Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein bestimmter Sachverhalt könne nur dann dem urheberrechtlichen Vervielfältigungstatbestand unterstellt werden, wenn es dabei zu einer körperlichen Fixierung des geschützten Werkes komme. Dies sei aber bei der Digitalisierung nicht der Fall, weil ein digitalisiertes Musikstück sinnlich nicht wahrnehmbar, sondern (bei entsprechender Wiedergabe) nur eine unverständliche Anhäufung von Zeichen und Zahlen sei. Die von der Klägerin durchgeführte Digitalisierung könne dem Festhalten von Musik auf Schallplatte oder Tonband nicht gleichgehalten werden, weil letztere als Verkörperlichung eines Vervielfältigungsstückes anzusehen seien und mittels in jedem Haushalt vorhandene Geräte verwendet werden könnten; die Verwendung ihrer digitalisierter Daten sei hingegen außerhalb der Studio-EDV der Klägerin undenkbar und stehe stets in betriebsnotwendigem Zusammenhang mit dem Senden. Das Digitalisieren sei daher bloße Vorbereitungshandlung für das Senden, damit dessen Bestandteil und mit Bezahlung der Vergütung für das Senderecht abgegolten. Die Klägerin bewirke mit der Digitalisierung keine Vervielfältigung, weil sie damit keinen (dem Urheber abzugeltenden) erhöhten Nutzen aus dem Musikwerk ziehe, das sie (nach Digitalisierung) nicht etwa häufiger oder zu gleicher Zeit mehrfach abspielen könne. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden.
§ 15 UrhG ordnet dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Die EB zum UrhG führen zum Begriff "Vervielfältigen" näher aus: "Ein Werk vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raum festlegen, daß das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen" (abgedruckt bei Röttinger, Gedanken zum urheberrechtlichen Vervielfältigungsbegriff, in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 203ff, 206 mwN zur deutschen Lehre und Judikatur). Zutreffend wird daraus der Schluß gezogen, daß erst dann von einem Vervielfältigungsstück gesprochen werden kann, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat. Diese (körperliche) Festlegung ist nur in Verbindung mit einem Trägermaterial möglich (Röttinger aaO 207; Ertl/Wolf, Die Software im österreichischen Zivilrecht 179f); auf Art und Beschaffenheit des Trägermaterials (Speichermediums) kommt es hingegen nicht an.Paragraph 15, UrhG ordnet dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Die EB zum UrhG führen zum Begriff "Vervielfältigen" näher aus: "Ein Werk vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raum festlegen, daß das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen" (abgedruckt bei Röttinger, Gedanken zum urheberrechtlichen Vervielfältigungsbegriff, in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 203ff, 206 mwN zur deutschen Lehre und Judikatur). Zutreffend wird daraus der Schluß gezogen, daß erst dann von einem Vervielfältigungsstück gesprochen werden kann, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat. Diese (körperliche) Festlegung ist nur in Verbindung mit einem Trägermaterial möglich (Röttinger aaO 207; Ertl/Wolf, Die Software im österreichischen Zivilrecht 179f); auf Art und Beschaffenheit des Trägermaterials (Speichermediums) kommt es hingegen nicht an.
Die österreichische Lehre vertritt dazu einhellig die Meinung, daß auch die Einspeicherung eines Werkes in eine Datenbank (auf die Festplatte einer Datenverarbeitungsanlage) als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG anzusehen ist (Walter, Werkververwertung in körperlicher Form I, Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, MR 1990, 112f; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, 91 ff; Mahr, Die digitale Speicherung von Werken der Tonkunst zum Zwecke der Rundfunksendung, MR 1998, 333 ff, 337; Blocher in Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 2: Geistiges Eigentum, 423 ff, 571 (FN 443); Dittrich in Dittrich/Matzka/Wittmann, Rechtsprobleme des Bildschirmbetriebes in Österreich, Teil VII Urheberrechtliche Fragen 90; Röttinger aaO 207, 211 und Ertl/Wolf aaO 180 für den Fall der Fixierung eines Computerprogrammes auf der Festplatte eines Computers). Gleiches vertritt - bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland - auch die deutsche Lehre zu § 16 dUrhG (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 232; Moritz/Tybusseck, Computersoftware**2 Rz 238; Haberstumpf, Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen Rz 116, in Lehmann**2, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen; ders., Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, GRUR 1982, 142ff, 148; weitere Nachweise bei Zanger aaO 93 in FN 174).Die österreichische Lehre vertritt dazu einhellig die Meinung, daß auch die Einspeicherung eines Werkes in eine Datenbank (auf die Festplatte einer Datenverarbeitungsanlage) als Vervielfältigung iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG anzusehen ist (Walter, Werkververwertung in körperlicher Form römisch eins, Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, MR 1990, 112f; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, 91 ff; Mahr, Die digitale Speicherung von Werken der Tonkunst zum Zwecke der Rundfunksendung, MR 1998, 333 ff, 337; Blocher in Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 2: Geistiges Eigentum, 423 ff, 571 (FN 443); Dittrich in Dittrich/Matzka/Wittmann, Rechtsprobleme des Bildschirmbetriebes in Österreich, Teil römisch VII Urheberrechtliche Fragen 90; Röttinger aaO 207, 211 und Ertl/Wolf aaO 180 für den Fall der Fixierung eines Computerprogrammes auf der Festplatte eines Computers). Gleiches vertritt - bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland - auch die deutsche Lehre zu Paragraph 16, dUrhG (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 232; Moritz/Tybusseck, Computersoftware**2 Rz 238; Haberstumpf, Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen Rz 116, in Lehmann**2, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen; ders., Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, GRUR 1982, 142ff, 148; weitere Nachweise bei Zanger aaO 93 in FN 174).
Die österreichische Rechtsprechung hat zu diesem Problemkreis ganz allgemein ausgesprochen, daß eine Vervielfältigung iSd § 15 UrhG dann vorliegt, wenn die Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Widergabe festgehalten wird (SZ 23/207 im Falle von Schallplatten; SZ 33/45 im Falle eines Tonbandes).Die österreichische Rechtsprechung hat zu diesem Problemkreis ganz allgemein ausgesprochen, daß eine Vervielfältigung iSd Paragraph 15, UrhG dann vorliegt, wenn die Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Widergabe festgehalten wird (SZ 23/207 im Falle von Schallplatten; SZ 33/45 im Falle eines Tonbandes).
Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt auch in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar -, nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in Schallwellen unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, das Musikstück sinnlich wahrzunehmen. Es ist dabei ebenso gleichgültig, ob der binäre Zahlencode auf Diskette, Magnetband, Bildplatte, CD-ROM oder (wie bei der Klägerin) auf einem Festplattensystem gespeichert wird, wie es auch keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderern handelt. Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher mit den Vorinstanzen und der einhelligen Lehre in Deutschland (Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Rz 2 zu § 16 mwN; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rz 378; Loewenheim, Urheberrechtliche Probleme bei Multimediaanwendungen, GRUR 1996, 830ff, 834) als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen.Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt auch in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar -, nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in Schallwellen unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, das Musikstück sinnlich wahrzunehmen. Es ist dabei ebenso gleichgültig, ob der binäre Zahlencode auf Diskette, Magnetband, Bildplatte, CD-ROM oder (wie bei der Klägerin) auf einem Festplattensystem gespeichert wird, wie es auch keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderern handelt. Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher mit den Vorinstanzen und der einhelligen Lehre in Deutschland (Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Rz 2 zu Paragraph 16, mwN; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rz 378; Loewenheim, Urheberrechtliche Probleme bei Multimediaanwendungen, GRUR 1996, 830ff, 834) als Vervielfältigung iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG zu beurteilen.
Die von der Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Lehrmeinungen sind - worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - nicht einschlägig, beschäftigen sie sich doch ausschließlich mit dem Problem, ob allein der Ablauf eines Computerprogramms auf einer EDV-Anlage, in dessen Verlauf es zu einer bloß vorübergehenden (oft nur Bruchteile von Sekunden dauernden) Speicherung des Programmes im Arbeitsspeicher (RAM) der Datenverarbeitungsanlage mit anschließender automatischer Löschung kommt ("browsing"), bereits eine urheberrechtliche Verwertungshandlung im Sinne einer Vervielfältigung bildet. Diese kontrovers diskutierte Frage (vgl zum Meinungsstand etwa Haberstumpf, Grundsätzliches zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen nach dem Urteil des BGH vom 9. Mai 1985, GRUR 1986, 222f, 234 mwN in FN 94 und 95; Fromm/Nordemann aaO mwN) spielt aber dann keine Rolle, wenn - wie bei der Klägerin - die digitale Festlegung des Werks dauerhaft zur wiederholten Abrufbarkeit im Festplattensystem einer EDV-Anlage gespeichert wird. Allein der von der Klägerin betonte Umstand, daß zwar Plattenspieler und Tonbandgerät, nicht aber Datenverarbeitungsanlagen in nahezu jedem Haushalt anzutreffen seien, vermag keinen urheberrechtlich maßgeblichen, Unterschied in der Verkörperlichung eines Musikstückes zu begründen, und ebensowenig wie eine digitale Zahlenfolge auf einer Festplatte ist auch ein als Schallplatte oder Tonband aufgezeichnetes Tonstück ohne entsprechende technische Rückverwandlung unmittelbar sinnlich wahrnehmbar.Die von der Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Lehrmeinungen sind - worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - nicht einschlägig, beschäftigen sie sich doch ausschließlich mit dem Problem, ob allein der Ablauf eines Computerprogramms auf einer EDV-Anlage, in dessen Verlauf es zu einer bloß vorübergehenden (oft nur Bruchteile von Sekunden dauernden) Speicherung des Programmes im Arbeitsspeicher (RAM) der Datenverarbeitungsanlage mit anschließender automatischer Löschung kommt ("browsing"), bereits eine urheberrechtliche Verwertungshandlung im Sinne einer Vervielfältigung bildet. Diese kontrovers diskutierte Frage vergleiche zum Meinungsstand etwa Haberstumpf, Grundsätzliches zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen nach dem Urteil des BGH vom 9. Mai 1985, GRUR 1986, 222f, 234 mwN in FN 94 und 95; Fromm/Nordemann aaO mwN) spielt aber dann keine Rolle, wenn - wie bei der Klägerin - die digitale Festlegung des Werks dauerhaft zur wiederholten Abrufbarkeit im Festplattensystem einer EDV-Anlage gespeichert wird. Allein der von der Klägerin betonte Umstand, daß zwar Plattenspieler und Tonbandgerät, nicht aber Datenverarbeitungsanlagen in nahezu jedem Haushalt anzutreffen seien, vermag keinen urheberrechtlich maßgeblichen, Unterschied in der Verkörperlichung eines Musikstückes zu begründen, und ebensowenig wie eine digitale Zahlenfolge auf einer Festplatte ist auch ein als Schallplatte oder Tonband aufgezeichnetes Tonstück ohne entsprechende technische Rückverwandlung unmittelbar sinnlich wahrnehmbar.
Zutreffend wird in der literarischen Diskussion der Interpretation des Vervielfältigungsbegriffes nicht ausschließlich auf die mechanisch-technischen Zusammenhänge der Vervielfältigung abgestellt, sondern auch Sinn und Zweck des Vervielfältigungsrechts nicht aus den Augen verloren. Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, daß ein Werkgenuß durch Vervielfältigungen des Originals erfolgt. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch die Vervielfältigung des Werkes ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet. Die Interessen des Urhebers werden dadurch gewahrt, daß Vervielfältigungen von seiner Zustimmung abhängig sind und er sie gegen Entgelt gestatten kann. Es können daher nur solche Handlungen eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn bedeuten, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (Loewenheim aaO 834; König, Das Computerprogramm im Recht, Rz 499). Es ist nun nicht zweifelhaft, daß durch die Speicherung eines Musikstückes auf der Festplatte einer Computeranlage (sei es auch nach dessen digitaler Umwandlung) die Nutzungsmöglichkeiten dieses Stückes (gegenüber der Nutzungsmöglichkeit nur der ursprünglichen Tonquelle) quantitativ erweitert werden. Dazu kommt aber auch noch eine qualitativ erweiterte Nutzungsmöglichkeit.
Die Besonderheit der Digitalisierung liegt nämlich darin, daß sämtliche in digitaler Form verpackte Informationen (Sprache, Ton, Bild) das gleiche Datenformat haben und damit nicht nur auf dem gleichen Datenträger gespeichert, über das gleiche Datennetz verbreitet und mit ein- und demselben Gerät wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden können. Dazu kommt, daß digitale Datenträger eine vorher nicht gekannte Speicherkapazität sowie Geschwindigkeit der Datenübertragung erlauben. Zuletzt ermöglicht diese Technik auch Interaktivität, indem der Benutzer digitaler Dateien nicht bloß passiv empfangen, sondern aktiv mit der Datenquelle kommunizieren kann, also etwa Informationen auswählen, bestimmte Fragen stellen, Aufträge erteilen und unter Umständen sogar Informationsinhalte ändern kann (Loewenheim aaO 831; vgl auch Katzenberger, Elektronisches Publizieren und Urheber- und Wettbewerbsrecht, 39f in Fiedler, Rechtsprobleme des elektronischen Publizierens). Es ist zu erwarten, daß diese Technik mit ihren veränderten Nutzungsmöglichkeiten eigene Märkte (zB online-Nutzung digitaler Datenbanken im Internet uä) entstehen lassen wird (vgl dazu Reber, Digitale Verwertungstechniken - neue Nutzungsarten: Hält das Urheberrecht der technischen Entwicklung noch stand? GRUR 1998, 792ff, 797). Nach Sinn und Zweck des Vervielfältigungsrechtes soll der Urheber auch an dieser durch Übertragung seines Werkes in ein digitales Format erreichten qualitativen Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Werkes teilhaben. Dem Argument der Klägerin, das Digitalisieren sei eine bloße Vorbereitungshandlung für das Senden, die Verwendung der digitalisierten Daten stehe stets in betriebsnotwendigem Zusammenhang mit der Sendetätigkeit, die Klägerin ziehe keinen erhöhten Nutzen aus dem Musikwerk, ist damit der Boden entzogen.Die Besonderheit der Digitalisierung liegt nämlich darin, daß sämtliche in digitaler Form verpackte Informationen (Sprache, Ton, Bild) das gleiche Datenformat haben und damit nicht nur auf dem gleichen Datenträger gespeichert, über das gleiche Datennetz verbreitet und mit ein- und demselben Gerät wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden können. Dazu kommt, daß digitale Datenträger eine vorher nicht gekannte Speicherkapazität sowie Geschwindigkeit der Datenübertragung erlauben. Zuletzt ermöglicht diese Technik auch Interaktivität, indem der Benutzer digitaler Dateien nicht bloß passiv empfangen, sondern aktiv mit der Datenquelle kommunizieren kann, also etwa Informationen auswählen, bestimmte Fragen stellen, Aufträge erteilen und unter Umständen sogar Informationsinhalte ändern kann (Loewenheim aaO 831; vergleiche auch Katzenberger, Elektronisches Publizieren und Urheber- und Wettbewerbsrecht, 39f in Fiedler, Rechtsprobleme des elektronischen Publizierens). Es ist zu erwarten, daß diese Technik mit ihren veränderten Nutzungsmöglichkeiten eigene Märkte (zB online-Nutzung digitaler Datenbanken im Internet uä) entstehen lassen wird vergleiche dazu Reber, Digitale Verwertungstechniken - neue Nutzungsarten: Hält das Urheberrecht der technischen Entwicklung noch stand? GRUR 1998, 792ff, 797). Nach Sinn und Zweck des Vervielfältigungsrechtes soll der Urheber auch an dieser durch Übertragung seines Werkes in ein digitales Format erreichten qualitativen Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Werkes teilhaben. Dem Argument der Klägerin, das Digitalisieren sei eine bloße Vorbereitungshandlung für das Senden, die Verwendung der digitalisierten Daten stehe stets in betriebsnotwendigem Zusammenhang mit der Sendetätigkeit, die Klägerin ziehe keinen erhöhten Nutzen aus dem Musikwerk, ist damit der Boden entzogen.
Die Klägerin vertritt zuletzt die Auffassung, die Vervielfältigung eines Werks iS des § 15 Abs 1 UrhG habe im Fall der von ihr durchgeführten Digitalisierungen die Vervielfältigung eines Schallträgers iS des § 76 Abs 1 UrhG zur Voraussetzung; mangels leistungsschutzrechtlicher Vervielfältigung liege aber mit dem Senden eines zu Handelszwecken hergestellten Schallträgers (nach Digitalisierung) kein Eingriff in ein urheberrechtliches Vervielfältigungsrecht vor. Die Digitalisierung von zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern sei vielmehr (nur) eine betriebsinterne Organisationsmaßnahme im Zuge der Sendung dieser Schallträger und "stelle eine Einschränkung des Begriffes der Vervielfältigung iS des § 76 Abs 1 UrhG dar". Auch dieses systematisch-teleologische Argument überzeugt nicht.Die Klägerin vertritt zuletzt die Auffassung, die Vervielfältigung eines Werks iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG habe im Fall der von ihr durchgeführten Digitalisierungen die Vervielfältigung eines Schallträgers iS des Paragraph 76, Absatz eins, UrhG zur Voraussetzung; mangels leistungsschutzrechtlicher Vervielfältigung liege aber mit dem Senden eines zu Handelszwecken hergestellten Schallträgers (nach Digitalisierung) kein Eingriff in ein urheberrechtliches Vervielfältigungsrecht vor. Die Digitalisierung von zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern sei vielmehr (nur) eine betriebsinterne Organisationsmaßnahme im Zuge der Sendung dieser Schallträger und "stelle eine Einschränkung des Begriffes der Vervielfältigung iS des Paragraph 76, Absatz eins, UrhG dar". Auch dieses systematisch-teleologische Argument überzeugt nicht.
Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht ua) sind selbständige, voneinander unabhängige Rechte; die Vervielfältigung eines Werkes wird daher nicht allein deshalb rechtlich unerheblich, weil die danach erfolgte (weitere) Benutzung des vervielfältigten Werks gesonderten Ausschlußrechten (hier: etwa nach § 76 Abs 1 UrhG) unterliegt. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang neuerlich darauf zu verweisen, daß ihr mit dem von ihr angelegten Archiv digitalisierter Musikstücke vielfältige Nutzungsmöglichkeiten auch außerhalb ihres eigentlichen Sendebetriebes offenstehen (etwa die schon erwähnte online-Verbreitung dieser Datenbank nach ihrer Einspeicherung im Internet oder die Abspeicherung der Daten auf andere Trägermaterialien). Ob eine Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG vorliegt oder nicht, hängt auch nicht davon ab, zu welchem Zweck die Vervielfältigung hergestellt worden ist; eine Digitalisierung und Speicherung "zu Zwecken einer Rundfunksendung" unterliegt daher keinen anderen Regeln, als wenn derselbe Vorgang aus anderen Motiven erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs 1 UrhG, wonach sich das Senderecht (§ 17 UrhG) nicht auch auf das Recht erstreckt, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht ua) sind selbständige, voneinander unabhängige Rechte; die Vervielfältigung eines Werkes wird daher nicht allein deshalb rechtlich unerheblich, weil die danach erfolgte (weitere) Benutzung des vervielfältigten Werks gesonderten Ausschlußrechten (hier: etwa nach Paragraph 76, Absatz eins, UrhG) unterliegt. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang neuerlich darauf zu verweisen, daß ihr mit dem von ihr angelegten Archiv digitalisierter Musikstücke vielfältige Nutzungsmöglichkeiten auch außerhalb ihres eigentlichen Sendebetriebes offenstehen (etwa die schon erwähnte online-Verbreitung dieser Datenbank nach ihrer Einspeicherung im Internet oder die Abspeicherung der Daten auf andere Trägermaterialien). Ob eine Vervielfältigung iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG vorliegt oder nicht, hängt auch nicht davon ab, zu welchem Zweck die Vervielfältigung hergestellt worden ist; eine Digitalisierung und Speicherung "zu Zwecken einer Rundfunksendung" unterliegt daher keinen anderen Regeln, als wenn derselbe Vorgang aus anderen Motiven erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz eins, UrhG, wonach sich das Senderecht (Paragraph 17, UrhG) nicht auch auf das Recht erstreckt, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.
Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.