I. Die Revision der Beklagten ist berechtigt.römisch eins. Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt dem Kläger das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der die Beklagte treffenden Haftung:
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde schon wiederholt die Ansicht vertreten, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setze voraus, daß zumindest bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht augeschlossen werden kann; das rechtliche Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht fehle hingegen dann, wenn ein Schaden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht entstanden ist (JBl. 1973/87; SZ 49/66; SZ 55/87 ua). Andererseits haben vor allem jüngere Entscheidungen das Feststellungsinteresse schon dann bejaht, wenn das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann; ein Schaden braucht aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht eingetreten zu sein (SZ 41/153, SZ 45/78 ua). Es genüge, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann oder daß in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann, diene doch die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluß der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 56/38; 6 Ob 626/87 ua). Auch wenn man im Sinne dieser zuletzt angeführten Judikatur an das Feststellungsinteresse weniger strenge Anforderungen stellt, ist damit für den Kläger nichts zu gewinnen: Nicht nur, daß er bisher noch keinen Schaden erlitten hat, fehlt es auch an einem Vorfall, durch den ein konkreter Schaden überhaupt hätte eintreten können. Der Kläger wurde zwar nach der Veröffentlichung seines Lichtbildes von Bekannten, die ihn "hänseln" wollten, mit Aids in Zusammenhang gebracht; er konnte aber alle, die ihn in diesem Sinne angesprochen hatten, davon überzeugen, daß er weder mit Aids zu tun habe noch ein Homosexueller sei. Daß seine berufliche Tätigkeit seit der Veröffentlichung im Februar 1987 tatsächlich in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden wäre und ihm deshalb sein Dienstgeber etwa eine Kündigung in Aussicht gestellt hätte, hat der Kläger weder behauptet, noch ist etwas derartiges hervorgekommen. Auch dafür, daß im Gefolge des Artikels Gerüchte über eine Aids-Erkrankung des Klägers oder seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe in den für seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen Künstlerkreisen im Umlauf wären und zunehmend Glauben fänden, so daß allenfalls eine künftige Beeinträchtigung seiner beruflichen Möglichkeiten zu befürchten wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Ein "schadensträchtiger Vorfall" im Sinne der Entscheidung SZ 56/38 liegt demnach bisher nicht vor. Sind aber solche Umstände bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (28. Jänner 1988) - also fast bis zum Ablauf eines Jahres nach der beanstandeten Veröffentlichung - nicht eingetreten, dann ist eine solche Beeinträchtigung des Klägers, insbesondere der Verlust seines Arbeitsplatzes, auch für die Zukunft nicht zu erwarten.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem der Klage stattgebenden Teil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird. II. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.Aus diesen Erwägungen war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem der Klage stattgebenden Teil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird. römisch II. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach Meinung des Klägers wäre ihm die geltend gemachte Geldforderung als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzuerkennen gewesen. Er übersieht dabei, daß er in erster Instanz eine angemessene Entschädigung für seine in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses erlitten habe (§ 87 Abs. 2 UrhG), gar nicht verlangt hat; er hat dort nur einen möglichen (materiellen) Schaden durch Beeinträchtigung seines beruflichen Wirkens behauptet, nicht aber vorgebracht, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe (vgl. SZ 55/25; ÖBl. 1970, 157 ua). Nach ständiger Rechtsprechung wäre es aber Sache des Klägers gewesen, konkrete Behauptungen in dieser Richtung aufstellen (SZ 55/25 mwN). Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach Urheberrechtsgesetz (S 19 f) gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Da der Kläger auch in der Berufung einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens mit keinem Wort erwähnt hat, kann er dem Gericht zweiter Instanz die mangelnde Behandlung dieser Frage nicht zum Vorwurf machen.Nach Meinung des Klägers wäre ihm die geltend gemachte Geldforderung als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzuerkennen gewesen. Er übersieht dabei, daß er in erster Instanz eine angemessene Entschädigung für seine in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses erlitten habe (Paragraph 87, Absatz 2, UrhG), gar nicht verlangt hat; er hat dort nur einen möglichen (materiellen) Schaden durch Beeinträchtigung seines beruflichen Wirkens behauptet, nicht aber vorgebracht, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe vergleiche SZ 55/25; ÖBl. 1970, 157 ua). Nach ständiger Rechtsprechung wäre es aber Sache des Klägers gewesen, konkrete Behauptungen in dieser Richtung aufstellen (SZ 55/25 mwN). Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach Urheberrechtsgesetz (S 19 f) gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Da der Kläger auch in der Berufung einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens mit keinem Wort erwähnt hat, kann er dem Gericht zweiter Instanz die mangelnde Behandlung dieser Frage nicht zum Vorwurf machen.
Zu prüfen bleibt daher nur, ob dem Kläger ein Verwendungsanspruch zusteht; das ist aber - entgegen den Revisionsausführungen des Klägers - zu verneinen.
Der Kläger hat seine auf § 1041 ABGB gestützte Forderung nur aus der "dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzung" (S. 3), also aus der Verletzung seines Rechtes am eigenen Bild (§ 78 UrhG), abgeleitet. Wie schon im Berufungsurteil dargelegt wurde, hat der Oberste Gerichthof bereits ausgesprochen, daß die bloße Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG keinen Entgeltanspruch begründet. Aus der Entstehungsgeschichte des UrhG gehe nämlich zweifelsfrei hervor, daß die Vergütungsansprüche für die durch das UrhG geschützten Immaterialgüter des Verletzten abschließend geregelt und insoweit weitergehende Ansprüche nach dem ABGB ausgeschlossen seien; das UrhG gewähre einen Bildnisschutz nur insoweit, als es den öffentlichen Mißbrauch eines Personenbildnisses untersage und dem Abgebildeten in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und - bei Verschulden - auf Schadenersatz (§ 87 UrhG) einräume (SZ 55/12).Der Kläger hat seine auf Paragraph 1041, ABGB gestützte Forderung nur aus der "dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzung" (S. 3), also aus der Verletzung seines Rechtes am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG), abgeleitet. Wie schon im Berufungsurteil dargelegt wurde, hat der Oberste Gerichthof bereits ausgesprochen, daß die bloße Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG keinen Entgeltanspruch begründet. Aus der Entstehungsgeschichte des UrhG gehe nämlich zweifelsfrei hervor, daß die Vergütungsansprüche für die durch das UrhG geschützten Immaterialgüter des Verletzten abschließend geregelt und insoweit weitergehende Ansprüche nach dem ABGB ausgeschlossen seien; das UrhG gewähre einen Bildnisschutz nur insoweit, als es den öffentlichen Mißbrauch eines Personenbildnisses untersage und dem Abgebildeten in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (Paragraph 81, UrhG), Beseitigung (Paragraph 82, UrhG), Urteilsveröffentlichung (Paragraph 85, UrhG) und - bei Verschulden - auf Schadenersatz (Paragraph 87, UrhG) einräume (SZ 55/12).
Der Kläger meint nur unter Berufung auf Konrad Nowakowski, Kein Verwendungsanspruch bei Eingriff in das Recht am eigenen Bild?, ÖBl. 1983, 97 ff, und Heidelinde Blum, Die Berechnung der Entgeltansprüche bei Verwendung von Personenbildnissen, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 9 ff, es sei "mit keinen Interpretationsregeln zu bewerkstelligen", das durch die Bestimmungen der § 1041 ABGB, § 78 UrhG geschützte Rechtsgut auf einen "geldwerten Bekanntheitsgrad" zu reduzieren; allein die Tatsache, daß ein Nichtberechtigter Interesse habe, das Bild zu verwenden, bedeute im wirtschaftlichen Sinn eine Nachfrage, die einen Vermögenswert indiziere. Dem kann nicht gefolgt werden.Der Kläger meint nur unter Berufung auf Konrad Nowakowski, Kein Verwendungsanspruch bei Eingriff in das Recht am eigenen Bild?, ÖBl. 1983, 97 ff, und Heidelinde Blum, Die Berechnung der Entgeltansprüche bei Verwendung von Personenbildnissen, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 9 ff, es sei "mit keinen Interpretationsregeln zu bewerkstelligen", das durch die Bestimmungen der Paragraph 1041, ABGB, Paragraph 78, UrhG geschützte Rechtsgut auf einen "geldwerten Bekanntheitsgrad" zu reduzieren; allein die Tatsache, daß ein Nichtberechtigter Interesse habe, das Bild zu verwenden, bedeute im wirtschaftlichen Sinn eine Nachfrage, die einen Vermögenswert indiziere. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der erkennende Senat hält trotz der Kritik Nowakowskis (aaO) daran fest, daß § 86 UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt. Daß § 86 UrhG im Gegensatz zu § 1041 ABGB auf das Erfordernis eines Nutzens verzichtet, läßt - entgegen der Meinung Nowakowskis (aaO 99) - nicht den Schluß zu, daß immer dann, wenn der Verwender einen Nutzen hat, neben § 86 UrhG noch weitere Entgeltansprüche bestünden; entscheidend ist vielmehr, daß alle Sanktionen für die Verletzung eines im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtes in diesem Gesetz selbst enthalten sind. Zu dieser - in SZ 55/12 eingehendDer erkennende Senat hält trotz der Kritik Nowakowskis (aaO) daran fest, daß Paragraph 86, UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt. Daß Paragraph 86, UrhG im Gegensatz zu Paragraph 1041, ABGB auf das Erfordernis eines Nutzens verzichtet, läßt - entgegen der Meinung Nowakowskis (aaO 99) - nicht den Schluß zu, daß immer dann, wenn der Verwender einen Nutzen hat, neben Paragraph 86, UrhG noch weitere Entgeltansprüche bestünden; entscheidend ist vielmehr, daß alle Sanktionen für die Verletzung eines im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtes in diesem Gesetz selbst enthalten sind. Zu dieser - in SZ 55/12 eingehend
begründeten - Auffassung steht der Umstand, daß das UrhG ein allgemeines Schadenersatzrecht voraussetzt und darauf Bezug nimmt (Blum aaO 18), nicht im Widerspruch. Auch die aus einer systematischen Auslegung gewonnenen Schlußfolgerungen Nowakowskis (aaO 100) können nicht geteilt werden: Mag auch der Bildnisschutz "nur ganz zufällig und ohne inneren Zusammenhang mit den übrigen Materien des UrhG in diesem geregelt" worden sein (Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl. 1965, 173 !184 ) und es sich dabei um ein "reines Persönlichkeitsrecht" handeln, "das später einmal seine Stelle im Allgemeinen Teil einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation finden könnte und das nur anläßlich der Neufassung des UrhG aus Zweckmäßigkeitsgründen vorläufig in dieses aufgenommen wurde" (Mitteis, Grundriß des Österreichischen Urheberrechts 132 f), so ist es doch derzeit im UrhG geregelt; es unterliegt daher den Bestimmungen dieses Gesetzes. Tatsächlich ist ja auch allgemein anerkannt, daß die §§ 81, 82, 84, 85 und 87 UrhG auch für Verletzungen des Rechtes am eigenen Bild gelten (vgl. nur Blum aaO 11); der Kläger selbst hat sich ja gleichfalls auf solche Bestimmungen berufen.begründeten - Auffassung steht der Umstand, daß das UrhG ein allgemeines Schadenersatzrecht voraussetzt und darauf Bezug nimmt (Blum aaO 18), nicht im Widerspruch. Auch die aus einer systematischen Auslegung gewonnenen Schlußfolgerungen Nowakowskis (aaO 100) können nicht geteilt werden: Mag auch der Bildnisschutz "nur ganz zufällig und ohne inneren Zusammenhang mit den übrigen Materien des UrhG in diesem geregelt" worden sein (Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl. 1965, 173 !184 ) und es sich dabei um ein "reines Persönlichkeitsrecht" handeln, "das später einmal seine Stelle im Allgemeinen Teil einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation finden könnte und das nur anläßlich der Neufassung des UrhG aus Zweckmäßigkeitsgründen vorläufig in dieses aufgenommen wurde" (Mitteis, Grundriß des Österreichischen Urheberrechts 132 f), so ist es doch derzeit im UrhG geregelt; es unterliegt daher den Bestimmungen dieses Gesetzes. Tatsächlich ist ja auch allgemein anerkannt, daß die Paragraphen 81,, 82, 84, 85 und 87 UrhG auch für Verletzungen des Rechtes am eigenen Bild gelten vergleiche nur Blum aaO 11); der Kläger selbst hat sich ja gleichfalls auf solche Bestimmungen berufen.
In welchen Fällen dem Abgebildeten neben den im UrhG geregelten Ansprüchen auch ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zukommt, ist hier nicht zu erörtern. In der Entscheidung SZ 55/12 wurde der - dort allein vom Kläger geltend gemachte - geldwerte Bekanntheitsgrad eines Sportlers als Sache im Sinn des § 1041 ABGB gewertet; damit wurden andere Fälle nicht ausgeschlossen und insbesondere - entgegen der Meinung Nowakowskis (aaO 97) - nicht verneint, daß auch bei einer gegen § 78 UrhG verstoßenden Veröffentlichung des Bildnisses eines Fotomodells ein Eingriff in eine seiner rechtlich geschützten Positionen vorliegen könne. Da jedoch der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß die Beklagte irgendeine seiner "Sachen" im weiten Sinn des § 285 ABGB und damit des § 1041 ABGB - darunter fallen körperliche Sachen, Forderungsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Arbeitsleistungen udgl. (Koziol-Welser8 I 382) - verwendet habe, sondern nur eine Verletzung seines - durch das UrhG abschließend geregelten - Rechtes am eigenen Bild geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht seinen Verwendungsanspruch zutreffend verneint. Auf die Frage, ob die Beklagte gegen § 78 UrhG verstoßen hat, ist demnach nicht mehr einzugehen.In welchen Fällen dem Abgebildeten neben den im UrhG geregelten Ansprüchen auch ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zukommt, ist hier nicht zu erörtern. In der Entscheidung SZ 55/12 wurde der - dort allein vom Kläger geltend gemachte - geldwerte Bekanntheitsgrad eines Sportlers als Sache im Sinn des Paragraph 1041, ABGB gewertet; damit wurden andere Fälle nicht ausgeschlossen und insbesondere - entgegen der Meinung Nowakowskis (aaO 97) - nicht verneint, daß auch bei einer gegen Paragraph 78, UrhG verstoßenden Veröffentlichung des Bildnisses eines Fotomodells ein Eingriff in eine seiner rechtlich geschützten Positionen vorliegen könne. Da jedoch der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß die Beklagte irgendeine seiner "Sachen" im weiten Sinn des Paragraph 285, ABGB und damit des Paragraph 1041, ABGB - darunter fallen körperliche Sachen, Forderungsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Arbeitsleistungen udgl. (Koziol-Welser8 römisch eins 382) - verwendet habe, sondern nur eine Verletzung seines - durch das UrhG abschließend geregelten - Rechtes am eigenen Bild geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht seinen Verwendungsanspruch zutreffend verneint. Auf die Frage, ob die Beklagte gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen hat, ist demnach nicht mehr einzugehen.
Der Revision des Klägers mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.Der Revision des Klägers mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.