Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO rechtliche Feststellungsmängel geltend macht (Punkt 1 lit a und b), sind diese Ausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit - nämlich die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Beweisergebnisses unter Hinweis auf das Neuerungsverbot (Punkt 1 lit c) - und die gerügte Aktenwidrigkeit (Punkt 2) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtlich vertritt der Kläger die Auffassung, sein Anteil an dem Musikwerk "Codo" wäre bei richtiger Berechnung auf Grund des vom Erstrichter eingeholten Gutachters - nämlich dann, wenn von der vom Sachverständigen bekundeten 100 -%igen Übereinstimmung des Tempos der Musikstücke "Codo" und "Kodo" ausgegangen worden wäre - mit wesentlich mehr als 17 % zu veranschlagen gewesen; es wäre daher unbillig, ihn von der Verwertung der Musik überhaupt auszuschließen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger den Vorschlägen der Beklagten schlüssig zugestimmt habe, sei entgegenzuhalten, daß von dem "stark divergierenden Bewußtseinsstand der Streitparteien", insbesondere also davon, daß sich der Kläger in all diesen Fragen nicht ausgekannt habe, auszugehen und bei der Beurteilung stillschweigender Willenserklärungen größte Vorsicht geboten sei; dabei bedürfe insbesondere im Urheberrecht die Frage einer Übertragung von Verwertungsrechten einer besonders sorgfältigen Prüfung .Soweit der Kläger aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO rechtliche Feststellungsmängel geltend macht (Punkt 1 Litera a und b), sind diese Ausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit - nämlich die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Beweisergebnisses unter Hinweis auf das Neuerungsverbot (Punkt 1 Litera c,) - und die gerügte Aktenwidrigkeit (Punkt 2) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Rechtlich vertritt der Kläger die Auffassung, sein Anteil an dem Musikwerk "Codo" wäre bei richtiger Berechnung auf Grund des vom Erstrichter eingeholten Gutachters - nämlich dann, wenn von der vom Sachverständigen bekundeten 100 -%igen Übereinstimmung des Tempos der Musikstücke "Codo" und "Kodo" ausgegangen worden wäre - mit wesentlich mehr als 17 % zu veranschlagen gewesen; es wäre daher unbillig, ihn von der Verwertung der Musik überhaupt auszuschließen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger den Vorschlägen der Beklagten schlüssig zugestimmt habe, sei entgegenzuhalten, daß von dem "stark divergierenden Bewußtseinsstand der Streitparteien", insbesondere also davon, daß sich der Kläger in all diesen Fragen nicht ausgekannt habe, auszugehen und bei der Beurteilung stillschweigender Willenserklärungen größte Vorsicht geboten sei; dabei bedürfe insbesondere im Urheberrecht die Frage einer Übertragung von Verwertungsrechten einer besonders sorgfältigen Prüfung .
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten zwischen den Streitteilen Gespräche über die "Aufteilung der Rechte" an dem Werk "Codo" stattgefunden; am 3. Mai 1983 erklärte sich der Kläger bei einem Gespräch mit den Beklagten damit einverstanden, daß er "als Co-Autor des Liedes "Codo" beteiligt" werde, und zwar auf der Grundlage, daß er nur als Urheber des Textes zu einem Viertel behandelt werde. Gegen die Äußerung der Beklagten, daß die Musik hauptsächlich von Annette H*** stamme und mit seiner Komposition nichts mehr zu tun habe, erhob er keine Einwendungen. Diese Absprache muß als Vereinbarung über die Verteilung der Erträgnisse des Werkes "Codo" angesehen werden. Daß der Kläger beim Abschluß dieses Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen wäre, hat er nicht behauptet und geht auch aus den Feststellungen nicht hervor. Der Umstand allein, daß er den Beklagten an geschäftlicher Erfahrung unterlegen war und sich "in Dingen der Aufteilung von Rechten nicht ausgekannt" habe, beraubt ihn aber nicht der Handlungsfähigkeit, also der Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen (Koziol-Welser8 I 47). Daß ihn die Beklagten bei den Vertragsgesprächen in Irrtum geführt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß nach ständiger Rechtsprechung Stillschweigen nicht schlechthin als Zustimmung gedeutet werden kann (SZ 37/119 uva) und insbesondere bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (SZ 44/106 uva); daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, hat er doch dem Vorschlag, daß er an der Verwertung des Liedes "Codo" (nur) als Mitautor des Textes zu einem Viertel beteiligt werde, ausdrücklich zugestimmt. Wenn er dann gegen die der Erläuterung dieses Vorschlages dienende Behauptung der Beklagten, die Musik dieses Liedes sei hauptsächlich von Annette H*** geschaffen worden und habe nichts mehr mit seinem Musikwerk zu tun, keine Einwendungen erhob, so muß dies als Zustimmung zu dem Aufteilungsvorschlag der Beklagten gewertet werden. Seinem Stillschweigen kann in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung beigelegt werden, wäre es doch nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die selbstverständliche Pflicht des Klägers gewesen, sofort darauf hinzuweisen, daß er seine vorherige ausdrückliche Zustimmung nur darauf bezogen habe, daß er als Mitautor des Textes zu einem Viertel berücksichtigt werde, nicht aber dahin, daß er nicht außerdem auch noch als Schöpfer des Musikstückes beteiligt werde. Aus dem Unterlassen von Einwendungen konnten die Beklagten nur auf die Zustimmung des Klägers zu ihrem gesamten Aufteilungsvorschlag schließen. Daß sie sein Verhalten auch tatsächlich so verstanden haben, ergibt sich schließlich aus dem Vertragstext, den Markus S*** nach diesen Gesprächen der Streitteile dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt hat. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Abmachungen dieser Art können nicht nur zwischen Miturhebern im Sinne des § 11 UrhG getroffen werden (SZ 31/23; zum deutschen Recht vgl. insbesondere v. Gamm Urheberrechtsgesetz, Rz 16 und 17 zu § 8 dUrhG; Fromm-Nordemann, Urheberrechtsgesetz5 Rz 6 und 7 zu § 8 dUrhG), sondern auch zwischen einem Urheber und solchen Personen, die sein Werk oder einen Teil davon (§ 1 Abs 2 UrhG) bearbeitet (§ 5 Abs 1 UrhG) oder sonst in ihr Werk übernommen haben, wie es hier die Beklagten nach der Behauptung des Klägers getan haben. (Der Kläger ist nämlich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - deshalb nicht Miturheber des Werkes "Codo" im Sinne des § 11 UrhG, weil er dieses Werk nicht gemeinsam mit den Beklagten geschaffen, d.h. nicht mit ihren bewußt zum Zweck der Schöpfung des Werkes zusammengearbeitet hat (§ 11 Abs 1 UrhG;Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten zwischen den Streitteilen Gespräche über die "Aufteilung der Rechte" an dem Werk "Codo" stattgefunden; am 3. Mai 1983 erklärte sich der Kläger bei einem Gespräch mit den Beklagten damit einverstanden, daß er "als Co-Autor des Liedes "Codo" beteiligt" werde, und zwar auf der Grundlage, daß er nur als Urheber des Textes zu einem Viertel behandelt werde. Gegen die Äußerung der Beklagten, daß die Musik hauptsächlich von Annette H*** stamme und mit seiner Komposition nichts mehr zu tun habe, erhob er keine Einwendungen. Diese Absprache muß als Vereinbarung über die Verteilung der Erträgnisse des Werkes "Codo" angesehen werden. Daß der Kläger beim Abschluß dieses Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen wäre, hat er nicht behauptet und geht auch aus den Feststellungen nicht hervor. Der Umstand allein, daß er den Beklagten an geschäftlicher Erfahrung unterlegen war und sich "in Dingen der Aufteilung von Rechten nicht ausgekannt" habe, beraubt ihn aber nicht der Handlungsfähigkeit, also der Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen (Koziol-Welser8 römisch eins 47). Daß ihn die Beklagten bei den Vertragsgesprächen in Irrtum geführt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß nach ständiger Rechtsprechung Stillschweigen nicht schlechthin als Zustimmung gedeutet werden kann (SZ 37/119 uva) und insbesondere bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (SZ 44/106 uva); daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, hat er doch dem Vorschlag, daß er an der Verwertung des Liedes "Codo" (nur) als Mitautor des Textes zu einem Viertel beteiligt werde, ausdrücklich zugestimmt. Wenn er dann gegen die der Erläuterung dieses Vorschlages dienende Behauptung der Beklagten, die Musik dieses Liedes sei hauptsächlich von Annette H*** geschaffen worden und habe nichts mehr mit seinem Musikwerk zu tun, keine Einwendungen erhob, so muß dies als Zustimmung zu dem Aufteilungsvorschlag der Beklagten gewertet werden. Seinem Stillschweigen kann in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung beigelegt werden, wäre es doch nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die selbstverständliche Pflicht des Klägers gewesen, sofort darauf hinzuweisen, daß er seine vorherige ausdrückliche Zustimmung nur darauf bezogen habe, daß er als Mitautor des Textes zu einem Viertel berücksichtigt werde, nicht aber dahin, daß er nicht außerdem auch noch als Schöpfer des Musikstückes beteiligt werde. Aus dem Unterlassen von Einwendungen konnten die Beklagten nur auf die Zustimmung des Klägers zu ihrem gesamten Aufteilungsvorschlag schließen. Daß sie sein Verhalten auch tatsächlich so verstanden haben, ergibt sich schließlich aus dem Vertragstext, den Markus S*** nach diesen Gesprächen der Streitteile dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt hat. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Abmachungen dieser Art können nicht nur zwischen Miturhebern im Sinne des Paragraph 11, UrhG getroffen werden (SZ 31/23; zum deutschen Recht vergleiche insbesondere v. Gamm Urheberrechtsgesetz, Rz 16 und 17 zu Paragraph 8, dUrhG; Fromm-Nordemann, Urheberrechtsgesetz5 Rz 6 und 7 zu Paragraph 8, dUrhG), sondern auch zwischen einem Urheber und solchen Personen, die sein Werk oder einen Teil davon (Paragraph eins, Absatz 2, UrhG) bearbeitet (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG) oder sonst in ihr Werk übernommen haben, wie es hier die Beklagten nach der Behauptung des Klägers getan haben. (Der Kläger ist nämlich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - deshalb nicht Miturheber des Werkes "Codo" im Sinne des Paragraph 11, UrhG, weil er dieses Werk nicht gemeinsam mit den Beklagten geschaffen, d.h. nicht mit ihren bewußt zum Zweck der Schöpfung des Werkes zusammengearbeitet hat (Paragraph 11, Absatz eins, UrhG;
v. Gamm aaO Rz 8 und 10; Fromm-Nordemann aaO Rz 2)). Der Kläger hat nicht behauptet, daß er entgegen der Vereinbarung mit den Beklagten an den Erträgnissen der Verwertung des Liedes "Codo" trotz seiner teilweisen Urheberschaft am Text gar nicht beteiligt werde; er hat sich vielmehr allein darauf gestützt, daß seine Urheberschaft an der Musik unbeachtet bleibe. Da dies aber der Vereinbarung entspricht, haben die Vorinstanzen seine Klage mit Recht abgewiesen.
Die Revision mußte demgemäß erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.