Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung auf einer groben Verkennung der Rechtslage beruht; er ist auch berechtigt.
Entgegen der Meinung der Beklagten und der Vorinstanzen besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß "GO" der Titel des Magazins der Klägerin, also die besondere Bezeichnung dieser Druckschrift ist. Darauf, ob dieser Name auf dem Titelblatt deutlich lesbar ist, kommt es nicht an. Die Klägerin als Medieninhaberin hat ihrer Druckschrift schon 1989 den Namen "GO" gegeben und in der Folge immer verwendet. Auch nach Änderung der graphischen Gestaltung der Titelseite blieb dieser Name - mag man ihn nun bei Betrachtung der Titelseite erfassen oder nicht - erhalten. Daß sich die Zeitschrift nach wie vor "GO" nennt, zeigt schon der erste Blick in die Zeitschrift. Wer über dieses Magazin spricht, wird daher den Namen "GO" verwenden.
Ob das Magazin der Klägerin ein Werk - und zwar ein Sammelwerk (§ 6 UrhG) - ist, hat hier keine Bedeutung. Soweit der Werkcharakter zu bejahen wäre, käme der Klägerin ein Titelschutz nach § 80 Abs 1 UrhG zu; andernfalls hat sie Anspruch auf Schutz der besonderen Bezeichnung ihrer Druckschrift nach § 9 Abs 1 UWG (ÖBl 1990, 138 - Take off; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, 608 § 29 Rz 32). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den in Anspruch genommenen Schutz die Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens; die Bezeichnung des Druckwerkes muß also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41 - Shopping in Wien, ÖBl 1990, 138 - Take off ua).Ob das Magazin der Klägerin ein Werk - und zwar ein Sammelwerk (Paragraph 6, UrhG) - ist, hat hier keine Bedeutung. Soweit der Werkcharakter zu bejahen wäre, käme der Klägerin ein Titelschutz nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG zu; andernfalls hat sie Anspruch auf Schutz der besonderen Bezeichnung ihrer Druckschrift nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG (ÖBl 1990, 138 - Take off; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, 608 Paragraph 29, Rz 32). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den in Anspruch genommenen Schutz die Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens; die Bezeichnung des Druckwerkes muß also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41 - Shopping in Wien, ÖBl 1990, 138 - Take off ua).
Das Wort "GO" ist zwar in Österreich allgemein als das englische Wort für "Gehen" bekannt; viele werden auch vom japanischen Spiel des gleichen Namens gehört haben. Daraus ergibt sich aber nicht die mangelnde Unterscheidungskraft dieses Zeichens als Zeitschriftentitel. "GO" hat als Name einer Zeitschrift in keiner Weise beschreibenden Charakter; vielmehr handelt es sich dabei um eine durchaus originelle und phantasievolle Bezeichnung, deren Unterscheidungskraft offenkundig ist. Die Beklagte hat ja selbst diesen Titel gewählt, weil sie sich davon eine entsprechende Anziehungskraft erwartet hat.
Ist aber die Unterscheidungskraft des Wortes "GO" als Zeitschriftentitel zu bejahen, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit diesem Zeichen Verkehrsgeltung oder auch nur Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Das Recht auf den Schutz dieser Bezeichnung entstand für die Klägerin mit dem Gebrauch dieser unterscheidungskräftigen Bezeichnung (v.Gamm, Wettbewerbsrecht5, 1076 § 56 Rz 12 und 1079 Rz 20; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1273 Rz 112 zu § 16 dUWG aF). Da die Klägerin den Titel "GO" schon seit 1989 gebraucht, kommt ihr die Priorität gegenüber der Beklagten zu. Diese kann sich daher gegenüber der Klägerin auch nicht auf ihre - jüngere - Wort-Bild-Marke berufen.Ist aber die Unterscheidungskraft des Wortes "GO" als Zeitschriftentitel zu bejahen, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit diesem Zeichen Verkehrsgeltung oder auch nur Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Das Recht auf den Schutz dieser Bezeichnung entstand für die Klägerin mit dem Gebrauch dieser unterscheidungskräftigen Bezeichnung (v.Gamm, Wettbewerbsrecht5, 1076 Paragraph 56, Rz 12 und 1079 Rz 20; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1273 Rz 112 zu Paragraph 16, dUWG aF). Da die Klägerin den Titel "GO" schon seit 1989 gebraucht, kommt ihr die Priorität gegenüber der Beklagten zu. Diese kann sich daher gegenüber der Klägerin auch nicht auf ihre - jüngere - Wort-Bild-Marke berufen.
Aus der Markenregistrierung ergibt sich nur die Rechtsansicht der zuständigen Markenbehörde, daß das von der Beklagten angemeldete Zeichen "GO" schutzfähig sei. Für den Rechtsstreit mit der Klägerin kommt dem aber keine Bedeutung zu.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es allein auf die Titel der zu vergleichenden Druckschriften, nicht dagegen auf deren Inhalt oder Charakter an, weil diese dem Publikum meist unbekannt sein werden, wenn es den Titeln begegnet (Baumbach/Hefermehl aaO 1278 Rz 124 mwN aus der Rechtsprechung des BGH).
Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (= Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1992, 147 - AVL mwN; SZ 68/27 = WBl 1995, 298 - PRO uva).
Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung bei Titeln von Tageszeitungen und Zeitschriften schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil auf dem Zeitungsmarkt ähnliche Zeitungstitel jahrzehntelang nebeneinander bestehen und sich das Publikum deshalb daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten. Die geringen Anforderungen, die an Schutzfähigkeit solcher Titel gestellt werden, begründen einen sehr engen Schutzbereich (Baumbach/Hefermehl aaO 1279 Rz 127; SZ 41/20 = ÖBl 1968, 68 - Unabhängige St.Pöltner Neue Zeitung; ÖBl 1986, 71 - Festspiel Illustrierte; SZ 68/27 = WBl 1995, 298 - PRO ua).
Im vorliegenden Fall sind die Titel beider Zeitschriften identisch. Nur die Untertitel unterscheiden sich. Die unterschiedliche graphische Gestaltung des Zeichens "GO" auf den Titelseiten beider Zeitungen beseitigt nicht die Gefahr von Verwechslungen. Bei Wortzeichen kann die Ähnlichkeit im Wortbild, im Wortklang und im Wortsinn bestehen. Die Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann zu bejahen, wenn die Ähnlichkeit nur nach einem der drei Kriterien gegeben ist (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 45). Im Wortklang stimmen aber die Titel beider Zeitungen völlig überein. Wer den Zeitschriftentitel hört, ohne gleichzeitig die Zeitschriften zu sehen, kann demnach nicht zwischen dem Magazin der Klägerin und demjenigen der Beklagten unterscheiden.
Selbst wenn man der - in SZ 68/27 = WBl 1995, 298 - PRO abgelehnten -
Auffassung der SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie/SIE folgen wollte,
wonach auch bei Übereinstimmung der Titel die Verwechslungsgefahr dann fehle, wenn der Leserkreis verschieden sei, wäre für die Beklagte hier nichts zu gewinnen. Zwar wendet sich das Magazin der Klägerin an Fahrschüler, die Zeitschrift der Beklagten an die Mitglieder eines Clubs. In beiden Fällen handelte es sich aber bei dem angesprochenen Publikum um überwiegend junge Leute, so daß Überschneidungen ohne weiteres möglich sind.
Dazu kommt, daß für beide Seiten die wirtschaftliche Bedeutung vor allem bei den Inserenten und nicht bei den Lesern zu suchen ist. Solche können sich in gleicher Weise für die Zeitschriften der Streitteile interessieren; insoweit spielen auch die unterschiedlichen Vertriebswege keine Rolle.
Auf die Frage, ob die Beklagte den Titel der Klägerin gekannt und bewußt nachgemacht hat, kommt es nicht an, weil der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG (und nach § 80 Abs 1 UrhG) Verschulden nicht voraussetzt. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann die Verwechslungsgefahr auch nicht deshalb verneint werden, weil solche Verwechslungen nicht bescheinigt wurden. Darauf, ob Verwechslungen schon vorgekommen sind, kommt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht an (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden uva). Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung auch nicht die von der Klägerin vermißten Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.Auf die Frage, ob die Beklagte den Titel der Klägerin gekannt und bewußt nachgemacht hat, kommt es nicht an, weil der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG (und nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG) Verschulden nicht voraussetzt. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann die Verwechslungsgefahr auch nicht deshalb verneint werden, weil solche Verwechslungen nicht bescheinigt wurden. Darauf, ob Verwechslungen schon vorgekommen sind, kommt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht an (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden uva). Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung auch nicht die von der Klägerin vermißten Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. Es besteht kein Anlaß, die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat (§ 390 Abs 1 EO) und die Beklagte auch keine Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in ihre Interessen zu erwecken vermochte.Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. Es besteht kein Anlaß, die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat (Paragraph 390, Absatz eins, EO) und die Beklagte auch keine Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in ihre Interessen zu erwecken vermochte.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren noch iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren noch in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.