Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen nicht beachtet haben, dass nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs im Zweifel keine Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen anzunehmen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Das Gericht ist zwar nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, darf es der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RIS-Justiz RS0037610, insb T10; 4 Ob 52/95 = SZ 68/178 mwN). Hat sich der Kläger demgegenüber auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, so hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (4 Ob 12/02x = ÖBl 2002, 297 - Internationales Kultur- und Filmfestival mwN). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und
unter Beweis gestellt hat (4 Ob 12/02x, 1 Ob 198/02b = SZ 2002/126, 8
Ob 82/03x = SZ 2003/140; RIS-Justiz RS0037610 T37).
Ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten
Rechtsgrund entnommen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen
Beurteilung (4 Ob 59/90 = ecolex 1990, 493 - Digitaluhr; RIS-Justiz
RS0037610 T31). Ihre Beantwortung hängt von der Auslegung des
Vorbringens im Einzelfall ab und begründet daher, von Fällen einer
groben Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage erheblicher
Bedeutung iSv § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0044273, insb T41,
T43, T47, T49). Im Zweifel ist jedoch keine Beschränkung auf einen
von mehreren nach dem Sachvortrag in Betracht kommenden Rechtsgründen
anzunehmen (4 Ob 59/90 = ecolex 1990, 493 - Digitaluhr; 1 Ob 379/98m;
1 Ob 76/04i = JBl 2004, 726; RIS-Justiz RS0037610 T36).
2. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe ihre Klage auf den Rechtsgrund der Verleitung der S-AG zum Vertragsbruch beschränkt, trifft zumindest bei Anwendung dieser Zweifelsregel nicht zu. Die Klägerin hat zwar ihr Vorbringen in diesem Sinn rechtlich qualifiziert und zusammengefasst. Der von ihr behauptete Sachverhalt trägt aber auch die Fallgruppe „Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen" (4 Ob 374/86 = SZ 59/153 - Montagetechnik; RIS-Justiz RS0116886). Ein solcher Umstand könnte insbesondere in einem inneren „Frontwechsel" der Mitarbeiter noch während ihres Dienstverhältnisses mit der Klägerin liegen (vgl 4 Ob 394/86 = ÖBl 1998, 13 - Tenniskartei). Hätten sie tatsächlich das nun mit der Beklagten realisierte Projekt schon bei der Klägerin mit dieser Absicht vorbereitet und wurde die Beklagte zur Ausnutzung dieses Verhaltens gegründet (vgl 4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490), so wäre Sittenwidrigkeit iSv § 1 UWG auch ohne Verletzung einer (hier nicht behaupteten) Konkurrenzklausel zu bejahen.2. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe ihre Klage auf den Rechtsgrund der Verleitung der S-AG zum Vertragsbruch beschränkt, trifft zumindest bei Anwendung dieser Zweifelsregel nicht zu. Die Klägerin hat zwar ihr Vorbringen in diesem Sinn rechtlich qualifiziert und zusammengefasst. Der von ihr behauptete Sachverhalt trägt aber auch die Fallgruppe „Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen" (4 Ob 374/86 = SZ 59/153 - Montagetechnik; RIS-Justiz RS0116886). Ein solcher Umstand könnte insbesondere in einem inneren „Frontwechsel" der Mitarbeiter noch während ihres Dienstverhältnisses mit der Klägerin liegen vergleiche 4 Ob 394/86 = ÖBl 1998, 13 - Tenniskartei). Hätten sie tatsächlich das nun mit der Beklagten realisierte Projekt schon bei der Klägerin mit dieser Absicht vorbereitet und wurde die Beklagte zur Ausnutzung dieses Verhaltens gegründet vergleiche 4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490), so wäre Sittenwidrigkeit iSv Paragraph eins, UWG auch ohne Verletzung einer (hier nicht behaupteten) Konkurrenzklausel zu bejahen.
3. Es kann zumindest im Zweifel nicht angenommen werden, dass die Klägerin einen nach ihrem Sachvorbringen Erfolg versprechenden Rechtsgrund ausdrücklich nicht geltend machen wollte. Die Vorinstanzen sind daher - insofern auf dem Boden einer auffallenden Fehlbeurteilung - zu Unrecht davon ausgegangen, die Klage sei ausschließlich auf eine Verleitung zum Vertragsbruch gestützt gewesen. Das Fehlen von Feststellungen zum (weiteren) Klagsvorbringen begründet daher sekundäre Feststellungsmängel.
Aus diesem Grund kann auch § 196 ZPO die Entscheidung der Vorinstanzen nicht tragen. Diese Bestimmung ist nach stRsp nicht auf Stoffsammlungsmängel anzuwenden (RIS-Justiz RS0037055, RS0037041). Daran ist zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel - wie hier - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen (Fucik in Rechberger3 § 196 ZPO Rz 2; Burgstaller, Zur Rügelast nach § 196 ZPO, BeitrZPR I [1982] 59, 69). Ob § 196 ZPO - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses (vgl 4 Ob 50/06s = RZ 2006, 231) - auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, muss hier nicht entschieden werden (für eine in solchen Fällen bestehende Rügeobliegenheit Burgstaller aaO; aA Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 § 196 ZPO Rz 3).Aus diesem Grund kann auch Paragraph 196, ZPO die Entscheidung der Vorinstanzen nicht tragen. Diese Bestimmung ist nach stRsp nicht auf Stoffsammlungsmängel anzuwenden (RIS-Justiz RS0037055, RS0037041). Daran ist zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel - wie hier - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen (Fucik in Rechberger3 Paragraph 196, ZPO Rz 2; Burgstaller, Zur Rügelast nach Paragraph 196, ZPO, BeitrZPR römisch eins [1982] 59, 69). Ob Paragraph 196, ZPO - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses vergleiche 4 Ob 50/06s = RZ 2006, 231) - auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, muss hier nicht entschieden werden (für eine in solchen Fällen bestehende Rügeobliegenheit Burgstaller aaO; aA Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 196, ZPO Rz 3).
4. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Da das Verfahren bisher auf die Verleitung zum Vertragsbruch beschränkt war, ist derzeit nicht auf die weiteren Streitpunkte einzugehen (Unschlüssigkeit des Unterlassungsbegehrens mangels Bestehens eines Vertrags zwischen der Beklagten und der S-AG; Unschlüssigkeit des Schadenersatzbegehrens; Verjährung). Das Erstgericht wird die vorbereitende Tagsatzung insofern zu ergänzen haben. Danach wird es gegebenenfalls weitere Beweise aufzunehmen haben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.