Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Beklagten habe sie deshalb nicht sittenwidrig gehandelt, weil sie mit Hilfe des Copyright-Vermerks unmissverständlich auf die fremde Leistung hingewiesen habe; sie habe sich damit nicht fremde Inhalte zu Eigen gemacht. Dadurch, dass der Copyright-Vermerk als Link ausgebildet sei, habe die Beklagte sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert, weil sie deren Leistungen beim Publikum bekannt gemacht habe. Eine Urheberrechtsverletzung sei deshalb zu verneinen, weil kein der Beklagten zurechenbarer Vervielfältigungs- oder Verbreitungsakt gegeben sei. Dazu ist zu erwägen:
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten (MR 2001, 304 <Swoboda und Walter> - Medienprofessor; MR 2001, 311 - C-Villas; MR 2002, 30 <Walter> - Wiener Landtagswahlkampf). Dabei ist die Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung, Vorführung, Vortrag oder Sendung) fällt (vgl dazu etwa - Wiener Landtagswahlkampf). Dabei ist die Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe (Aufführung, Vorführung, Vortrag oder Sendung) fällt vergleiche dazu etwa Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, 125; derselbe in Entscheidungsanmerkung MR 2001, 384 f [385] mit Literaturnachweisen in FN 1), bisher unbeantwortet geblieben. Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben.
Unterstellt man, dass die auf der Site der Klägerin abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Site sichtbar gemachten Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind und dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 - AUnterstellt man, dass die auf der Site der Klägerin abrufbaren und von der Beklagten mittels Link auf ihrer Site sichtbar gemachten Wetterkarten Werke iSd Paragraph eins, UrhG sind und dass der Urheber (der nur eine natürliche Person sein kann: MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; MR 2000, 381 - A-Flugschule mwN) der Klägerin unbeschränkte Werknutzungsrechte daran übertragen hat, hat die Beklagte urheberrechtlich dafür einzustehen, dass sie den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der Site der Klägerin zuzugreifen. Mag nun mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sog. Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vgl dazu Servern bei der Datenübermittlung im Netz; vergleiche dazu Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 107) verbunden sein, läge darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig wäre (so auch RL Rz 107) verbunden sein, läge darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd Paragraph 42, Absatz eins, UrhG, die als freie Werknutzung zulässig wäre (so auch Blocher, Internet und Recht, 229 f). Der Gebrauchszweck muss im übrigen nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen (ÖBl 1995, 184 - Ludus tonalis mwN).
Auch eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 42 Abs 1 UrhG im Lichte der (spätestens bis zum 22. 12. 2002 umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoAuch eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 42, Absatz eins, UrhG im Lichte der (spätestens bis zum 22. 12. 2002 umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2000 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL, abgedruckt in GRURInt 2001, 745 und bei Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht Anh 2) ändert an diesem Ergebnis nichts. Art 5 Abs 1 Info, Praxiskommentar zum Urheberrecht Anh 2) ändert an diesem Ergebnis nichts. Artikel 5, Absatz eins, Info-RL sieht eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor (Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rz 106 ff). Der Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 übernimmt diese Bestimmung nahezu wörtlich in einem § 41a UrhG neu (vgl dazu RL Rz 106 ff). Der Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 übernimmt diese Bestimmung nahezu wörtlich in einem Paragraph 41 a, UrhG neu vergleiche dazu Walter, Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 - Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217 ff, 220).
Für eine Überschreitung der Grenzen der durch ihre Links ermöglichten zulässigen freien Werknutzung hätte die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen zur urheberrechtlichen Gehilfenhaftung erst dann einzustehen, wenn sie Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht nur adäquat verursacht, sondern bewusst gefördert hätte (ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien mwN); solches wurde von der Klägerin aber weder behauptet noch bescheinigt.
Die grafische Gestaltung der einzelnen Webseiten der Site der Klägerin mit einer vertikalen Menüleiste am linken und einem horizontalen Werbebanner am oberen Seitenrand geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller Gestaltungselemente; sie ist damit kein Werk iSd § 1 UrhG (zur Werkeigenschaft von Websites vgl ÖBl 2001, 276 - www.telering.at und MR 2001, 311 - CDie grafische Gestaltung der einzelnen Webseiten der Site der Klägerin mit einer vertikalen Menüleiste am linken und einem horizontalen Werbebanner am oberen Seitenrand geht über eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, nicht hinaus und entbehrt individueller Gestaltungselemente; sie ist damit kein Werk iSd Paragraph eins, UrhG (zur Werkeigenschaft von Websites vergleiche ÖBl 2001, 276 - www.telering.at und MR 2001, 311 - C-Villas). Das Sichtbarmachen nur von Teilen der klägerischen Webseiten durch Links auf der Site der Beklagten ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung iS einer Umgestaltung der Ausgangsseite. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen demnach keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Site im Internet ohne gut sichtbaren Hinweis darauf präsentiert, einer Übernahme von Inhalten ihrer Site auf fremde Sites nicht zuzustimmen; ob darin schon eine konkludente Zustimmung liegt, urheberrechtliche Verwertungshandlungen zu dulden (so etwa Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212 ff), bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren Prüfung.
Den Vorinstanzen kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Beklagte sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt hätte. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt "übernimmt" die Beklagte keine (allenfalls urheberrechtlich geschützte) Leistung der Klägerin (vgl dazu ÖBl 2001, 220 [Den Vorinstanzen kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Beklagte sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt hätte. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt "übernimmt" die Beklagte keine (allenfalls urheberrechtlich geschützte) Leistung der Klägerin vergleiche dazu ÖBl 2001, 220 [Mayer] - Internet-Nachrichtenagentur), sondern ermöglicht den Nutzern ihrer Site nur einen vereinfachten Zugriff auf Inhalte der Site der Klägerin. Es liegt demnach kein Fall einer sittenwidrigen glatten Übernahme einer fremden Leistung (etwa durch Kopieren, Abschreiben uä) vor (vgl zu dieser Fallgruppe Nachrichtenagentur), sondern ermöglicht den Nutzern ihrer Site nur einen vereinfachten Zugriff auf Inhalte der Site der Klägerin. Es liegt demnach kein Fall einer sittenwidrigen glatten Übernahme einer fremden Leistung (etwa durch Kopieren, Abschreiben uä) vor vergleiche zu dieser Fallgruppe Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 68 mwN). Auch wird kein fremdes Arbeitsergebnis erschlichen, durch Vertrauensbruch erlangt oder zwecks Behinderung des Mitbewerbers systematisch nachgeahmt., Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 68 mwN). Auch wird kein fremdes Arbeitsergebnis erschlichen, durch Vertrauensbruch erlangt oder zwecks Behinderung des Mitbewerbers systematisch nachgeahmt.
Eine Wettbewerbswidrigkeit ist auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung zu verneinen. Die Beklagte führt nämlich durch die konkrete Gestaltung ihrer Site mittels Frame-Technik keine Verwechslungsgefahr herbei, weist doch der (deutlich lesbare) Copyright-Vermerk unter jeder Wetterkarte der Klägerin unzweideutig auf die Herkunft der sichtbaren Grafik hin, sodass eine Zuordnungsverwirrung insoweit ausgeschlossen ist und durch die Einstellung fremden Inhalts in den eigenen Gestaltungsrahmen nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei der durch Link (in Teilen) übernommenen fremden Seite um ein eigenes Angebot.
Letztlich beutet die Beklagte auch nicht den guten Ruf eines fremden Erzeugnisses in sittenwidriger Weise für ihre eigene Geschäftstätigkeit aus oder bringt die Klägerin in zu missbilligender Weise um die Früchte ihrer Arbeit, kann doch auch die Klägerin aus der Ausgestaltung des Copyright-Vermerks als Link auf ihre eigene Homepage Vorteile dadurch ziehen, dass ihre eigenen Leistungen im Internet leichter auffindbar sind. Auf letzteren Aspekt verweisen auch die ErläutRV zu § 17 ECG, der die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters (§ 3 Z 2 ECG) für elektronische Verweise regelt, jedoch weitergehende gesetzliche Vorschriften unberührt lässt (§ 19 Abs 1 ECG). Danach erleichtern Links (Verbindungen) die Benutzung des Internets und anderer Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer die Suche und die Eingabe einer entsprechenden Adresse erspart und stattdessen rasch und einfach weitere Informationen einsehen und abrufen kann. Diese Technologie bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das "Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen MouceVermerks als Link auf ihre eigene Homepage Vorteile dadurch ziehen, dass ihre eigenen Leistungen im Internet leichter auffindbar sind. Auf letzteren Aspekt verweisen auch die ErläutRV zu Paragraph 17, ECG, der die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) für elektronische Verweise regelt, jedoch weitergehende gesetzliche Vorschriften unberührt lässt (Paragraph 19, Absatz eins, ECG). Danach erleichtern Links (Verbindungen) die Benutzung des Internets und anderer Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer die Suche und die Eingabe einer entsprechenden Adresse erspart und stattdessen rasch und einfach weitere Informationen einsehen und abrufen kann. Diese Technologie bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das "Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen Mouce-Klick auf andere Inhalte umsteigen kann. Aber auch ein Anbieter kann aus einem auf einer fremden Webseite gesetzten Link Vorteile ziehen, weil damit sein Angebot einem größeren Nutzerkreis bekannt gemacht werden kann (abgedruckt bei Brenn, ECG, § 17)., ECG, Paragraph 17,).
Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen dadurch entgehen, dass der Nutzer der Site der Beklagten an der Homepage der Klägerin vorbeigeleitet wird, ist dabei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlich mit dem Link verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren, der für sich allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert (so auch Plaß aaO 606).
Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist die beanstandete Gestaltung der Site der Beklagten, die es ermöglicht, fremde Webseiten mittels Frame-Technik in Teilen sichtbar zu machen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die technischen Besonderheiten des Streitfalls waren im Verfahren erster Instanz antragsgemäß mit einem Zuschlag gem § 21 Abs 1 RATG in Höhe von 100 % abzugelten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die technischen Besonderheiten des Streitfalls waren im Verfahren erster Instanz antragsgemäß mit einem Zuschlag gem Paragraph 21, Absatz eins, RATG in Höhe von 100 % abzugelten.