Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz hat der Kläger durch die von ihm im Anschluß an die Äußerung der Beklagten ergänzend erstattete Tatsachenbehauptung, daß diese "nunmehr" (August 1987) überhaupt keine Ausweise mehr ausstelle, ihr Geschäft vielmehr als Einzelhandelsbetrieb geführt werde, den bisher geltend gemachten Anspruchsgrund nicht geändert. Er hatte auch schon bisher der Beklagten als wettbewerbswidriges Verhalten angelastet, daß sie etwa Mitte Mai 1987 den von ihr in Wels betriebenen Großhandelsmarkt entgegen den von ihr erwirkten Bau- und Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden sowie insbesondere ohne entsprechende Gewerbeberechtigung auf den Konsumentenverkauf umgestellt habe. Auf Grund landesgesetzlicher Raumordnungsvorschriften habe die Beklagte nämlich für diesen Standort nur eine Einzelhandelsgewerbeberechtigung beschränkt auf eine Verkaufsfläche von höchstens 600 m2, erlangt. Der Kläger hatte zwar zunächst nur geltend gemacht, die Umstellung sei durch Ausstellung unnumerierter Kundenkarten auch an nicht Gewerbetreibende erfolgt, was dementsprechend auch Gegenstand des von ihm beantragten konkreten Einzelverbotes war; er hatte aber darüber hinaus - zulässigerweise (vgl. ÖBl. 1983, 134 mwH; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.1 und 2) - dem von ihm beantragten Unterlassungsgebot - vorbeugend - eine gewisse allgemeine Fassung gegeben, mit der bereits sein späteres Tatsachenvorbringen, die Beklagte führe seit August 1987 das Geschäft überhaupt nur noch als Einzelhandelsbetrieb, als ähnliche und naheliegende Rechtsverletzung erfaßt wurde. Damit ist aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes das vom Kläger aufrecht erhaltene konkrete Einzelverbot betreffend die Ausstellung von Einkaufskarten an Letztverbraucher zur Ermöglichung des Einkaufs im Welser Cash Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz hat der Kläger durch die von ihm im Anschluß an die Äußerung der Beklagten ergänzend erstattete Tatsachenbehauptung, daß diese "nunmehr" (August 1987) überhaupt keine Ausweise mehr ausstelle, ihr Geschäft vielmehr als Einzelhandelsbetrieb geführt werde, den bisher geltend gemachten Anspruchsgrund nicht geändert. Er hatte auch schon bisher der Beklagten als wettbewerbswidriges Verhalten angelastet, daß sie etwa Mitte Mai 1987 den von ihr in Wels betriebenen Großhandelsmarkt entgegen den von ihr erwirkten Bau- und Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden sowie insbesondere ohne entsprechende Gewerbeberechtigung auf den Konsumentenverkauf umgestellt habe. Auf Grund landesgesetzlicher Raumordnungsvorschriften habe die Beklagte nämlich für diesen Standort nur eine Einzelhandelsgewerbeberechtigung beschränkt auf eine Verkaufsfläche von höchstens 600 m2, erlangt. Der Kläger hatte zwar zunächst nur geltend gemacht, die Umstellung sei durch Ausstellung unnumerierter Kundenkarten auch an nicht Gewerbetreibende erfolgt, was dementsprechend auch Gegenstand des von ihm beantragten konkreten Einzelverbotes war; er hatte aber darüber hinaus - zulässigerweise vergleiche ÖBl. 1983, 134 mwH; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.1 und 2) - dem von ihm beantragten Unterlassungsgebot - vorbeugend - eine gewisse allgemeine Fassung gegeben, mit der bereits sein späteres Tatsachenvorbringen, die Beklagte führe seit August 1987 das Geschäft überhaupt nur noch als Einzelhandelsbetrieb, als ähnliche und naheliegende Rechtsverletzung erfaßt wurde. Damit ist aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes das vom Kläger aufrecht erhaltene konkrete Einzelverbot betreffend die Ausstellung von Einkaufskarten an Letztverbraucher zur Ermöglichung des Einkaufs im Welser Cash & Carry-Großhandelsgeschäft der Beklagten nicht etwa schon deshalb hinfällig geworden, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung einen Großhandelsmarkt an diesem Standort nicht mehr betrieben hat. Daß sie die Geschäftsumstellung zunächst im Wege der Ausgabe von Kundenkarten auch an nicht Gewerbetreibende zu bewirken versuchte, ist ja von ihr dadurch zugestanden worden (§ 267 ZPO), daß sie nach ihrem Vorbringen ursprünglich der Meinung gewesen sei, sie könne durch eine großzügige Auslegung des Großverbraucher-Begriffes eine kostendeckende Lösung finden. Auch wenn die Beklagte daher nunmehr schlechthin einen Letztverbrauchermarkt betreibt, so ist damit die Wiederholungsgefahr in bezug auf den vom Kläger mit dem konkreten Einzelverbot geltend gemachten Wettbewerbsverstoß noch keineswegs weggefallen, weil die Beklagte jederzeit wieder zu ihrem ursprünglichen Verhalten zurückkehren könnte und Gegenteiliges nicht einmal behauptet hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bedarf daher das Sicherungsbegehren des Klägers keiner Umformulierung in dem von ihm vorgeschlagenen Sinn, so daß sich die Frage, ob darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO gelegen wäre, gar nicht stellt. Nach dem bisher Gesagten ist es auch nicht richtig, daß der Schwerpunkt des vom Kläger behaupteten Wettbewerbsverstoßes in einem sogenannten "Etikettenschwindel" gelegen wäre; nach seinem für den Klage- und Anspruchsgrund allein maßgeblichen Sachvorbringen erblickt er vielmehr den Wettbewerbsverstoß der Beklagten gerade darin, daß diese am genannten Welser Standort unbefugt das Einzelhandelsgewerbe auf einer mehr als 600 m2 großen Verkaufsfläche ausübe. Dies kommt auch in dem vom Kläger gestellten Sicherungsantrag hinreichend deutlich zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf den von der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand mangelnder Exequierbarkeit der auf Grund des Sicherungsantrages zu erlassenden einstweiligen Verfügung einzugehen, weil deren Bestimmtheit als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel eine prozessuale Anspruchsvoraussetzung ist, die sogar von Amts wegen - auch noch im Rechtsmittelverfahren - zu prüfen wäre (vgl. ÖBl. 1981, 122). Es trifft zwar zu, daß die räumliche Lage der Teilfläche von 600 m2, auf der die Beklagte selbst nach dem Standpunkt des Klägers innerhalb ihrer insgesamt 7.200 m2 großen Verkaufsfläche am Welser Standort den Einzelhandel mit Waren aller Art ausüben darf, im Sicherungsantrag nicht näher umschrieben wurde. Daraus folgt aber nur, daß die konkrete Abgrenzung einer solchen Teilfläche zur Ausübung des Einzelhandelsgewerbes im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche im Belieben der Beklagten steht, zumal dem Kläger auch gar keine Berechtigung zukäme, eine solche Abgrenzung etwa in einer bestimmten Weise vorzuschreiben. Da jedoch das Höchstflächenmaß für die Ausübung des Einzelhandelsgewerbes im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche der Welser Betriebsstätte der Beklagten mit 600 m2 eindeutig umschrieben ist, kann ein allfälliger Verstoß der Beklagten auch ohne weiteres gemäß § 355 EO in Exekution gezogen werden. Dem Exekutionstitel mangelt es insoweit keineswegs an der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit. Carry-Großhandelsgeschäft der Beklagten nicht etwa schon deshalb hinfällig geworden, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung einen Großhandelsmarkt an diesem Standort nicht mehr betrieben hat. Daß sie die Geschäftsumstellung zunächst im Wege der Ausgabe von Kundenkarten auch an nicht Gewerbetreibende zu bewirken versuchte, ist ja von ihr dadurch zugestanden worden (Paragraph 267, ZPO), daß sie nach ihrem Vorbringen ursprünglich der Meinung gewesen sei, sie könne durch eine großzügige Auslegung des Großverbraucher-Begriffes eine kostendeckende Lösung finden. Auch wenn die Beklagte daher nunmehr schlechthin einen Letztverbrauchermarkt betreibt, so ist damit die Wiederholungsgefahr in bezug auf den vom Kläger mit dem konkreten Einzelverbot geltend gemachten Wettbewerbsverstoß noch keineswegs weggefallen, weil die Beklagte jederzeit wieder zu ihrem ursprünglichen Verhalten zurückkehren könnte und Gegenteiliges nicht einmal behauptet hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bedarf daher das Sicherungsbegehren des Klägers keiner Umformulierung in dem von ihm vorgeschlagenen Sinn, so daß sich die Frage, ob darin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gelegen wäre, gar nicht stellt. Nach dem bisher Gesagten ist es auch nicht richtig, daß der Schwerpunkt des vom Kläger behaupteten Wettbewerbsverstoßes in einem sogenannten "Etikettenschwindel" gelegen wäre; nach seinem für den Klage- und Anspruchsgrund allein maßgeblichen Sachvorbringen erblickt er vielmehr den Wettbewerbsverstoß der Beklagten gerade darin, daß diese am genannten Welser Standort unbefugt das Einzelhandelsgewerbe auf einer mehr als 600 m2 großen Verkaufsfläche ausübe. Dies kommt auch in dem vom Kläger gestellten Sicherungsantrag hinreichend deutlich zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf den von der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand mangelnder Exequierbarkeit der auf Grund des Sicherungsantrages zu erlassenden einstweiligen Verfügung einzugehen, weil deren Bestimmtheit als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel eine prozessuale Anspruchsvoraussetzung ist, die sogar von Amts wegen - auch noch im Rechtsmittelverfahren - zu prüfen wäre vergleiche ÖBl. 1981, 122). Es trifft zwar zu, daß die räumliche Lage der Teilfläche von 600 m2, auf der die Beklagte selbst nach dem Standpunkt des Klägers innerhalb ihrer insgesamt 7.200 m2 großen Verkaufsfläche am Welser Standort den Einzelhandel mit Waren aller Art ausüben darf, im Sicherungsantrag nicht näher umschrieben wurde. Daraus folgt aber nur, daß die konkrete Abgrenzung einer solchen Teilfläche zur Ausübung des Einzelhandelsgewerbes im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche im Belieben der Beklagten steht, zumal dem Kläger auch gar keine Berechtigung zukäme, eine solche Abgrenzung etwa in einer bestimmten Weise vorzuschreiben. Da jedoch das Höchstflächenmaß für die Ausübung des Einzelhandelsgewerbes im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche der Welser Betriebsstätte der Beklagten mit 600 m2 eindeutig umschrieben ist, kann ein allfälliger Verstoß der Beklagten auch ohne weiteres gemäß Paragraph 355, EO in Exekution gezogen werden. Dem Exekutionstitel mangelt es insoweit keineswegs an der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß das von der Beklagten ausgeübte Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973) ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO 1973 in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß § 6 Z 2 GewO 1973 ist. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet (VwGH 16.11.1977, Zl. 2564/76, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anm. 3 zu § 5). Eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (§ 5 Z 1 und § 38 Abs. 1 GewO 1973) als auch für jede weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 3 GewO 1973) erforderlich. Das Anmeldungsverfahren in bezug auf die Stammgewerbeberechtigung ist in §§ 339, 340 GewO 1973 geregelt, jenes über die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 in § 345 Abs. 4, Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 GewO 1973. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw. in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften (Mache-Kinscher aaO Anm. 23 zu § 46). Die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes ohne vorherige Gewerbeanmeldung ist nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 ebenso strafbar wie die Nichterstattung oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 368 Z 1 GewO 1973). Entscheidend ist aber, daß gemäß § 15 Z 1 GewO 1973 auch bei einem Anmeldungsgewerbe eine gewerbliche Tätigkeit "in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung .... durch Rechtsvorschriften verboten war", nicht ausgeübt werden darf. Diese Vorschrift gilt gemäß § 46 Abs. 2 GewO 1973 gleichermaßen für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte. Daraus folgt, daß bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw. die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 nicht rechtsbegründend wären, sondern zur Ausstellung eines Untersagungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 340 Abs. 7 bzw. § 345 Abs. 9 GewO 1973 führen müßte. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend erkannt, daß im Sinne der EB zu § 15 Abs. 1 GewO 1973 (abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anm. 4 zu § 15) bei Beurteilung der Erlaubtheit der gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten sind. Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist (vgl. Mache-Kinscher aaO Anm. 8 zu § 15). In diesem Sinne verbietet aber § 16 Abs. 13 Satz 3 Oö. ROG die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (gemäß Abs. 12) in Gebieten, die nicht für Geschäftsbauten vorgesehen sind. § 16 Abs. 12 Oö. ROG definiert "Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" dahin, daß es sich dabei um "Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren im Sinne des § 70 der Oö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976" (nunmehr § 70 der Oö. BauV. 1985 LGBl. 5) handelt, "deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 Quadratmeter oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1.000 Quadratmeter beträgt".In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß das von der Beklagten ausgeübte Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973) ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, GewO 1973 in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, GewO 1973 ist. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet (VwGH 16.11.1977, Zl. 2564/76, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anmerkung 3 zu Paragraph 5,). Eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1973) als auch für jede weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1973) erforderlich. Das Anmeldungsverfahren in bezug auf die Stammgewerbeberechtigung ist in Paragraphen 339,, 340 GewO 1973 geregelt, jenes über die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1973 in Paragraph 345, Absatz 4,, Absatz 8, Ziffer 2 und Absatz 9, GewO 1973. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1973 wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw. in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften (Mache-Kinscher aaO Anmerkung 23 zu Paragraph 46,). Die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes ohne vorherige Gewerbeanmeldung ist nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ebenso strafbar wie die Nichterstattung oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 368, Ziffer eins, GewO 1973). Entscheidend ist aber, daß gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, GewO 1973 auch bei einem Anmeldungsgewerbe eine gewerbliche Tätigkeit "in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung .... durch Rechtsvorschriften verboten war", nicht ausgeübt werden darf. Diese Vorschrift gilt gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1973 gleichermaßen für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte. Daraus folgt, daß bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw. die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1973 nicht rechtsbegründend wären, sondern zur Ausstellung eines Untersagungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 340, Absatz 7, bzw. Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1973 führen müßte. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend erkannt, daß im Sinne der EB zu Paragraph 15, Absatz eins, GewO 1973 (abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 15,) bei Beurteilung der Erlaubtheit der gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten sind. Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist vergleiche Mache-Kinscher aaO Anmerkung 8 zu Paragraph 15,). In diesem Sinne verbietet aber Paragraph 16, Absatz 13, Satz 3 Oö. ROG die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (gemäß Absatz 12,) in Gebieten, die nicht für Geschäftsbauten vorgesehen sind. Paragraph 16, Absatz 12, Oö. ROG definiert "Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" dahin, daß es sich dabei um "Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren im Sinne des Paragraph 70, der Oö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976" (nunmehr Paragraph 70, der Oö. BauV. 1985 Landesgesetzblatt 5) handelt, "deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 Quadratmeter oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1.000 Quadratmeter beträgt".
Da die von der Beklagten in Wels errichtete Betriebsstätte auf einer Grundfläche errichtet worden ist, die nach dem Flächenwidmungsplan der Stadt Wels als "Betriebsbaugebiet" und nicht als "Gebiet für Geschäftsbauten" vorgesehen ist, dürfte sie die gewerbliche Tätigkeit ihres Anmeldungsgewerbes in diesem Standort überhaupt nicht ausüben, weil schon die Gesamtverkaufsfläche des von ihr errichteten "Großgeschäftes" oder "Warenhauses" (ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 70 Abs. 4 Oö. BauV liegt nicht vor, weil dieses einen "nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetrieb" mit einem räumlich getrennten Angebot von Waren verschiedener Sparten oder Dienstleistungen zur Voraussetzung hätte) mehr als 600 m2, nämlich insgesamt 7.200 m2, beträgt; jedenfalls ist aber der Beklagten danach die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Einzelhandels in diesem Standort in Übereinstimmung mit dem von ihr erlangten Gewerbeschein auf einer größeren Gesamtverkaufsfläche als 600 m2 verboten. Sie handelte somit durch ihre im Welser Standort entfaltete Tätigkeit und ihre diesbezüglichen vorherigen Ankündigungen den Bestimmungen der § 15 Z 1 GewO 1973, § 16 Abs. 12 und 13 Oö. ROG dadurch zuwider, daß sie dort den Einzelhandel mit Waren aller Art auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 600 m2 entgegen einem gesetzlichen Verbot ausgeübt hat; dies zunächst durch Zulassung von Letztverbrauchern im Wege der Ausgabe von Kundenkarten und sodann durch das Betreiben ihres Geschäftes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.200 m2 als Letztverbrauchermarkt schlechthin. Damit hat sie sich aber einen unberechtigten Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, der ihr Verhalten als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen läßt.Da die von der Beklagten in Wels errichtete Betriebsstätte auf einer Grundfläche errichtet worden ist, die nach dem Flächenwidmungsplan der Stadt Wels als "Betriebsbaugebiet" und nicht als "Gebiet für Geschäftsbauten" vorgesehen ist, dürfte sie die gewerbliche Tätigkeit ihres Anmeldungsgewerbes in diesem Standort überhaupt nicht ausüben, weil schon die Gesamtverkaufsfläche des von ihr errichteten "Großgeschäftes" oder "Warenhauses" (ein "Einkaufszentrum" im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Oö. BauV liegt nicht vor, weil dieses einen "nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetrieb" mit einem räumlich getrennten Angebot von Waren verschiedener Sparten oder Dienstleistungen zur Voraussetzung hätte) mehr als 600 m2, nämlich insgesamt 7.200 m2, beträgt; jedenfalls ist aber der Beklagten danach die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Einzelhandels in diesem Standort in Übereinstimmung mit dem von ihr erlangten Gewerbeschein auf einer größeren Gesamtverkaufsfläche als 600 m2 verboten. Sie handelte somit durch ihre im Welser Standort entfaltete Tätigkeit und ihre diesbezüglichen vorherigen Ankündigungen den Bestimmungen der Paragraph 15, Ziffer eins, GewO 1973, Paragraph 16, Absatz 12 und 13 Oö. ROG dadurch zuwider, daß sie dort den Einzelhandel mit Waren aller Art auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 600 m2 entgegen einem gesetzlichen Verbot ausgeübt hat; dies zunächst durch Zulassung von Letztverbrauchern im Wege der Ausgabe von Kundenkarten und sodann durch das Betreiben ihres Geschäftes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.200 m2 als Letztverbrauchermarkt schlechthin. Damit hat sie sich aber einen unberechtigten Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, der ihr Verhalten als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen läßt.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 12 Oö. ROG bestehen im Gegensatz zur Meinung der Beklagten umso weniger Bedenken, als der Verfassungsgerichtshof bereits in dem von ihr angeführten und ihr demnach auch bekannten Erkenntnis vom 14. Oktober 1982, G 34/81 (VfSlg. 9543), mit welchem er den zweiten Satz der Z 3 des § 2 Abs. 6 Oö. ROG mit Wirkung vom 1.Oktober 1983 als verfassungswidrig aufgehoben hat, ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die von ihm noch im Einleitungsbeschluß als bedenklich bezeichnete Bestimmung des § 16 Abs. 12 Oö. ROG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde. Ist aber die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, dann können auch keinerlei Bedenken mehr gegen die die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 13 Satz 3 Oö. ROG bestehen. Bei dieser Sachlage ist der Beklagten daher von vornherein nicht mehr zuzugestehen, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht über die Verfassungswidrigkeit der genannten landesgesetzlichen Raumordnungsbestimmungen durch das Gesetz (hier: durch das B-VG) überhaupt noch so weit gedeckt sein könnten, daß sie mit gutem Grund vertreten werden durfte. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die sonst möglicherweise vertretbare Ansicht eines Gewerbetreibenden über die Verfassungswidrigkeit einer seine Befugnisse regelnden Gesetzesvorschrift die subjektive Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes überhaupt beeinträchtigen könnte, wo doch das Gesetz - trotz seiner allfälligen Verfassungswidrigkeit - als geltende Norm sehr wohl zu beachten wäre. Im vorliegenden Fall ist nämlich nach dem bisher Gesagten der Beklagten die Mißachtung der Vorschriften der § 15 Z 1 GewO 1973, § 16 Abs. 12 und 13 Oö. ROG jedenfalls bereits subjektiv vorwerfbar, so daß sie auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG zu vertreten hat (JBl. 1988, 50 mwN).Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 12, Oö. ROG bestehen im Gegensatz zur Meinung der Beklagten umso weniger Bedenken, als der Verfassungsgerichtshof bereits in dem von ihr angeführten und ihr demnach auch bekannten Erkenntnis vom 14. Oktober 1982, G 34/81 (VfSlg. 9543), mit welchem er den zweiten Satz der Ziffer 3, des Paragraph 2, Absatz 6, Oö. ROG mit Wirkung vom 1.Oktober 1983 als verfassungswidrig aufgehoben hat, ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die von ihm noch im Einleitungsbeschluß als bedenklich bezeichnete Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 12, Oö. ROG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde. Ist aber die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, dann können auch keinerlei Bedenken mehr gegen die die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 16, Absatz 13, Satz 3 Oö. ROG bestehen. Bei dieser Sachlage ist der Beklagten daher von vornherein nicht mehr zuzugestehen, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht über die Verfassungswidrigkeit der genannten landesgesetzlichen Raumordnungsbestimmungen durch das Gesetz (hier: durch das B-VG) überhaupt noch so weit gedeckt sein könnten, daß sie mit gutem Grund vertreten werden durfte. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die sonst möglicherweise vertretbare Ansicht eines Gewerbetreibenden über die Verfassungswidrigkeit einer seine Befugnisse regelnden Gesetzesvorschrift die subjektive Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes überhaupt beeinträchtigen könnte, wo doch das Gesetz - trotz seiner allfälligen Verfassungswidrigkeit - als geltende Norm sehr wohl zu beachten wäre. Im vorliegenden Fall ist nämlich nach dem bisher Gesagten der Beklagten die Mißachtung der Vorschriften der Paragraph 15, Ziffer eins, GewO 1973, Paragraph 16, Absatz 12 und 13 Oö. ROG jedenfalls bereits subjektiv vorwerfbar, so daß sie auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG zu vertreten hat (JBl. 1988, 50 mwN).
Es bedarf daher abschließend nur noch einer Prüfung der von der Beklagten in erster Instanz erhobenen und in dritter Instanz aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Daß es sich bei diesem Verband, der seit Jahrzehnten Wettbewerbsverstößen in ganz Österreich gerichtlich verfolgt, um eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern im Sinne des § 14 UWG handelt, ist von Lehre und Rechtsprechung noch nie bezweifelt worden (vgl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 93; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht II2, 282 FN 91); die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes ist vielmehr vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich bejaht worden (ÖBl. 1956, 1; ÖBl. 1960, 11 und 68; ÖBl. 1961, 74; ÖBl. 1969, 92 ua). Es ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen etwa die Mitgliedschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechtes aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft beim Kläger mit deren gesetzlichen Aufgaben unvereinbar und daher sittenwidrig sein sollte. Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (§ 29 HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziele bezweckt (ÖBl. 1956, 1; ÖBl. 1960, 68). Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ist auch das Landesgremium einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft selbst nach § 14 UWG aktiv legitimiert (ÖBl. 1960, 68). Ebenso vermag die von ihr hervorgehobene "Zwangsmitgliedschaft" in der Handelskammerorganisation nichts daran zu ändern, daß eine Vertretung gewerblicher Interessen naturgemäß auch gegenüber einem solchen Mitglied zu erfolgen hat, das einen Wettbewerbsverstoß begeht. In diesem Sinne wurde denn auch in jüngster Zeit ausgesprochen, daß selbst gegen die Klagelegitimation eines sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereines regelmäßig dann keine Bedenken bestehen, wenn diesem öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Gremien oder ähnliche Institutionen angehören (SZ 58/200).Es bedarf daher abschließend nur noch einer Prüfung der von der Beklagten in erster Instanz erhobenen und in dritter Instanz aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Daß es sich bei diesem Verband, der seit Jahrzehnten Wettbewerbsverstößen in ganz Österreich gerichtlich verfolgt, um eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern im Sinne des Paragraph 14, UWG handelt, ist von Lehre und Rechtsprechung noch nie bezweifelt worden vergleiche Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 93; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht II2, 282 FN 91); die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes ist vielmehr vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich bejaht worden (ÖBl. 1956, 1; ÖBl. 1960, 11 und 68; ÖBl. 1961, 74; ÖBl. 1969, 92 ua). Es ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen etwa die Mitgliedschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechtes aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft beim Kläger mit deren gesetzlichen Aufgaben unvereinbar und daher sittenwidrig sein sollte. Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (Paragraph 29, HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziele bezweckt (ÖBl. 1956, 1; ÖBl. 1960, 68). Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ist auch das Landesgremium einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft selbst nach Paragraph 14, UWG aktiv legitimiert (ÖBl. 1960, 68). Ebenso vermag die von ihr hervorgehobene "Zwangsmitgliedschaft" in der Handelskammerorganisation nichts daran zu ändern, daß eine Vertretung gewerblicher Interessen naturgemäß auch gegenüber einem solchen Mitglied zu erfolgen hat, das einen Wettbewerbsverstoß begeht. In diesem Sinne wurde denn auch in jüngster Zeit ausgesprochen, daß selbst gegen die Klagelegitimation eines sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereines regelmäßig dann keine Bedenken bestehen, wenn diesem öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Gremien oder ähnliche Institutionen angehören (SZ 58/200).
Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Aktivlegitimation darüber hinaus mit dem Hinweis auf eine frühere Klage des Wettbewerbsschutzverbandes 1981 zu 4 Cg 195/87 des Erstgerichtes bestritten hat - die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung erstmals aufgestellte Behauptung, zu 4 Cg 310/87 des Erstgerichtes habe sie noch ein weiterer Verband, nämlich der V***-Verein für sauberen Wettbewerb, belangt, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung -, ist sie zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, daß § 14 UWG den Mitbewerbern und den dort genannten Verbänden selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche gewährt. Wegen eines und desselben Wettbewerbsverstoßes können somit durchaus auch mehrere Personen, und zwar jede von ihnen selbständig und unabhängig von den anderen, als Kläger auftreten. Der nach § 14 UWG Klagsberechtigte braucht dabei regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klagsberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt (ÖBl. 1986, 102 mwN). In diesem Zusammenhang brachte aber die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich ihre Vermutung zum Ausdruck, dem Wettbewerbsverband 1981 gehörten "offenbar" dieselben öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Gremien als Mitglieder an wie dem Kläger. Sie bot hiefür - wie übrigens auch für ihr gesamtes weiteres Vorbringen in der Äußerung - nicht einmal die geringste Bescheinigung an. Abgesehen davon, daß daher von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft verschiedener Landesgremien des Einzelhandels sowohl beim Kläger als auch beim Wettbewerbsverband 1981 gar nicht ausgegangen werden kann, würde eine solche Mehrfachmitgliedschaft für sich allein den beteiligten Verbänden noch nicht das Recht zur selbständigen Klageführung nehmen (vgl. 1986, 102, wo dies bereits für den ähnlichen Fall einer bloßen wirtschaftlichen Verbindung zwischen mehreren als klagende Mitbewerber auftretenden Kapitalhandelsgesellschaften ausgesprochen wurde).Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Aktivlegitimation darüber hinaus mit dem Hinweis auf eine frühere Klage des Wettbewerbsschutzverbandes 1981 zu 4 Cg 195/87 des Erstgerichtes bestritten hat - die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung erstmals aufgestellte Behauptung, zu 4 Cg 310/87 des Erstgerichtes habe sie noch ein weiterer Verband, nämlich der V***-Verein für sauberen Wettbewerb, belangt, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung -, ist sie zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, daß Paragraph 14, UWG den Mitbewerbern und den dort genannten Verbänden selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche gewährt. Wegen eines und desselben Wettbewerbsverstoßes können somit durchaus auch mehrere Personen, und zwar jede von ihnen selbständig und unabhängig von den anderen, als Kläger auftreten. Der nach Paragraph 14, UWG Klagsberechtigte braucht dabei regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klagsberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt (ÖBl. 1986, 102 mwN). In diesem Zusammenhang brachte aber die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich ihre Vermutung zum Ausdruck, dem Wettbewerbsverband 1981 gehörten "offenbar" dieselben öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Gremien als Mitglieder an wie dem Kläger. Sie bot hiefür - wie übrigens auch für ihr gesamtes weiteres Vorbringen in der Äußerung - nicht einmal die geringste Bescheinigung an. Abgesehen davon, daß daher von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft verschiedener Landesgremien des Einzelhandels sowohl beim Kläger als auch beim Wettbewerbsverband 1981 gar nicht ausgegangen werden kann, würde eine solche Mehrfachmitgliedschaft für sich allein den beteiligten Verbänden noch nicht das Recht zur selbständigen Klageführung nehmen vergleiche 1986, 102, wo dies bereits für den ähnlichen Fall einer bloßen wirtschaftlichen Verbindung zwischen mehreren als klagende Mitbewerber auftretenden Kapitalhandelsgesellschaften ausgesprochen wurde).
Es war daher aus allen diesen Gründen dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen, als das vom Kläger beantragte, allgemein gefaßte Unterlassungsgebot in dem von ihm geltend gemachten Anspruchsgrund Deckung findet. Danach ist aber die vom Kläger der Beklagten vorgeworfene unbefugte Ausübung des Einzelhandelsgewerbes mit Waren aller Art und dessen Ankündigung auf das Bundesland Oberösterreich beschränkt, weil nur dort jene landesgesetzlichen Raumordnungsvorschriften in Geltung stehen, deren Verletzung vom Kläger beanstandet worden ist. Soweit er daher die Unterlassung der Gewerbeausübung und deren Ankündigung schlechthin, also ohne räumliche Begrenzung auf einen in Oberösterreich gelegenen Standort, begehrt, hat es bei der Abweisung zu verbleiben. Im übrigen war dem Spruch der einstweiligen Verfügung im Rahmen des Antragsvorbringens eine klarere und deutlichere Fassung zu geben (vgl. ÖBl. 1975, 33 und 110; ÖBl. 1980, 128; ÖBl. 1981, 159 uva; Fasching, Lehrbuch Rz 1448, 668).Es war daher aus allen diesen Gründen dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen, als das vom Kläger beantragte, allgemein gefaßte Unterlassungsgebot in dem von ihm geltend gemachten Anspruchsgrund Deckung findet. Danach ist aber die vom Kläger der Beklagten vorgeworfene unbefugte Ausübung des Einzelhandelsgewerbes mit Waren aller Art und dessen Ankündigung auf das Bundesland Oberösterreich beschränkt, weil nur dort jene landesgesetzlichen Raumordnungsvorschriften in Geltung stehen, deren Verletzung vom Kläger beanstandet worden ist. Soweit er daher die Unterlassung der Gewerbeausübung und deren Ankündigung schlechthin, also ohne räumliche Begrenzung auf einen in Oberösterreich gelegenen Standort, begehrt, hat es bei der Abweisung zu verbleiben. Im übrigen war dem Spruch der einstweiligen Verfügung im Rahmen des Antragsvorbringens eine klarere und deutlichere Fassung zu geben vergleiche ÖBl. 1975, 33 und 110; ÖBl. 1980, 128; ÖBl. 1981, 159 uva; Fasching, Lehrbuch Rz 1448, 668).
Mit Recht hat das Erstgericht auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus dem Grunde des § 390 Abs. 2 EO für geboten gehalten. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung auch dann vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in einem solchen Fall die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Begriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RZ 1974/97; 4 Ob 333/79; 4 Ob 313/80 uva). Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der Beklagten erwachsenden Schadens bedurfte es dabei nicht, weil das Gericht die Sicherheitsleistung nach freiem Ermessen zu bestimmen hat (ÖBl. 1982, 39 mwN). Da im gegenständlichen Fall die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung der Beklagten ein Schaden entstehen wird, noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, ein solcher Schaden aber schon mit Rücksicht auf den in Anbetracht der Größe ihres Welser Geschäftsbetriebes tiefgreifenden Eingriff nicht zu gering veranschlagt werden darf, bestehen auch gegen die Höhe der vom Erstgericht mit 5 Millionen S festgesetzten Kaution keine Bedenken. Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf die Bestimmung des § 393 Abs. 1 EO, die auch auf teilweise erfolgreiche Rechtsmittel der gefährdeten Partei im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist (JBl. 1955, 97; EvBl. 1968/388; JBl. 1978, 534; 3 Ob 596/79 ua). Da der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keinerlei besondere Kosten veranlaßt hat, gründet sich die Kostenentscheidung in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO iVm §§ 43 Abs. 2, 50 und 52 Abs. 1 ZPO.Mit Recht hat das Erstgericht auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus dem Grunde des Paragraph 390, Absatz 2, EO für geboten gehalten. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung auch dann vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in einem solchen Fall die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Begriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RZ 1974/97; 4 Ob 333/79; 4 Ob 313/80 uva). Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der Beklagten erwachsenden Schadens bedurfte es dabei nicht, weil das Gericht die Sicherheitsleistung nach freiem Ermessen zu bestimmen hat (ÖBl. 1982, 39 mwN). Da im gegenständlichen Fall die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung der Beklagten ein Schaden entstehen wird, noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, ein solcher Schaden aber schon mit Rücksicht auf den in Anbetracht der Größe ihres Welser Geschäftsbetriebes tiefgreifenden Eingriff nicht zu gering veranschlagt werden darf, bestehen auch gegen die Höhe der vom Erstgericht mit 5 Millionen S festgesetzten Kaution keine Bedenken. Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 393, Absatz eins, EO, die auch auf teilweise erfolgreiche Rechtsmittel der gefährdeten Partei im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist (JBl. 1955, 97; EvBl. 1968/388; JBl. 1978, 534; 3 Ob 596/79 ua). Da der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keinerlei besondere Kosten veranlaßt hat, gründet sich die Kostenentscheidung in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.