Entscheidungstext 4Ob244/00m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob244/00m

Entscheidungsdatum

03.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid S*****, 2. Maysara S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei römisch eins ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Walter H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Jäger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 302.382,97 sA, Feststellung (Streitwert 20.000 S) und Herausgabe (Streitwert 1.000 S; Revisionsinteresse 287.405,51 S sA; Rekursinteresse 20.000 S), infolge Revision und "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der Kläger gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 2000, GZ 1 R 25/00m-169, mit denen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Oktober 1999, GZ 9 Cg 354/94g-158, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 4.021,07 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 670,21 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 14.899,50 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 2.483,25 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

1. Zum Rekurs der Kläger

Die Kläger haben aus dem Titel des Schadenersatzes an Kosten der außergerichtlichen Einigungsbemühungen des Zweitklägers einen auf die Kläger entfallenden Anteil von 20.000 S und an Kosten des Sachverständigen Ing. Elsässer 5.995 S geltend gemacht. Das Erstgericht hat beide Forderungen für nicht berechtigt erkannt. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg unzulässig sei. Es hat das Ersturteil daher insoweit als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen.

Die Kläger bekämpfen diese Entscheidung insoweit, als sie die anteiligen Kosten der Einigungsbemühungen des Zweitklägers von 20.000 S betrifft; ihr Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Kläger machen geltend, dass durch die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen zahlreiche strittige Punkte erledigt worden seien. Es erscheine unbillig, dass der damit verbundene erhebliche Aufwand nicht als eigener Anspruch unter dem Titel "Kosten des Hausobmanns" geltend gemacht werden könne. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch die Verweigerung einer Einigung über einen geringfügigen Teilanspruch die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen vorprozessualen Kosten zu umgehen.

Diese Ausführungen werden dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht:

Die Kläger haben als "Kosten des Hausobmanns" Kosten geltend gemacht, die durch die Bemühungen entstanden sein sollen, über die von ihnen behaupteten Mängel ihrer Eigentumswohnung eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten zu erreichen. Die Vergleichsbemühungen konnten, wie die Kläger in der Klage ausführen, nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so dass die Kläger in der Klage einen Betrag von 532.029,48 S aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung gefordert haben. Die geltend gemachten Kosten dieser Einigungsbemühungen sind demnach vorprozessuale Kosten, auch wenn der Prozessstoff durch die in einigen Punkten erzielte Einigung eingeschränkt werden konnte. Vorprozessuale Kosten können aber, wenn es - wie hier - zu einem Prozess in der Hauptsache kommt, nur in der Kostennote geltend gemacht werden können (Fucik in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 40, Rz 5 mwN).

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das Verfahren insoweit als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.

Der Rekurs musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

2. Zur Revision der Kläger

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil keine gesicherte Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "die bereits zuvor erhobene prozessuale Kompensandoeinwendung unter den gegebenen Umständen die nachträgliche außerprozessuale Aufrechnung durch den Kläger mit der Klagsforderung gegen die eingewendete Gegenforderung ausschließt". Die Revision enthält zu dieser Frage keine Ausführungen; sie macht auch keine anderen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung geltend, sondern beschränkt sich darauf, die angefochtene Entscheidung in mehreren Punkten zu bekämpfen.

Diese Punkte betreffen folgende Positionen: Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Schrammbord, Schalldämmung Wohnungseingangstür, Kinderspielplatz, Heizanlage, Raumhöhe, Fläche Tiefgarage, Begleitheizung, Wohnnutzfläche, Zinsschaden, Gegenforderung der Beklagten. Bei den Positionen Trittschall Stiegenhaus, Stiegenhaus Konstruktion, Kinderspielplatz, Begleitheizung und Wohnnutzfläche bekämpfen die Kläger die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht. Fragen der Vertragsauslegung bilden jedoch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN). Dass und aus welchen Gründen das Berufungericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.

Bei ihren Ausführungen zu den Positionen Schalldämmung Wohnungseingangstüre, Heizanlage, Raumhöhe, Fläche Tiefgarage und Zinsschaden gehen die Kläger nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus. So hat das Erstgericht festgestellt, dass "die von der Firma Hutle angebotene Verbesserung einschließlich des Austausches des Türfutters mit garantiertem Ergebnis hinsichtlich der Schalldämmung" inklusive Umsatzsteuer 25.352 S kostet. Diese Feststellung können die Kläger nicht dadurch beseitigen, dass sie entgegenstehende "ergänzende" Feststellungen fordern. Zur Position Heizanlage hat das Erstgericht festgestellt, dass der von den Klägern gerügte Mangel einer vereinbarungswidrigen Vorlauftemperatur die Heizanlage in ihrer Gesamtheit betrifft, auch wenn der Mangel (auch) durch einen Austausch von Heizkörpern in der Wohnung der Kläger zu beheben ist. Von diesen Feststellungen weichen die Kläger ab, wenn sie nunmehr behaupten, der Mangel hätte (nur) in der unterschiedlichen Größe von Heizkörpern in der Wohnung der Kläger bestanden.

Zur Position Raumhöhe (Keller, Waschküche, Hauseingangsbereich, Stiege, Tiefgarage) hat das Erstgericht festgestellt, dass durch die festgestellten Ausführungsabweichungen der Wert der Wohnung nicht gemindert wird, weil die Wohnung selbst von den weder vereinbarungsnoch bauordnungswidrigen (im Falle der Tiefgarage: von der Baubehörde ausdrücklich bewilligten) Abweichungen betroffen ist. Mit diesen Feststellungen unvereinbar sind die Rechtsmittelausführungen der Kläger, wonach die Raumhöhe den Wert der Wohnung ganz wesentlich mitbestimme. Die Kläger wollen damit Gewährleistungsansprüche begründen, weil sie offenbar selbst erkennen, dass für den von ihnen angestrebten "Vorteilsausgleich" keine gesetzliche Grundlage besteht. Sie erachten es nämlich als unbillig, dass die Beklagte durch die Ausführungsabweichungen ersparte Baukosten behalten darf und wollen durch ihr Begehren erreichen, dass diese Einsparungen an sie weitergegeben werden.

Das ist auch der Grund ihres Preisminderungsanspruchs für die Verkürzung der Tiefgarage um 0,925 m, die zu einer Verringerung der Gesamtfläche von 16,03 m**2 geführt hätte, wäre nicht auch der Eingangsbereich umgeplant worden, so dass es letztlich nur zu einer Verringerung um 6,23 m**2 gekommen ist. Auch diese Planänderungen haben, wie das Erstgericht feststellt, den Gebrauchswert der Tiefgarage nicht gemindert, so dass kein Anspruch auf Preisminderung besteht.

Zur Position Zinsschaden hat das Erstgericht als nicht erwiesen angenommen, dass die Kläger durch die Mitteilung einer überhöhten förderungswürdigen Wohnnutzfläche durch die Beklagte und die daraus folgende Zuzählung überhöhter Wohnbauförderungen insofern einen Zinsennachteil erlitten haben, als sie für den - bisher weder zurückgeforderten noch zurückgezahlten - Darlehensanteil höhere Zinsen zahlen müssten. Von diesen Feststellungen weichen die Kläger ab, wenn sie behaupten, dass Schadenseintritt und Schadensumfang feststünden. Die Ausführungen der Kläger sind insoweit auch unschlüssig, weil sie verkennen, dass die höhere Zinsenbelastung auch dann entstanden wäre, wenn die förderungswürdige Wohnnutzfläche von Anfang an richtig angegeben worden wäre.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob Paragraph 14, Absatz 7, der Garagenverordnung VlbgGBl 1976/31 Sollmaße festsetzt, die nicht überschritten werden dürfen, wenn darin eine "Mindestbreite" festgesetzt ist. Was unter einer "Mindestbreite" zu verstehen ist, ist so eindeutig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Soweit sich die Kläger auf ein Anerkenntnis des "Mangels" durch die Beklagte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Erstgericht - von ihnen in der Berufung unbekämpft - kein Anerkenntnis festgestellt hat.

Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Kläger zur behaupteten Verjährung der Kaufpreisrestforderung der Beklagten. Die Kläger haben sich in erster Instanz nicht auf Verjährung berufen; ihr Verjährungseinwand im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung. Von Amts wegen ist auf die Verjährung nicht Bedacht zu nehmen (Paragraph 1501, ABGB).

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat - anders als die Nebenintervenientin - auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen. Im Gegensatz zu den Kosten der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin waren daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E59337 04A02440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00244.00M.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_0040OB00244_00M0000_000

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