Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bestreitet nach wie vor jegliche Irreführungseignung ihrer Ankündigungen. Sämtliche darin von ihr aufgestellten Behauptungen seien wahr; es fehle auch jeder Alleinstellungscharakter. Von ihr als Ingenieurkammer könne nicht erwartet werden, daß sie auch auf die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Nichtmitgliedern hinweise. Dem Sicherungsbegehren fehle es überdies an der erforderlichen Bestimmtheit, weil daraus nicht entnommen werden könne, welche speziellen Elemente bei der Veröffentlichung von Mitgliederlisten zu unterlassen seien. Durch die einstweilige Verfügung werde im Ergebnis jede Veröffentlichung von Mitgliederlisten unter Angabe des Berechtigungsumfanges der einzelnen Mitglieder untersagt, wenn dabei nicht gleichzeitig auch auf entsprechende Berechtigungen von Gewerbetreibenden hingewiesen werde.
Diese Argumente erweisen sich aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:
§ 2 UWG verlangt ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs". Von einem solchen Handeln der Beklagten sind die Vorinstanzen - zwar nur stillschweigend, aber im Ergebnis zu Recht - ausgegangen. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff EinlUWG Rz 206 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 13 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs 3 IngKG) kann in diesem Sinn "im geschäftlichen Verkehr" handeln und unterliegt daher den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, soweit sie dabei keine Hoheitsakte setzt (Hohenecker-Friedl aaO 18; SZ 14/103; ÖBl 1956, 2; ÖBl 1976/151; ÖBl 1979/36). Letzteres ist hier ausgeschlossen, weil die beanstandeten Einschaltungen der Beklagten nicht zu dem ihr gemäß § 2 Abs 3 IngKG übertragenen Wirkungsbereich gehören, in dessen Rahmen sie an der hoheitlichen Verwaltung des Bundes und der Länder teilnimmt.Paragraph 2, UWG verlangt ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs". Von einem solchen Handeln der Beklagten sind die Vorinstanzen - zwar nur stillschweigend, aber im Ergebnis zu Recht - ausgegangen. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff EinlUWG Rz 206 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 13 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph eins, Absatz 3, IngKG) kann in diesem Sinn "im geschäftlichen Verkehr" handeln und unterliegt daher den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, soweit sie dabei keine Hoheitsakte setzt (Hohenecker-Friedl aaO 18; SZ 14/103; ÖBl 1956, 2; ÖBl 1976/151; ÖBl 1979/36). Letzteres ist hier ausgeschlossen, weil die beanstandeten Einschaltungen der Beklagten nicht zu dem ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 3, IngKG übertragenen Wirkungsbereich gehören, in dessen Rahmen sie an der hoheitlichen Verwaltung des Bundes und der Länder teilnimmt.
Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbes" setzt voraus, daß die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23; 4 Ob 2/88; 4 Ob 56/88). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit auch die Absicht, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Beim Zusammentreffen mehrerer Beweggründe reicht es aus, daß die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig zurücktritt (Hohenecker-Friedl aaO 20; Baumbach-Hefermehl aaO 283 EinlUWG Rz 232). Die Wettbewerbsabsicht hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sie behauptet. Handelt ein Gewerbetreibender im Wettbewerb, dann spricht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 284 f EinlUWG Rz 233). Geht es aber - wie hier, wo die Beklagte gar kein eigenes Geschäft betreibt - um die Förderung fremden Wettbewerbs, dann bleibt im allgemeinen für eine solche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen oder zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (ÖBl 1977, 117; EvBl 1978/38; ÖBl 1979, 36 und 70; 4 Ob 338/87; 4 Ob 56/88). Das Bestehen der Wettbewerbsabsicht ist immer eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1987, 23 mwN; 4 Ob 338/87; 4 Ob 2/88; 4 Ob 56/88). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Absicht, mit den beanstandeten Einschaltungen den Wettbewerb der darin namentlich genannten 68 Mitglieder zu fördern, zugestanden, hat sie doch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie in diesem Zusammenhang als gesetzliche Interessenvertreterin der Ziviltechniker gemäß § 2 Abs 1 IngKG tätig geworden ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist sie u.a. auch berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungskreises die wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, die aber in bezug auf die hier in Rede stehende Planung, Berechnung und Leitung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen in einem Konkurrenzverhältnis zu konzessionierten Baumeistern stehen, weil diese gemäß § 157 Abs 1 GewO 1973 zu solchen Tätigkeiten gleichfalls berechtigt sind.Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbes" setzt voraus, daß die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23; 4 Ob 2/88; 4 Ob 56/88). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit auch die Absicht, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Beim Zusammentreffen mehrerer Beweggründe reicht es aus, daß die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig zurücktritt (Hohenecker-Friedl aaO 20; Baumbach-Hefermehl aaO 283 EinlUWG Rz 232). Die Wettbewerbsabsicht hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sie behauptet. Handelt ein Gewerbetreibender im Wettbewerb, dann spricht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 284 f EinlUWG Rz 233). Geht es aber - wie hier, wo die Beklagte gar kein eigenes Geschäft betreibt - um die Förderung fremden Wettbewerbs, dann bleibt im allgemeinen für eine solche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen oder zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (ÖBl 1977, 117; EvBl 1978/38; ÖBl 1979, 36 und 70; 4 Ob 338/87; 4 Ob 56/88). Das Bestehen der Wettbewerbsabsicht ist immer eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1987, 23 mwN; 4 Ob 338/87; 4 Ob 2/88; 4 Ob 56/88). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Absicht, mit den beanstandeten Einschaltungen den Wettbewerb der darin namentlich genannten 68 Mitglieder zu fördern, zugestanden, hat sie doch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie in diesem Zusammenhang als gesetzliche Interessenvertreterin der Ziviltechniker gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IngKG tätig geworden ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist sie u.a. auch berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungskreises die wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, die aber in bezug auf die hier in Rede stehende Planung, Berechnung und Leitung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen in einem Konkurrenzverhältnis zu konzessionierten Baumeistern stehen, weil diese gemäß Paragraph 157, Absatz eins, GewO 1973 zu solchen Tätigkeiten gleichfalls berechtigt sind.
In der Sache selbst hat das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der an Hand ihres Gesamteindrucks (Koppensteiner aaO 44; ÖBl 1986, 159 ua) zu beurteilende Mitteilungsgehalt der in Rede stehenden Ankündigungen geeignet ist, die damit angesprochenen Interessentenkreise - also in erster Linie Gemeinden als Bauträger von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - in Irrtum zu führen. Durch den Hinweis auf amtlich herausgegebene "Richtlinien für die Planung und die Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten (BBPB)" und die im Zuge der Errichtung von Wasserentsorgungs- und Abwasseranlagen zu bestellenden Aufsichtsorgane zur Durchführung der wasserrechtlichen Bauaufsicht, vor allem aber durch die mehrfach als Überschrift verwendete und drucktechnisch sowie optisch hervorgehobene Bezeichnung "Projektantenliste 'Wasserrechtliche Bauaufsicht'", wird nämlich bei den angesprochenen Interessenten der unzutreffende Eindruck erweckt, es handle sich hier entweder um jene Personen, die bereits amtlich zur Durchführung der wasserrechtlichen Bauaufsicht bestellt worden sind, oder doch um solche, die ausschließlich für eine solche Bestellung in Frage kommen. Diese - unzutreffende - Auffassung wird noch dadurch verstärkt, daß die in der Liste angeführten Ziviltechniker bereits als "Wasserrechtliche Bauaufsichtsorgane" bezeichnet werden, die mit 1. April 1988 eine "aufrechte Befugnis angemeldet haben". Die angesprochenen Bauträger werden auf Grund dieser Ankündigungen der Beklagten annehmen, daß für die Planung und die Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten nur die in der Liste angeführten 68 Ziviltechniker in Frage kommen. Dieser Irrtum ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung geeignet, den Entschluß der angesprochenen Interessenten zugunsten der Ziviltechniker zu beeinflussen (Koppensteiner aaO 49; SZ 54/97; ÖBl 1982, 96; ÖBl 1987, 18 mwN). Die Beklagte hat schon aus diesen Gründen mit ihren Ankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen; es kann daher ungeprüft bleiben, ob auch die vom Rekursgericht angenommene Unvollständigkeit der Werbeaussage (vgl. dazu Koppensteiner aaO 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1081 ff Rz 47 ff zu § 3 dUWG; ÖBl 1985, 71 und 101 ua) vorliegt.In der Sache selbst hat das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der an Hand ihres Gesamteindrucks (Koppensteiner aaO 44; ÖBl 1986, 159 ua) zu beurteilende Mitteilungsgehalt der in Rede stehenden Ankündigungen geeignet ist, die damit angesprochenen Interessentenkreise - also in erster Linie Gemeinden als Bauträger von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - in Irrtum zu führen. Durch den Hinweis auf amtlich herausgegebene "Richtlinien für die Planung und die Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten (BBPB)" und die im Zuge der Errichtung von Wasserentsorgungs- und Abwasseranlagen zu bestellenden Aufsichtsorgane zur Durchführung der wasserrechtlichen Bauaufsicht, vor allem aber durch die mehrfach als Überschrift verwendete und drucktechnisch sowie optisch hervorgehobene Bezeichnung "Projektantenliste 'Wasserrechtliche Bauaufsicht'", wird nämlich bei den angesprochenen Interessenten der unzutreffende Eindruck erweckt, es handle sich hier entweder um jene Personen, die bereits amtlich zur Durchführung der wasserrechtlichen Bauaufsicht bestellt worden sind, oder doch um solche, die ausschließlich für eine solche Bestellung in Frage kommen. Diese - unzutreffende - Auffassung wird noch dadurch verstärkt, daß die in der Liste angeführten Ziviltechniker bereits als "Wasserrechtliche Bauaufsichtsorgane" bezeichnet werden, die mit 1. April 1988 eine "aufrechte Befugnis angemeldet haben". Die angesprochenen Bauträger werden auf Grund dieser Ankündigungen der Beklagten annehmen, daß für die Planung und die Beaufsichtigung siedlungswasserwirtschaftlicher Bauten nur die in der Liste angeführten 68 Ziviltechniker in Frage kommen. Dieser Irrtum ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung geeignet, den Entschluß der angesprochenen Interessenten zugunsten der Ziviltechniker zu beeinflussen (Koppensteiner aaO 49; SZ 54/97; ÖBl 1982, 96; ÖBl 1987, 18 mwN). Die Beklagte hat schon aus diesen Gründen mit ihren Ankündigungen gegen Paragraph 2, UWG verstoßen; es kann daher ungeprüft bleiben, ob auch die vom Rekursgericht angenommene Unvollständigkeit der Werbeaussage vergleiche dazu Koppensteiner aaO 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1081 ff Rz 47 ff zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1985, 71 und 101 ua) vorliegt.
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ist das Sicherungsgebot auch ausreichend bestimmt. Das Rekursgericht hat klargestellt, daß die drei konkreten Einschaltungen der Beklagten einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bilden; verboten sind daher nur diese Ankündigungen, nicht aber die Veröffentlichung von Mitgliederlisten der Beklagten, die als solche gar nicht Verfahrensgegenstand sind.
Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.
Die außerhalb der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 1, letzter Satz, EO überreichte Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.Die außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO überreichte Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.