Begründung:
Die Streitteile sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Luft- und Kältetechnik. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des internationalen R*****-Konzerns, Lizenznehmerin der internationalen Marke "L*****" und Alleinimporteurin von Luftfiltern der Z***** AG.
Wegen der Verwendung des Zeichens "L*****" in Form des von der Z***** AG (der Lieferantin der Beklagten) sowie von der Klägerin und der H. u. B. T***** GesmbH gebrauchten Logos ist beim Erstgericht ein Verfahren zwischen der Z***** AG und der Klägerin (als dortige Beklagte) anhängig, in dem der Klägerin mit einstweiliger Verfügung vom 2. 5. 2003 die Verwendung des Namens "L*****" im geschäftlichen Verkehr verboten worden ist. Der Geschäftsführer der Klägerin war früher Mitarbeiter der H. u. B. T***** Gesellschaft m.b.H., die Installations- und Wartungsarbeiten an Klimageräten durchführt und deren nunmehriger Geschäftsführer Markeninhaberin der österreichischen Marke "L*****-GmbH" ist. Die Klägerin und die H. u. B. T***** Gesellschaft m.b.H. haben ihren Sitz auf benachbarten Liegenschaften in Wien 23., letztere in einem Einfamilienhaus, die Klägerin in einem von der Straßenfront garagenähnlich aussehenden Gebäude mit Zugang durch ein Gittertor, neben dem sich ein Postkasten befindet.
Mit Schreiben vom 20. 3. 2003 (Beil./15) präsentierte sich die Klägerin unter Verwendung der Marke "L*****-GmbH" gegenüber potentiellen Kunden als neue Partnerin mit jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich der Reinraum-, Lüftungs- und Kältetechnik. Als Reaktion darauf versandte die Beklagte unter der Überschrift "KLARSTELLUNG zum Schreiben der L*****-GmbH vom 20.02.2003" einen Brief an mögliche zukünftige Geschäftspartner, in dem sie darauf verwies, einziger autorisierter inländischer Lieferant von L*****-Filtern zu sein und - ebenso wenig wie ihre Schweizer Lieferantin - in keiner Geschäftsbeziehung zur Klägerin oder der H. u. B. T***** Gesellschaft m.b.H. zu stehen. Zwei Lichtbilder zeigen die Unternehmenssitze der genannten Gesellschaften und haben folgende Bildunterschrift: "Die eine Firma, mit offizieller Geschäftsanschrift [...], übt eine Geschäftstätigkeit in einem Einfamilienhaus aus (Bild 1), und die andere Firma befindet sich am Nachbargrundstück mit Garage und Postkasten (Bild 2)." Es folgt der Text: "Die Z***** AG und M***** haben beschlossen, rechtliche Schritte (insbesondere Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverletzungen) gegen o.g. Unternehmen zu ergreifen, um die Abwerbung und Irreführung der Kunden rasch zu beenden. Bitte fallen Sie nicht auf diesen alten Trick herein!!!".
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung zu unterlassen,
a) die Geschäftsanschrift der L***** GesmbH sei eine Garage und ein Postkasten;
b) die L***** GesmbH würde wettbewerbswidrig Kunden abwerben;
c) die L***** GesmbH würde wettbewerbswidrig Kunden in die Irre führen;
d) die L***** GesmbH würde einen alten Trick anwenden, auf den man nicht hereinfallen solle oder sinngleiche Behauptungen zu verbreiten.
Die Beklagte habe auf ein sachlich verfasstes Schreiben der Klägerin, in dem sie ihre Produktpalette vorgestellt habe, aggressiv und wettbewerbswidrig reagiert und unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, um ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten der Klägerin zu fördern. Tatsachenwidrig werde behauptet, dass die Geschäftsanschrift der Klägerin eine Garage samt Postkasten sei, womit der Eindruck erweckt werde, die Klägerin sei eine "Postkastenfirma" (ein "Postkastenunternehmen"), bestehe also nur auf dem Papier und sei kein seriöses Unternehmen. Die Klägerin behaupte zu Unrecht, die Beklagte werbe Kunden ab oder führe sie in die Irre; auch sei nicht zu erkennen, welchen "alten Trick" die Beklagte anwende. Durch die pauschale Herabsetzung werde der Eindruck erweckt, die Beklagte habe keine Fachkompetenz auf dem Gebiet der Kälte-Klima und Reinraumtechnik, obwohl dies ihr wesentlicher Unternehmungsgegenstand sei, was auch in ihrer (markenrechtlich geschützten) Firma zum Ausdruck komme.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe nichts Tatsachenwidriges behauptet. An der von der Beklagten angegebenen Adresse befinde sich ein Gebäude, das weder auf der Straßenseite noch rechts davon ein Fenster besitze; am Eingang sei ein leeres Namensschild ohne Klingelknopf montiert. Eine Gegensprechanlage fehle, die Tür zum Grundstück sei versperrt. Einem potentiellen Kunden sei es nicht möglich, die Beklagte an der angegebenen Adresse zu erreichen. Ein objektiver Betrachter der Fotos im beanstandeten Schreiben müsse den Eindruck gewinnen, dass es sich beim abgebildeten Gebäude um eine Garage handle, auch wenn keine Zufahrt vorhanden sei. Ob es sich bei dem Gebäude um eine Garage oder einen Schuppen handle, sei letztlich ohne Bedeutung, es fehle bei einer solchen geringfügigen Abweichung an einer Schädigungseignung iSd § 7 UWG. Der Begriff "Postkastenfirma" erwecke keinen negativen Eindruck; es komme doch vielfach vor, dass Firmen aus organisatorischen Gründen (zunächst) "Postkastenfirmen" seien. Die Beklagte versuche mit ihrer Firmengründung die Marke "L*****" sittenwidrig auszunutzen. Es entspreche daher auch den Tatsachen, dass die Beklagte Kunden abwerbe und in die Irre führe. Diese Behauptung beziehe sich nicht allein auf das Schreiben der Klägerin vom 20. 3. 2003, sondern vielmehr auf ihr gesamtes Verhalten, das eine geschäftliche Verbindung zur Z***** AG, zur L***** Gesellschaft mbH in Liquidation und zur Beklagten vortäusche. Der in der Klarstellung verwendete Satz "Bitte fallen Sie nicht auf den alten Trick herein" sei unterhalb der vier Klarstellungspunkte angebracht und beziehe sich daher auf alle genannten Punkte sowie auf das Schreiben der Klägerin vom 20. 3. 2003. Ein "Trick" sei es, eine nicht bestehende Geschäftsverbindung vorzutäuschen, um sich an den guten Ruf und das Qualitätsimage der Produkte des angeblichen Geschäftspartners anzuhängen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe nichts Tatsachenwidriges behauptet. An der von der Beklagten angegebenen Adresse befinde sich ein Gebäude, das weder auf der Straßenseite noch rechts davon ein Fenster besitze; am Eingang sei ein leeres Namensschild ohne Klingelknopf montiert. Eine Gegensprechanlage fehle, die Tür zum Grundstück sei versperrt. Einem potentiellen Kunden sei es nicht möglich, die Beklagte an der angegebenen Adresse zu erreichen. Ein objektiver Betrachter der Fotos im beanstandeten Schreiben müsse den Eindruck gewinnen, dass es sich beim abgebildeten Gebäude um eine Garage handle, auch wenn keine Zufahrt vorhanden sei. Ob es sich bei dem Gebäude um eine Garage oder einen Schuppen handle, sei letztlich ohne Bedeutung, es fehle bei einer solchen geringfügigen Abweichung an einer Schädigungseignung iSd Paragraph 7, UWG. Der Begriff "Postkastenfirma" erwecke keinen negativen Eindruck; es komme doch vielfach vor, dass Firmen aus organisatorischen Gründen (zunächst) "Postkastenfirmen" seien. Die Beklagte versuche mit ihrer Firmengründung die Marke "L*****" sittenwidrig auszunutzen. Es entspreche daher auch den Tatsachen, dass die Beklagte Kunden abwerbe und in die Irre führe. Diese Behauptung beziehe sich nicht allein auf das Schreiben der Klägerin vom 20. 3. 2003, sondern vielmehr auf ihr gesamtes Verhalten, das eine geschäftliche Verbindung zur Z***** AG, zur L***** Gesellschaft mbH in Liquidation und zur Beklagten vortäusche. Der in der Klarstellung verwendete Satz "Bitte fallen Sie nicht auf den alten Trick herein" sei unterhalb der vier Klarstellungspunkte angebracht und beziehe sich daher auf alle genannten Punkte sowie auf das Schreiben der Klägerin vom 20. 3. 2003. Ein "Trick" sei es, eine nicht bestehende Geschäftsverbindung vorzutäuschen, um sich an den guten Ruf und das Qualitätsimage der Produkte des angeblichen Geschäftspartners anzuhängen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Auf Grund der Fotos im beanstandeten Schreiben sei nicht zu bestreiten, dass es sich beim Firmensitz der Klägerin um ein garagenähnliches Gebäude handle. Der Klägerin werde in diesem Schreiben keineswegs unterstellt, ihr Unternehmen sei eine Postkastenfirma oder ein Postkastenunternehmen. Aus den Fotos sei ersichtlich, dass die Textbeschreibung den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Eine pauschale Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin sei dem Begleittext nicht zu entnehmen. Das Abwerben und Irreführen von Kunden sei im Zusammenhang mit dem in Hintergrund stehenden Verfahren bezüglich der Verwendung des Zeichens "L*****" zu sehen. Da der Klägerin mit einstweiliger Verfügung verboten worden sei, dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, entspreche die beanstandete Aussage den Tatsachen, weil die Verwendung des Zeichens im Logo der Klägerin nur den Sinn haben könne, Kunden in die Irre zu führen. Durch die Verwendung des Logos eines anderen Unternehmens, mit dem kein Zusammenhang bestehe, müsse für Kunden zwangsläufig der - unrichtige - Eindruck entstehen, dass ein geschäftlicher Zusammenhang zwischen beiden Unternehmen bestehe. Dadurch würden potentielle Kunden abgeworben. Es sei nicht wettbewerbswidrig, dieses Verhalten der Klägerin als "alten Trick" zu bezeichnen, auf den die potentiellen Kunden "nicht hereinfallen sollen". Die beanstandeten Äußerungen entsprächen insoweit den Tatsachen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Aus dem Begleittext sei nicht abzuleiten, dass das Unternehmen der Klägerin in einer Garage untergebracht sei, sondern nur die Behauptung, dass sich auf diesem Grundstück eine Garage und ein Postkasten befinde. Von einer Irreführung könne keine Rede sein, weil sich die Adressaten an Hand des Fotos der Liegenschaft selbst eine Meinung bilden könnten. Die Äußerung müsste im Gesamtzusammenhang der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien als Abwehr einer wettbewerbswidrigen Werbung angesehen werden. Bei Abwehrmaßnahmen gegenüber einer unzulässigen Wettbewerbshandlung des Gegners habe eine mildere Beurteilung Platz zu greifen als bei Angriffshandlungen. Die Klägerin versuche den unrichtigen Eindruck zu erwecken, ihr - neu gegründetes - Unternehmen bestehe schon seit langem, habe eine bestimmte Größe und einen seriösen Ruf. Die Beklagte versuche, sich im Rahmen des Wettbewerbs gegen diese Werbemaßnahmen zu Wehr zu setzen und in ihrem Aufklärungsschreiben diese Behauptungen zu widerlegen. Durch den Hinweis "die andere Firma befindet sich am Nachbargrundstück mit Garage und Postkasten" werde der potentielle Kunde nicht in die Irre geführt, sondern über die Größe des Unternehmens aufgeklärt. Selbst wenn man die Bezeichnung des vom Erstgericht als garagenähnlichen Gebäudes als Garage abwertend ansehe, liege eine zulässige Abwehrmaßnahme der Beklagten vor. Der Vorwurf der Irreführung und Kundenabwerbung stehe in Zusammenhang mit dem im Hintergrund stehenden Rechtsstreit über die Verwendung des Zeichens "L*****". Die Klarstellung, dass die Zeichenberechtigte und die Klägerin beschlossen hätten, rechtliche Schritte zu ergreifen, entspreche demnach den Tatsachen. Der Vorwurf der Abwerbung und Irreführung der Kunden sei als Äußerung im Rahmen einer angemessenen Verteidigung zu verstehen.