Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil keine gesicherte Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "die bereits zuvor erhobene prozessuale Kompensandoeinwendung unter den gegebenen Umständen die nachträgliche außerprozessuale Aufrechnung durch den Kläger mit der Klagsforderung gegen die eingewendete Gegenforderung ausschließt". Die Revision enthält zu dieser Frage keine Ausführungen; sie macht auch keine anderen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung geltend, sondern beschränkt sich darauf, die angefochtene Entscheidung in mehreren Punkten zu bekämpfen.
Diese Punkte betreffen folgende Positionen: Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Schrammbord, Schalldämmung Wohnungseingangstür, Kinderspielplatz, Heizanlage, Raumhöhe, Fläche Tiefgarage, Begleitheizung, Wohnnutzfläche, Zinsschaden, Gegenforderung der Beklagten. Bei den Positionen Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Kinderspielplatz, Begleitheizung und Wohnnutzfläche bekämpfen die Kläger die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht. Fragen der Vertragsauslegung bilden jedoch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN). Dass und aus welchen Gründen das Berufungericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.Diese Punkte betreffen folgende Positionen: Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Schrammbord, Schalldämmung Wohnungseingangstür, Kinderspielplatz, Heizanlage, Raumhöhe, Fläche Tiefgarage, Begleitheizung, Wohnnutzfläche, Zinsschaden, Gegenforderung der Beklagten. Bei den Positionen Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Kinderspielplatz, Begleitheizung und Wohnnutzfläche bekämpfen die Kläger die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht. Fragen der Vertragsauslegung bilden jedoch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN). Dass und aus welchen Gründen das Berufungericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.
Bei ihren Ausführungen zu den Positionen Schalldämmung Wohnungseingangstüre, Heizanlage, Raumhöhe, Fläche Tiefgarage und Zinsschaden gehen die Kläger nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus. So hat das Erstgericht festgestellt, dass "die von der Firma Hutle angebotene Verbesserung einschließlich des Austausches des Türfutters mit garantiertem Ergebnis hinsichtlich der Schalldämmung" inklusive Umsatzsteuer 25.352 S kostet. Diese Feststellung können die Kläger nicht dadurch beseitigen, dass sie entgegenstehende "ergänzende" Feststellungen fordern. Zur Position Heizanlage hat das Erstgericht festgestellt, dass der von den Klägern gerügte Mangel einer vereinbarungswidrigen Vorlauftemperatur die Heizanlage in ihrer Gesamtheit betrifft, auch wenn der Mangel (auch) durch einen Austausch von Heizkörpern in der Wohnung der Kläger zu beheben ist. Von diesen Feststellungen weichen die Kläger ab, wenn sie nunmehr behaupten, der Mangel hätte (nur) in der unterschiedlichen Größe von Heizkörpern in der Wohnung der Kläger bestanden.
Zur Position Raumhöhe (Keller, Waschküche, Hauseingangsbereich, Stiege, Tiefgarage) hat das Erstgericht festgestellt, dass durch die festgestellten Ausführungsabweichungen der Wert der Wohnung nicht gemindert wird, weil die Wohnung selbst von den weder vereinbarungsnoch bauordnungswidrigen (im Falle der Tiefgarage: von der Baubehörde ausdrücklich bewilligten) Abweichungen betroffen ist. Mit diesen Feststellungen unvereinbar sind die Rechtsmittelausführungen der Kläger, wonach die Raumhöhe den Wert der Wohnung ganz wesentlich mitbestimme. Die Kläger wollen damit Gewährleistungsansprüche begründen, weil sie offenbar selbst erkennen, dass für den von ihnen angestrebten "Vorteilsausgleich" keine gesetzliche Grundlage besteht. Sie erachten es nämlich als unbillig, dass die Beklagte durch die Ausführungsabweichungen ersparte Baukosten behalten darf und wollen durch ihr Begehren erreichen, dass diese Einsparungen an sie weitergegeben werden.
Das ist auch der Grund ihres Preisminderungsanspruchs für die Verkürzung der Tiefgarage um 0,925 m, die zu einer Verringerung der Gesamtfläche von 16,03 m**2 geführt hätte, wäre nicht auch der Eingangsbereich umgeplant worden, so dass es letztlich nur zu einer Verringerung um 6,23 m**2 gekommen ist. Auch diese Planänderungen haben, wie das Erstgericht feststellt, den Gebrauchswert der Tiefgarage nicht gemindert, so dass kein Anspruch auf Preisminderung besteht.
Zur Position Zinsschaden hat das Erstgericht als nicht erwiesen angenommen, dass die Kläger durch die Mitteilung einer überhöhten förderungswürdigen Wohnnutzfläche durch die Beklagte und die daraus folgende Zuzählung überhöhter Wohnbauförderungen insofern einen Zinsennachteil erlitten haben, als sie für den - bisher weder zurückgeforderten noch zurückgezahlten - Darlehensanteil höhere Zinsen zahlen müssten. Von diesen Feststellungen weichen die Kläger ab, wenn sie behaupten, dass Schadenseintritt und Schadensumfang feststünden. Die Ausführungen der Kläger sind insoweit auch unschlüssig, weil sie verkennen, dass die höhere Zinsenbelastung auch dann entstanden wäre, wenn die förderungswürdige Wohnnutzfläche von Anfang an richtig angegeben worden wäre.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob § 14 Abs 7 der Garagenverordnung VlbgGBl 1976/31 Sollmaße festsetzt, die nicht überschritten werden dürfen, wenn darin eine "Mindestbreite" festgesetzt ist. Was unter einer "Mindestbreite" zu verstehen ist, ist so eindeutig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Soweit sich die Kläger auf ein Anerkenntnis des "Mangels" durch die Beklagte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Erstgericht - von ihnen in der Berufung unbekämpft - kein Anerkenntnis festgestellt hat.Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob Paragraph 14, Absatz 7, der Garagenverordnung VlbgGBl 1976/31 Sollmaße festsetzt, die nicht überschritten werden dürfen, wenn darin eine "Mindestbreite" festgesetzt ist. Was unter einer "Mindestbreite" zu verstehen ist, ist so eindeutig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Soweit sich die Kläger auf ein Anerkenntnis des "Mangels" durch die Beklagte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Erstgericht - von ihnen in der Berufung unbekämpft - kein Anerkenntnis festgestellt hat.
Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Kläger zur behaupteten Verjährung der Kaufpreisrestforderung der Beklagten. Die Kläger haben sich in erster Instanz nicht auf Verjährung berufen; ihr Verjährungseinwand im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung. Von Amts wegen ist auf die Verjährung nicht Bedacht zu nehmen (§ 1501 ABGB).Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Kläger zur behaupteten Verjährung der Kaufpreisrestforderung der Beklagten. Die Kläger haben sich in erster Instanz nicht auf Verjährung berufen; ihr Verjährungseinwand im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung. Von Amts wegen ist auf die Verjährung nicht Bedacht zu nehmen (Paragraph 1501, ABGB).
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat - anders als die Nebenintervenientin - auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen. Im Gegensatz zu den Kosten der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin waren daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat - anders als die Nebenintervenientin - auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen. Im Gegensatz zu den Kosten der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin waren daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.