingeschätzt. Die Vorerkrankungen von [Zweitklägerin] erhöhen das Risiko von Folgeerkrankungen.“
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Behörde den Klägern ohne nähere Begründung mit, dass aus psychologischer Sicht mehrere in verschiedenen Bereichen gelagerte Gründe dagegen sprächen, sie als Adoptivwerber vorzumerken. Nach Erhalt dieses Ablehnungsschreibens beauftragten die Kläger im Jänner 2011 eine klinische Psychologin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ihre Adoptionseignung zu beurteilen; weiters beauftragten sie eine psychologische Begutachtung durch einen Fachpsychologen, der ebenfalls ständig beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist. Beide Sachverständige gelangten in ihren Gutachten zur Ansicht, dass die Erziehungsfähigkeit der Kläger aus fachlicher Sicht und deren Eignung zur Adoption vorliege und dass trotz einer nicht einfachen Ausgangssituation kein Grund gegeben sei, ihnen den Adoptionswunsch zu versagen. Diese beiden Gutachten übermittelten die Kläger der Beklagten.
Am 16. 5. 2011 fand ein abschließendes Gespräch bei der Behörde mit Behördenvertretern, ua der Psychologin, und den Klägern im Beisein eines Vertreters der Behindertenanwaltschaft statt. Den Klägern wurden die Gründe, die zur Ablehnung ihres Vermittlungsansuchens geführt hatten (und die schon in der ablehnenden Stellungnahme vom 23. 12. 2010 enthalten waren) dargelegt, und es wurde ihnen mitgeteilt, dass die vorgelegten Privatgutachten nicht anerkannt würden, da diese die Situation einseitig zugunsten der Kläger darstellten.
Mit Schreiben der Behörde an die Kläger vom 30. 5. 2011 erfolgte eine neuerliche begründete Ablehnung des Ansuchens um Vormerkung zur Adoption. Darin heißt es ua: „Im konkreten Fall haben wir aufgrund der Besonderheit der Umstände sowie der erstmalig aufgetretenen Thematik die im Dezember 2010 getroffene Entscheidung einer nochmaligen Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang wurden u.a. auch die von Ihnen vorgelegten Privatgutachten einer Betrachtung unterzogen. Ein neuer Sachverhalt hat sich daraus jedoch nicht ergeben. Beide Gutachten beurteilen die Frage der Eignung ausschließlich aus dem Blickwinkel der Werber und blenden sowohl die Auswirkungen auf das Kind sowie den Auftrag des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers vollkommen aus. Von einer nochmaligen Befassung des psychologischen Fachdienstes konnte daher Abstand genommen werden. Sämtliche im heurigen Jahr gesetzten Schritte zielten demnach ausschließlich auf die Überprüfung der bereits im Dezember 2010 getroffenen Entscheidung ab. Im Gespräch wurde nochmals die Aufgabe des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers erörtert. Dazu wird zusammengefasst erläutert, dass der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger dafür Sorge zu tragen hat, für ein Kind, das zur Adoption freigegeben wird, zu gewährleisten, dass seine Pflege und Erziehung, seine Förderung und Versorgung sowie auch seine Sicherheit in bestmöglicher Weise garantiert sind. Unter diesem Gesichtspunkt wurden auch bei Ihnen folgende Kriterien überprüft: Alter, Familienzustand, Vorstrafen, Beruf, Gesundheit, Wohnverhältnisse, Sicherheit, finanzielle Voraussetzungen, Auseinandersetzung mit der Herkunft des Kindes, realistische Einschätzung der eigenen Möglichkeiten und Grenzen, Erziehungsverhalten/Fähigkeit, Pflege. Dazu wird festgehalten, dass viele Kriterien sehr gut von Ihnen erfüllt werden. Für ein positives Prüfergebnis müssen die geforderten Kriterien jedoch in ihrer Gesamtheit so wie im Zusammenspiel erfüllt sein. Bedenken gibt es vor allem in folgenden Bereichen: Sicherheit, Pflege, Gesundheit, Erziehung, Förderung, Auseinandersetzung mit der Herkunft des Kindes und realistische Einschätzung der eigenen Möglichkeiten und Grenzen. Insgesamt wurde festgestellt, dass Ihr Fokus in Ihrem Engagement und der Möglichkeit, Defizite zu kompensieren, liegt und ist weniger auf die Befindlichkeit eines Kindes, die mit Ihrer Beeinträchtigung als Werber im Zusammenhang steht, ausgerichtet. Eine Ablehnung fällt nie leicht. Nichtsdestotrotz hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger dem Wohl des Kindes höchste Priorität einzuräumen und Ihre Voraussetzungen der Eignung als Adoptivwerber ausschließlich aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Schwizgebel gegen die Schweiz, Urteil vom 10. 6. 2010, Bsw. 25762/07) hält fest, 'dass der Staat darüber zu wachen hat, dass adoptionswillige Personen Adoptivkindern auf allen Ebenen die bestmöglichen Lebensbedingungen anbieten'.“
Beide Kläger äußern die Bereitschaft, elterliche Verantwortung zu übernehmen. Die Erziehungsfähigkeit beider Kläger ist gesamt gesehen gegeben. Gesamt gesehen ist nach Bewertung der eltern-, kind- und kontextbezogenen Kriterien zur Sicherung des Kindeswohls festzuhalten, dass sich bei den Klägern durch das Vorliegen einer gut ausgeprägten Erziehungs- und Förderkompetenz sowie durch das Vorliegen einer nachvollziehbaren Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit und auch das Fehlen von allfälligen tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen keine Hinweise ergeben, dass das Kindeswohl bei einer etwaigen Adoption eines blinden Kindes aus Bulgarien gefährdet wäre. Auch aus entwicklungspsychologischer Sicht können keine Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls für den genannten Fall festgestellt werden. Die Stellungnahme des psychologischen Fachdienstes der Beklagten, die auch Grundlage für das Ablehnungsschreiben vom 30. 5. 2011 war, steht nicht in Einklang mit der wissenschaftlichen Literatur und ist daher nicht nachvollziehbar; die darin angeführten Bedenken liegen bei den Klägern nicht vor. Auf die Erziehungsfähigkeit der Zweitklägerin hat ihre Vorerkrankung keinen Einfluss. Aus medizinischer Sicht bestehen keine Bedenken, dass die Zweitklägerin für ein Kind sorgen könnte. Ihre Infektneigung ist etwas erhöht, die Kontinuität der Erziehung ist jedoch nicht gefährdet. Aufgrund der Transplantation ist es nicht erforderlich, dass die Zweitklägerin mehrere Stunden täglich ruhen müsste.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Hauptbegehren auf Vermittlung der Kläger zur Annahme an Kindesstatt sei unbestimmt, nicht exekutionsfähig sowie mangels konkreten Adoptionsfalls nicht fällig; dieser - unbekämpft gebliebene - Ausspruch ist ebenso wenig Gegenstand des Revisionsverfahrens wie der (vom Berufungsgericht bestätigte) Zuspruch des auf Verletzung eines gesetzlichen Diskriminierungsverbots gestützten Schadenersatzanspruchs.
Zur Berechtigung des ersten Eventualbegehrens vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagte besitze Monopolstellung für die Vermittlung von Adoptionen und unterliege deshalb einem Kontrahierungszwang; daraus folge ein Rechtsanspruch der Kläger auf Bestätigung ihrer Eignung als Annehmende, die nach dem Sachverhalt feststehe.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahingehend ab, dass es zu a) dem dritten Eventualbegehren mit einem Zuspruch von je 1.000 EUR sA an die Kläger stattgab und den Zuspruch des zu b) erhobenen Zahlungsbegehrens bestätigte; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Beklagten. Der Rechtsweg sei zulässig, da die Beklagte keine hoheitliche Verwaltungsentscheidung getroffen habe, die nur im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bekämpfbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei das Verwaltungshandeln der Jugendwohlfahrtsbehörde selbst bei Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug (§ 215 ABGB, nunmehr § 211 ABGB) stets der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet (VfGH 8. 10. 1987, G 47/87; 20. 6. 2007, B 881/06). Darüber hinaus erfüllten die Schreiben der Behörde, worin den Klägern die Ablehnung zur Vormerkung als Adoptionswerber bzw Vermittlung einer Adoption mitgeteilt worden sei, nicht die Formerfordernisse einer bescheidmäßigen Erledigung nach den §§ 58 ff AVG.Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Beklagten. Der Rechtsweg sei zulässig, da die Beklagte keine hoheitliche Verwaltungsentscheidung getroffen habe, die nur im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug bekämpfbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei das Verwaltungshandeln der Jugendwohlfahrtsbehörde selbst bei Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug (Paragraph 215, ABGB, nunmehr Paragraph 211, ABGB) stets der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet (VfGH 8. 10. 1987, G 47/87; 20. 6. 2007, B 881/06). Darüber hinaus erfüllten die Schreiben der Behörde, worin den Klägern die Ablehnung zur Vormerkung als Adoptionswerber bzw Vermittlung einer Adoption mitgeteilt worden sei, nicht die Formerfordernisse einer bescheidmäßigen Erledigung nach den Paragraphen 58, ff AVG.
Zu der - in dritter Instanz allein angefochtenen - Abweisung des ersten Eventualbegehrens zu a) (Abgabe einer Bestätigung der Adoptionseignung beider Kläger) führte das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten vorgebracht, sich im Juni 2010 um eine Adoption eines ausländischen blinden Kindes bei der Behörde beworben zu haben, und sie hätten im Rahmen ihrer - wenn auch kein Vorbringen ersetzendes - Parteienaussagen ihr Ansinnen dahingehend konkretisiert, dass von ihnen die Adoption eines blinden Waisenkindes aus Bulgarien angestrebt werde. Schon aus den angeführten Bestimmungen des Haager Adoptionsrechtsübereinkommens ergebe sich, dass darin keine abstrakte Bestätigung, für eine Adoption in Betracht zu kommen und dazu geeignet zu sein - wie sie die Kläger mit ihrem ersten Eventualbegehren fordern -, vorgesehen sei.
Weiters sei nach § 191 Abs 2 ABGB (vor dem KindNamRäG § 179 Abs 2 ABGB) eine Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet seien. Die Kläger erfüllten diese Voraussetzung nicht. Auch Artikel 81 Abs 1 des bulgarischen Familiengesetzbuches vom 18. 6. 2009 gestatte eine Adoption durch zwei Personen nur dann, wenn diese Ehegatten seien. Daher sei die Adoption eines bulgarischen Kindes durch beide Kläger, die unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft lebten, von vornherein ausgeschlossen.Weiters sei nach Paragraph 191, Absatz 2, ABGB (vor dem KindNamRäG Paragraph 179, Absatz 2, ABGB) eine Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet seien. Die Kläger erfüllten diese Voraussetzung nicht. Auch Artikel 81 Absatz eins, des bulgarischen Familiengesetzbuches vom 18. 6. 2009 gestatte eine Adoption durch zwei Personen nur dann, wenn diese Ehegatten seien. Daher sei die Adoption eines bulgarischen Kindes durch beide Kläger, die unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft lebten, von vornherein ausgeschlossen.
Letztlich sei zu bedenken, dass es sich bei der geforderten Bestätigung inhaltlich um eine gutachterliche Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers handle, die die Beurteilung einer Eignung im Sinne einer Wissenserklärung sei. Die Erstellung eines Gutachtens mit bestimmtem Inhalt bzw die Abgabe einer bestimmten Wissenserklärung sei jedoch nicht exekutionsfähig. Das zum ersten Hauptbegehren gestellte erste Eventualbegehren sei daher abzuweisen.