Der Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionrekursbeantwortung - nicht absolut unzulässig im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Wie der erkennende Senat schon mehrmals ausgesprochen hat (MR 1991, 204; 4 Ob 72/91; 4 Ob 103/91), ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den bestätigenden Teil eines über mehrere Ansprüche absprechenden Beschlusses die Frage eines Zusammenhanges der - vom bestätigenden und vom abändernden Teil erfaßten - Ansprüche maßgebend; dieser Zusammenhang ist nach § 55 Abs 1 JN zu beurteilen. Bestätigt also das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über einen Anspruch, während es die Entscheidung über einen anderen, damit zusammenhängenden Anspruch abändert, dann ist der bestätigende Teil nicht "voll bestätigend" im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und daher - ebenso wie der abändernde Teil - nicht absolut ("jedenfalls") unanfechtbar.Der Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionrekursbeantwortung - nicht absolut unzulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - dann jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Wie der erkennende Senat schon mehrmals ausgesprochen hat (MR 1991, 204; 4 Ob 72/91; 4 Ob 103/91), ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den bestätigenden Teil eines über mehrere Ansprüche absprechenden Beschlusses die Frage eines Zusammenhanges der - vom bestätigenden und vom abändernden Teil erfaßten - Ansprüche maßgebend; dieser Zusammenhang ist nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zu beurteilen. Bestätigt also das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über einen Anspruch, während es die Entscheidung über einen anderen, damit zusammenhängenden Anspruch abändert, dann ist der bestätigende Teil nicht "voll bestätigend" im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und daher - ebenso wie der abändernde Teil - nicht absolut ("jedenfalls") unanfechtbar.
Im vorliegenden Fall stehen der mit dem angefochtenen bestätigenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz erledigte Anspruch und der von der Abänderung betroffene, wegen der Behauptung, einer strafgerichtlichen Anklage gegen Heinz A***** sei stattgegeben worden, erhobene Anspruch in einem tatsächlichen Zusammenhang: Die Äußerung, aus der beide Ansprüche abgeleitet werden, wurde in einem einzigen Absatz desselben Rundschreibens gemacht und betrifft inhaltlich die Importe von Spielkassetten durch die Klägerin.
Der Revisionsrekurs ist aber auch zulässig iS des § 528 Abs 1 ZPO, weil zu der Frage, welche Tatsachen der Beklagte im Rahmen des Wahrheitsbeweises in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 7 Abs 1 UWG behaupten und beweisen (bescheinigen) muß, wenn er den Vorwurf unzulässiger Parallelimporte - im Ausland von Ausländern hergestellter - Spielkassetten für ein Elektronikspiel erhoben hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist aber auch zulässig iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil zu der Frage, welche Tatsachen der Beklagte im Rahmen des Wahrheitsbeweises in einem Verfahren über einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG behaupten und beweisen (bescheinigen) muß, wenn er den Vorwurf unzulässiger Parallelimporte - im Ausland von Ausländern hergestellter - Spielkassetten für ein Elektronikspiel erhoben hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin rügt in erster Linie sekundäre Feststellungsmängel. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen könne nicht abgeleitet werden, daß die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Importtätigkeit in Verbreitungsrechte Dritter eingegriffen habe. Mit der der Beklagten eingeräumten Stellung einer "Generalvertreterin" (für Österreich) sei regelmäßig keine Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte, insbesondere des Verbreitungsrechtes, verbunden; auch eine territoriale Beschränkung des Verbreitungsrechtes ihrer Lieferanten sei nicht ersichtlich. Schließlich fehlten aber auch konkrete Behauptungen der Beklagten über die Werkkategorie und die Werkhöhe der in den Spielkassetten enthaltenen Gegenstände.
Ob der Beklagten an den Spielkassetten urheberrechtliche Verwertungsrechte in Österreich zustehen und ihre Zustimmung für Importe solcher Kassetten nach Österreich erforderlich gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - nicht (allein) entscheidend, weil es hier nicht um die Aktivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 81 UrhG geht. Der von der Beklagten behauptete verbotene Parallelimport durch die Klägerin könnte auch dann vorliegen, wenn die Beklagte nur Vertriebsrechte an Werkstücken, nicht aber auch urheberrechtliche Verwertungsrechte übertragen erhalten hätte, weil dann - bei räumlicher Aufspaltung der Verwertungsrechte zwischen dem Urheber und ausländischen Lieferanten der Klägerin - ein Verstoß gegen die beim Urheber für Österreich verbliebenen Verwertungsrechte vorliegen könnte. Aber auch die Frage, ob die ausländischen Lieferanten der Klägerin als "Generalvertreter" der Fa.N***** nur räumlich beschränkte oder überhaupt keine Verwertungsrechte übertragen erhalten haben (vgl zu dieser Voraussetzung eines unzulässigen Parallelimportes von Tonträgern SZ 52/114 und SZ 62/38), braucht im Provisorialverfahren nicht geprüft zu werden, weil die Beklagte den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die im Ausland erschienen Spielkassetten ausländischer Hersteller in Österreich urheberrechtlichen Werk- oder Leistungssschutz genießen, nicht erbracht hat; nur in diesem Fall wäre aber ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers oder sonstiger Berechtigter in Österreich überhaupt möglich.Ob der Beklagten an den Spielkassetten urheberrechtliche Verwertungsrechte in Österreich zustehen und ihre Zustimmung für Importe solcher Kassetten nach Österreich erforderlich gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - nicht (allein) entscheidend, weil es hier nicht um die Aktivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 81, UrhG geht. Der von der Beklagten behauptete verbotene Parallelimport durch die Klägerin könnte auch dann vorliegen, wenn die Beklagte nur Vertriebsrechte an Werkstücken, nicht aber auch urheberrechtliche Verwertungsrechte übertragen erhalten hätte, weil dann - bei räumlicher Aufspaltung der Verwertungsrechte zwischen dem Urheber und ausländischen Lieferanten der Klägerin - ein Verstoß gegen die beim Urheber für Österreich verbliebenen Verwertungsrechte vorliegen könnte. Aber auch die Frage, ob die ausländischen Lieferanten der Klägerin als "Generalvertreter" der Fa.N***** nur räumlich beschränkte oder überhaupt keine Verwertungsrechte übertragen erhalten haben vergleiche zu dieser Voraussetzung eines unzulässigen Parallelimportes von Tonträgern SZ 52/114 und SZ 62/38), braucht im Provisorialverfahren nicht geprüft zu werden, weil die Beklagte den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die im Ausland erschienen Spielkassetten ausländischer Hersteller in Österreich urheberrechtlichen Werk- oder Leistungssschutz genießen, nicht erbracht hat; nur in diesem Fall wäre aber ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers oder sonstiger Berechtigter in Österreich überhaupt möglich.
Die Beklagte hat mit den beanstandeten Äußerungen behauptet, daß die Klägerin durch den Import von Spielkassetten für den N***** "Game Boy" Urheberrechtsverletzungen in der Form eines Parallelimportes begangen habe; zum Nachweis der sachlichen Richtigkeit dieser Behauptung hat sie sich darauf berufen, daß diese Videospielkassetten (in Österreich) den Schutz des § 4 UrhG genössen, also Werke der Filmkunst seien. Von dieser Behauptung ist jedenfalls auch der Laufbildschutz nach § 73 Abs 2 UrhG erfaßt, weil mit den Kassetten jedenfalls Laufbilder im weitesten Sinn wiedergegeben werden können. Die Beweis-(Bescheinigungs-)last dafür, daß der Tatsachenkern einer Mitteilung iS des § 7 Abs 1 UWG "erweislich wahr" ist, trifft immer den Beklagten. Dabei ist der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (ÖBl 1990, 18 mwN; ÖBl 1991, 87). In den Rahmen dieses Wahrheitsbeweises fallen aber im vorliegenden Fall vor allem auch alle jene Tatsachen, aus denen sich der urheberrechtliche Werk- oder Leistungsschutz dieser Spielkassetten in Österreich ergibt.Die Beklagte hat mit den beanstandeten Äußerungen behauptet, daß die Klägerin durch den Import von Spielkassetten für den N***** "Game Boy" Urheberrechtsverletzungen in der Form eines Parallelimportes begangen habe; zum Nachweis der sachlichen Richtigkeit dieser Behauptung hat sie sich darauf berufen, daß diese Videospielkassetten (in Österreich) den Schutz des Paragraph 4, UrhG genössen, also Werke der Filmkunst seien. Von dieser Behauptung ist jedenfalls auch der Laufbildschutz nach Paragraph 73, Absatz 2, UrhG erfaßt, weil mit den Kassetten jedenfalls Laufbilder im weitesten Sinn wiedergegeben werden können. Die Beweis-(Bescheinigungs-)last dafür, daß der Tatsachenkern einer Mitteilung iS des Paragraph 7, Absatz eins, UWG "erweislich wahr" ist, trifft immer den Beklagten. Dabei ist der Wahrheitsbeweis schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (ÖBl 1990, 18 mwN; ÖBl 1991, 87). In den Rahmen dieses Wahrheitsbeweises fallen aber im vorliegenden Fall vor allem auch alle jene Tatsachen, aus denen sich der urheberrechtliche Werk- oder Leistungsschutz dieser Spielkassetten in Österreich ergibt.
Auszugehen ist davon, daß die Spielkassetten von der Firma N***** in Japan hergestellt wurden; daß sie den urheberrechtlichen Schutz in Österreich etwa deshalb genießen, weil der Urheber (Hersteller) österreichischer Staatsangehöriger ist (§ 94 UrhG), kann daher ausgeschlossen werden. Behauptungen darüber, daß die Spielkassetten erstmals - oder zumindest gleichzeitig iS des § 9 Abs 2 UrhG - in Österreich erschienen seien, liegen nicht vor, so daß auch keine Anhaltspunkte für einen urheberrechtlichen Schutz in Österreich nach § 95 UrhG bestehen. Für nicht im Inland erschienene Werke von Ausländern besteht urheberrechtlicher Schutz in Österreich gemäß § 96 Abs 1 UrhG unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in den betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist; darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint. Diese Vorschriften über den Anwendungsbereich des UrhG auf Ausländer (Fremdenrecht) gelten für Lichtbilder und Laufbilder (§§ 73 ff UrhG) entsprechend (§ 98 UrhG).Auszugehen ist davon, daß die Spielkassetten von der Firma N***** in Japan hergestellt wurden; daß sie den urheberrechtlichen Schutz in Österreich etwa deshalb genießen, weil der Urheber (Hersteller) österreichischer Staatsangehöriger ist (Paragraph 94, UrhG), kann daher ausgeschlossen werden. Behauptungen darüber, daß die Spielkassetten erstmals - oder zumindest gleichzeitig iS des Paragraph 9, Absatz 2, UrhG - in Österreich erschienen seien, liegen nicht vor, so daß auch keine Anhaltspunkte für einen urheberrechtlichen Schutz in Österreich nach Paragraph 95, UrhG bestehen. Für nicht im Inland erschienene Werke von Ausländern besteht urheberrechtlicher Schutz in Österreich gemäß Paragraph 96, Absatz eins, UrhG unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in den betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist; darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint. Diese Vorschriften über den Anwendungsbereich des UrhG auf Ausländer (Fremdenrecht) gelten für Lichtbilder und Laufbilder (Paragraphen 73, ff UrhG) entsprechend (Paragraph 98, UrhG).
Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und das Welturheberrechtsabkommen, zu deren Mitgliedsstaaten (jedweils in der Pariser Fassung) sowohl Österreich als auch Japan zählen (siehe die Länderübersicht über den Stand der internationalen Verträge in Dittrich, Urheberrecht2, 206 ff) und nach denen japanischen Filmherstellern für ihre im Ausland erschienen Filmwerke in Österreich der Schutz des Urheberrechtsgesetzes zukommen würde (Art 5 Abs 1 RBÜ (PF);Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und das Welturheberrechtsabkommen, zu deren Mitgliedsstaaten (jedweils in der Pariser Fassung) sowohl Österreich als auch Japan zählen (siehe die Länderübersicht über den Stand der internationalen Verträge in Dittrich, Urheberrecht2, 206 ff) und nach denen japanischen Filmherstellern für ihre im Ausland erschienen Filmwerke in Österreich der Schutz des Urheberrechtsgesetzes zukommen würde (Artikel 5, Absatz eins, RBÜ (PF);
Art 2 Abs 1 WUA (PF)), erweitern nur den Anwendungsbereich der Vorschriften des UrhG über den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst (Art 2 Abs 1 RBÜ (PF);Artikel 2, Absatz eins, WUA (PF)), erweitern nur den Anwendungsbereich der Vorschriften des UrhG über den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst (Artikel 2, Absatz eins, RBÜ (PF);
Art 1 WUA (PF)) um die Tatbestände mit Ausländerbeziehung nach Maßgabe dieser Übereinkünfte; auf Leistungsschutzrechte sind diese Abkommen aber nicht anwendbar (siehe die EB 386 und 387 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dittrich aaO 366 und 562). Auf Grund solcher Abkommen wären die von Ausländern geschaffenen (hergestellten) und nicht im Inland erschienen Spielkassetten in Österreich somit nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie Werke der Filmkunst enthielten. Bilaterale Abkommen, aus denen sich anderes ergeben würde, bestehen zwischen Österreich und Japan auf dem Gebiet des Urheberrechts nicht.Artikel eins, WUA (PF)) um die Tatbestände mit Ausländerbeziehung nach Maßgabe dieser Übereinkünfte; auf Leistungsschutzrechte sind diese Abkommen aber nicht anwendbar (siehe die EB 386 und 387 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dittrich aaO 366 und 562). Auf Grund solcher Abkommen wären die von Ausländern geschaffenen (hergestellten) und nicht im Inland erschienen Spielkassetten in Österreich somit nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie Werke der Filmkunst enthielten. Bilaterale Abkommen, aus denen sich anderes ergeben würde, bestehen zwischen Österreich und Japan auf dem Gebiet des Urheberrechts nicht.
Ob ein Erzeugnis menschlichen Geistes eine eigentümliche geistige Schöpfung (ein "Werk") iS des § 1 Abs 1 UrhG ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (ÖBl 1979, 84; ÖBl 1981, 54 und 137; ÖBl 1982, 164; ÖBl 1985, 24 uva). Außerstreitstellungen sind in diesem Rahmen nicht möglich; ebensowenig kommt es darauf an, ob der Werkcharakter im Prozeß vom Gegner bezweifelt wurde. Bei Werken der Filmkunst wird das Werk durch die seinen Gegenstand bildenden - entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör wahrnehmbare - Vorgänge und Handlungen verkörpert; auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens kommt es nicht an (§ 4 UrhG). Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (4 Ob 95/91). Im vorliegenden Fall fehlt aber jegliche Behauptung der Beklagten darüber, welche Vorgänge und Handlungen mit Hilfe der Spielkassetten wahrnehmbar gemacht werden können; sie hat infolgedessen den ihr obliegenden Nachweis (die Bescheinigung) dafür, daß die Spielkassetten Filmwerke enthalten und deshalb auch in Österreich den Schutz des UrhG genießen, nicht erbracht.Ob ein Erzeugnis menschlichen Geistes eine eigentümliche geistige Schöpfung (ein "Werk") iS des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (ÖBl 1979, 84; ÖBl 1981, 54 und 137; ÖBl 1982, 164; ÖBl 1985, 24 uva). Außerstreitstellungen sind in diesem Rahmen nicht möglich; ebensowenig kommt es darauf an, ob der Werkcharakter im Prozeß vom Gegner bezweifelt wurde. Bei Werken der Filmkunst wird das Werk durch die seinen Gegenstand bildenden - entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör wahrnehmbare - Vorgänge und Handlungen verkörpert; auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens kommt es nicht an (Paragraph 4, UrhG). Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (4 Ob 95/91). Im vorliegenden Fall fehlt aber jegliche Behauptung der Beklagten darüber, welche Vorgänge und Handlungen mit Hilfe der Spielkassetten wahrnehmbar gemacht werden können; sie hat infolgedessen den ihr obliegenden Nachweis (die Bescheinigung) dafür, daß die Spielkassetten Filmwerke enthalten und deshalb auch in Österreich den Schutz des UrhG genießen, nicht erbracht.
Sollten die Spielkassetten hingegen "Laufbilder" iS des § 73 Abs 2 UrhG enthalten (auch darüber liegen keinerlei Behauptungen vor) und deshalb der Beweis (die Bescheinigung) der den Werkcharakter begründenden Merkmale nicht erforderlich sein, dann käme es für den Geltungsbereich des UrhG gemäß §§ 96, 98 UrhG darauf an, ob im Verhältnis zwischen Österreich und Japan auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte Gegenseitigkeit besteht. Eine Verordnung über die Feststellung dieser Gegenseitigkeit ist aber bisher nicht erlassen worden; auch eine vertragliche Vereinbarung darüber liegt nicht vor. Daß aber Österreichern in Japan Leistungsschutzrechte in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, hätte die Beklagte im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen bescheinigen müssen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen (vgl SZ 45/94 und SZ 59/128 zur Frage der Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts).Sollten die Spielkassetten hingegen "Laufbilder" iS des Paragraph 73, Absatz 2, UrhG enthalten (auch darüber liegen keinerlei Behauptungen vor) und deshalb der Beweis (die Bescheinigung) der den Werkcharakter begründenden Merkmale nicht erforderlich sein, dann käme es für den Geltungsbereich des UrhG gemäß Paragraphen 96,, 98 UrhG darauf an, ob im Verhältnis zwischen Österreich und Japan auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte Gegenseitigkeit besteht. Eine Verordnung über die Feststellung dieser Gegenseitigkeit ist aber bisher nicht erlassen worden; auch eine vertragliche Vereinbarung darüber liegt nicht vor. Daß aber Österreichern in Japan Leistungsschutzrechte in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, hätte die Beklagte im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen bescheinigen müssen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen vergleiche SZ 45/94 und SZ 59/128 zur Frage der Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts).
Schon mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen ist daher der Beklagten die Bescheinigung, daß der von ihr erhobene Vorwurf, die Klägerin habe Urheberrechtsverletzungen in der Form eines Parallelimportes begangen, wahr sei, nicht gelungen. Bei dieser Prüfung war nur auf Urheberrechtsverletzungen abzustellen, weil die Verletzung anderer Ausschließlichkeitsrechte nicht behauptet wurde. Die Eignung des - unrichtigen - Vorwurfs unzulässiger Parallelimporte, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, steht außer Zweifel. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne der Stattgebung auch des Begehrens zu Pkt.3 abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht in Ansehung der Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 52 Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht in Ansehung der Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.