Entscheidungstext 4Ob4/13m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBl‑LS 2013/51 ‑ keine Massenkommunikation

Geschäftszahl

4Ob4/13m

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** GmbH, *****, 2. Dr. A***** Z*****, beide vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T***** GmbH, *****, 2. Mag. C***** N*****, beide vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 39.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2012, GZ 1 R 112/12s-18, womit infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. April 2012, GZ 39 Cg 42/11m-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen, die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.

1.1. Die beklagten Parteien machen geltend, das beanstandete Schreiben im Zuge journalistischer Recherchetätigkeiten und in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zur journalistischen Sorgfalt verfasst zu haben, weshalb ihnen schon vor Veröffentlichung der Vorwürfe in einem Massenmedium der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG zugute komme.

1.2. Sie verkennen damit grundlegend, dass es dem Gesetzgeber des MedienG, wie aus der Begriffsbestimmung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG unzweideutig ersichtlich ist („Medium: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen [...] an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“), lediglich um die Regelung bestimmter Aspekte der Massenkommunikation geht (zum Begriff des „größeren Personenkreises“ vergleiche RIS-Justiz RS0091902 zu Paragraph 69, StGB, wonach ein solcher erst ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben ist). Das beanstandete Schreiben als Mittel der Individualkommunikation zwischen Absender und Empfänger fällt daher nicht unter die Bestimmungen des Mediengesetzes und kann den Tatbestand der üblen Nachrede in einem Medium (Paragraph 6, Absatz eins, MedienG) nicht erfüllen. Damit stellt sich die als erheblich aufgeworfene Frage des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG nicht.

1.3. Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob die beklagten Parteien ihre Verpflichtung zur journalistischen Sorgfalt nicht schon dadurch verletzt haben, dass sie die klagenden Parteien vor dem Verfassen des Schreibens an einen wichtigen Vertriebspartner der klagenden Parteien nicht mit den darin erhobenen Vorwürfen konfrontiert haben.

2.1. Die - nach neuem Recht nur noch in Paragraph 7, UWG relevante - Wettbewerbsabsicht braucht nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung zu sein (RIS-Justiz RS0077647); sie fehlt nur dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0077766). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 144/10w).

2.2. Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht im Ergebnis nicht abgewichen, wenn es bei Fassung des Unterlassungstitels auf ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs abgestellt hat. Die Auffassung, das beanstandete Schreiben fördere in nicht ganz in den Hintergrund tretender Weise auch den Wettbewerb von Mitbewerbern der Erstklägerin, indem es diese gegenüber einem wesentlichen Vertriebspartner herabsetze, findet eine Stütze in der gewählten Formulierung, es werde um Stellungnahme ersucht, da „Ihre Medien u.a. von den Inseraten seriöser Reiseveranstalter und Reisebüros leben“.

3. Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die klagenden Parteien in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Schlagworte

keine Massenkommunikation,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E103629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00004.13M.0319.000

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013

Dokumentnummer

JJT_20130319_OGH0002_0040OB00004_13M0000_000

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