Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte zur Begründung seines dem Urteilstenor zu entnehmenden Klagebegehrens (AS 61 f) im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe sich in Werbeschriften, die sie an zahlreiche Musikverlage und Großkunden gerichtet habe, als einer der größten Ansichtskartenhersteller Österreichs bezeichnet, obgleich sie mangels einschlägiger Gewerbeberechtigung die Ansichtskarten in einer Druckerei habe herstellen lassen. Sie übe lediglich das Fotographengewerbe aus. Im übrigen gebe es zahlreiche größere Betriebe als jenen der beklagten Partei. Diese seien auch berechtigt, Ansichtskarten tatsächlich herzustellen. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung im wesentlichen mit der Begründung, die näher angeführten, in ihrem Verlag vorgenommenen Arbeiten an der Herstellung von Ansichts- und Autogrammkarten rechtfertige die Behauptung, Hersteller solcher Karten zu sein, obwohl der Druck in einer Druckerei erfolge.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei, Franz C, ist Fotographenmeister. Er besorgt im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Motive und Aufträge. Aus den Aufnahmen werden Ansichtskarten aufgelegt, die Trafikanten und anderen Verkaufsstellen zum Verkauf angeboten werden. Aus einer Aufnahme wird im Betrieb der beklagten Partei ein Dia angefertigt; aus einer Vielzahl von Aufnahmen wird das beste Motiv ausgesucht. Die Ehegattin des Geschäftsführers besorgt im Rahmen des Betriebes der beklagten Partei die graphische Gestaltung. Von der entgültigen Graphik wird eine Vorlage angefertigt, die an eine Lithographieanstalt weitergegeben wird, die meistens der beklagten Partei rückgemittelt und dem Kunden zur letzten Kontrolle übergeben wird. Anschließend erfolgt der Druck in einer Druckerei. Die beklagte Partei stellt seit 1962 auf fotographischem Wege in Schwarz-Weiß-Ausführungen selbst Autogrammkarten her. Farbige Autogrammkarten werden jedoch in der gleichen Weise behandelt wie Ansichtskarten.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei verfügt über die Gewerbeberechtigungen als Fotographenmeister, Pressefotograph, für den Papiergroßhandel, Fotohandel, Gemischtwarenhandel und als Marktfierant. Dazu gehört auch die Berechtigung, Ansichtskarten zu verlegen. Von der beklagten Partei wurden in ca. 16 Jahren aktiver geschäftlicher Tätigkeit rund 4 Millionen Autogrammkarten in SchwarzWeiß-Ausführung selbst hergestellt und in den letzten Jahren rund 4 Millionen farbige Autogrammkarten in Auftrag gegeben. Im März 1983 richtete die beklagte Partei an insgesamt 90 Musikverlage ein Schreiben mit nachfolgendem Inhalt:
'Wir sind einer der größten Ansichtshersteller Österreichs und erlauben uns, da wir bereits verschiedene Musikverlage als Kunden haben, auch ihnen unser Autogrammkartenservice anzubieten. Wir sind in der Lage, raschest nach Diapositiven oder Farbfotos Autogrammkarten in erstklassiger Qualität zu günstigen Preisen herzustellen und würden uns freuen, auch Sie unter unseren Kunden begrüßen zu können.
Offert ........ Lithographie (Wenn noch nicht vorhanden) einteilig
mit einkopierter Schrift nach Wunsch .... Autogrammkarten auf
erstklassigem Ansichtskartenkarton, lackiert, Rückseitentext wird
nach Vorlage von Klischees oder Mattern kostenlos eingedruckt,
Auflage 3.000 Stück ...... Auflage 5.000 Stück ....... Auflage
10.000 Stück ......'.
Aufgrund dieses Anbotes erhielt die beklagte Partei unter anderem den Auftrag zur Lieferung der Autogrammkarte des Karl D. Sie leitete den Auftrag zur Herstellung dieser Karten an die Druckerei weiter und übermittelte die rücklangenden Autogrammkarten an den Musikverlag, ohne eine eigene graphische Tätigkeit zu entfalten. Das Verlegen von Ansichtskarten umfaßt alles mit Ausnahme des Druckes der Farbansichtskarten und Autogrammkarten sowie der Herstellung der Lithographie.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß Hersteller von Ansichts- oder Autogrammkarten der Inhaber der Druckerei bzw. jener innerbetrieblichen Einrichtung ist, in der unter Einsatz von Arbeitskraft und Maschinen diese Karten hergestellt werden. Die beklagte Partei sei nicht Hersteller in diesem Sinn, sondern nur Verleger. Ihre Tätigkeit sei im Bereich des Handels oder der Dienstleistung einzuordnen. Die beklagte Partei habe in den Werbeschreiben den Anschein erweckt, selbst ein solcher Hersteller zu sein, um aus diesem Grund Autogrammkarten besonders preisgünstig anbieten zu können. Tatsächlich habe sie im Rahmen des ihr auf Grund dieses Werbeschreibens erteilten Auftrages bezüglich der Autogrammkarten des Karl D keine eigene geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Sie habe durch die unrichtige Ankündigung gegen den § 2 UWG verstoßen.Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß Hersteller von Ansichts- oder Autogrammkarten der Inhaber der Druckerei bzw. jener innerbetrieblichen Einrichtung ist, in der unter Einsatz von Arbeitskraft und Maschinen diese Karten hergestellt werden. Die beklagte Partei sei nicht Hersteller in diesem Sinn, sondern nur Verleger. Ihre Tätigkeit sei im Bereich des Handels oder der Dienstleistung einzuordnen. Die beklagte Partei habe in den Werbeschreiben den Anschein erweckt, selbst ein solcher Hersteller zu sein, um aus diesem Grund Autogrammkarten besonders preisgünstig anbieten zu können. Tatsächlich habe sie im Rahmen des ihr auf Grund dieses Werbeschreibens erteilten Auftrages bezüglich der Autogrammkarten des Karl D keine eigene geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Sie habe durch die unrichtige Ankündigung gegen den Paragraph 2, UWG verstoßen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache sowie hinsichtlich der die Zeitung 'Kurier' betreffenden Veröffentlichungsermächtigung und änderte es lediglich im Umfang des auf Veröffentlichung des Urteilsspruches auch in der 'Kronen-Zeitung' gerichteten Begehrens im klagsabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000, der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt; in diesem Umfang sei die Revision unzulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und ergänzte sie lediglich dahin, daß die Musikverleger Österreichs keine periodische Druckschrift herausgeben, die zu einer Urteilsveröffentlichung im Sinne des § 25 UWG geeignet wäre. In rechtlicher Hinsicht vertrat es ebenfalls die Auffassung, Hersteller eines so einfachen Produktes sei derjenige, der die Ware tatsächlich erzeuge, also die Druckerei. Da die beklagte Partei nicht Hersteller in diesem Sinn sei, verstoße ihre in den Werbeschreiben enthaltene Behauptung, sie stelle Ansichtskarten und Autogrammkarten her, gegen den § 2 UWG.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache sowie hinsichtlich der die Zeitung 'Kurier' betreffenden Veröffentlichungsermächtigung und änderte es lediglich im Umfang des auf Veröffentlichung des Urteilsspruches auch in der 'Kronen-Zeitung' gerichteten Begehrens im klagsabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000, der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt; in diesem Umfang sei die Revision unzulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und ergänzte sie lediglich dahin, daß die Musikverleger Österreichs keine periodische Druckschrift herausgeben, die zu einer Urteilsveröffentlichung im Sinne des Paragraph 25, UWG geeignet wäre. In rechtlicher Hinsicht vertrat es ebenfalls die Auffassung, Hersteller eines so einfachen Produktes sei derjenige, der die Ware tatsächlich erzeuge, also die Druckerei. Da die beklagte Partei nicht Hersteller in diesem Sinn sei, verstoße ihre in den Werbeschreiben enthaltene Behauptung, sie stelle Ansichtskarten und Autogrammkarten her, gegen den Paragraph 2, UWG.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zu Gänze abgewiesen werde. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.