Entscheidungsgründe:
Am 13.1.1991 kam der Kläger auf der zum Schigebiet der Beklagten gehörigen Aualmpiste zu Sturz und wurde schwer verletzt. Das Gelände wird im Unfallsbereich durch einen in Hangfallinie verlaufenden Erosionsgraben unterbrochen, der aufgrund seiner Lage inmitten der Piste und der damals gegebenen geringen Schneelage als atypische Gefahrenquelle von der Beklagten hätte abgesichert werden müssen.
Hätte der Kläger allerdings seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise den gegebenen Verhältnissen angepaßt (es herrschte Nebel und Schneefall) wäre es ihm möglich gewesen, den Graben rechtzeitig zu erkennen und unfallverhütend zu reagieren.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine dorso-kraniale Hüftgelenksfraktur links mit Quetschung des Ischiasnervs, Rippenfrakturen und Prellungen des Brustkorps und der linken Hand. Nach einem mehrere Wochen dauernden stationären Krankenhausaufenthalt wurde er bis Ende 1991 physikotherapeutisch betreut. Es verblieben eine Restlähmung des Ischiasnervs links mit kleinem peripheren Ausfall der Motorik, ein Sensibilitätsausfall im Beinbereich und eine Schwäche im Adduktoren-Bereich. Der Kläger ist sowohl bei belastenden Tätigkeiten wie auch bei sportlicher Betätigung beeinträchtigt. Die Invalidität bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, aber auch auf gemischte Tätigkeiten eines Meisters im Betrieb - der Kläger ist selbständiger Elektrounternehmer - beträgt 30 %. Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger begehrte zunächst Schmerzengeld (S 250.000,--) und Verdienstentgang (S 92.664,--). Er sei als selbständiger Elektromeister tätig. Die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe er durch erhöhte Personalkosten nur zum Teil wettmachen können. Gleichzeitig stellte er den Feststellungsantrag, wonach die Beklagte auch für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall zur Gänze hafte und brachte hiezu vor, Dauerschäden seien nicht ausgeschlossen. Er habe somit ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger mit S 15.000,--.
Nach Ausdehnung der Schmerzengeldforderung auf S 460.000,-- und darauffolgender Einschränkung des Klagebegehrens zufolge eines vom Kläger zugestandenen Mitverschuldens von einem Drittel dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren schließlich mit Schriftsatz vom 8.11.1995 um S 93.307,21 aus. Er habe in den Jahren 1991 und 1992 ein neues Wohnhaus errichtet. Aufgrund seiner Fähigkeiten wäre er im Stand gewesen, den gesamten Innenausbau selbst zu machen, die unfallskausalen Verletzungen hätten ihn jedoch daran gehindert. Er habe daher Fremdleistungen in Höhe von (ungekürzt) DM 19.574,94 in Anspruch nehmen müssen. Die Arbeiten am Haus seien erst November/Anfang Dezember 1992 fertiggestellt worden. Die Höhe des ihm daraus entstandenen Schadens habe sich frühestens am 31.12.1992, dem Zeitpunkt der Rechnungslegung durch die Professionisten, ergeben.
Die Beklagte bestritt ihre Verpflichtung, die Geländefurche abzusichern, der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht, ein Verdienstentgang dem Kläger nie entstanden, die Forderung betreffend Mehrkosten von Professionisten bei Errichtung des Hauses verjährt.
Das Erstgericht ging von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile aus. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Absicherung der Piste vor atypischen Gefahren - um eine solche handle es sich beim gegenständlichen Graben - verletzt. Der Kläger habe gegen das Verbot des Fahrens auf Sicht verstoßen. Für die vom Kläger erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld in Höhe von (ungekürzt) S 325.000,-- angemessen. Das Erstgericht sprach 50 % des berechtigten Schmerzengeldes und des als Mehraufwand für die Beschäftigung von Professionisten beim Hausbau geltend gemachten Betrages, insgesamt S 232.480,41 sA zu. Es stellte fest, daß die Beklagte dem Kläger zur Hälfte für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall hafte. Die auf den Mitverschuldensanteil des Klägers anfallenden Teilbeträge und den eingeklagten Verdienstentgang wies das Erstgericht ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für den Rekurs noch von Bedeutung, ergänzend fest, der Kläger habe in den Jahren 1991 und 1992 ein neues Wohnhaus errichtet. Der Bau sei 1991 begonnen, der Rohbau Ende Oktober 1991 fertiggestellt worden. Mit den Innenausbauarbeiten sei noch im Herbst 1991 begonnen und die Arbeiten seien im Frühjahr 1992 weitergeführt worden. Der Kläger sei im August 1992 eingezogen. Im Zusammenhang mit den Innenausbauarbeiten dieses Hauses seien Kosten in Höhe von DM 19.574,94 aus der Tätigkeit nachstehender Professionisten entstanden:
1.) Firma Fruhstorfer DM 14.250,--. Der Kläger habe die Firma Fruhstorfer mit der Durchführung der Heizung und Sanitärinstallation frühestens im Herbst 1991 betraut, ein Kostenvorschuß sei nicht eingeholt, die Arbeiten seien in Regie geleistet worden. Die Endabrechnung sei in vier Teilrechnungen datiert vom 31.12.1992 erfolgt und habe Tätigkeiten im Zuge der Erstellung des Rohbaues wie auch die nachfolgende Heizungs- und Sanitärinstallation umfaßt. Der Kläger hätte die von Fruhstorfer durchgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme des Brenneranschlusses bei der Heizanlage, selbst durchführen können.
2.) Firma Arnold Mietservice DM 2.474,94 für Leistungen im Zusammenhang mit Pflasterarbeiten. Die Bautätigkeit sei mit den Terrassen- und Gartengestaltungsarbeiten im Herbst 1992 abgeschlossen worden. Der Kläger hätte auch diese Arbeiten selbst durchführen können.
3.) Im Frühjahr 1992 seien in den im Haus des Klägers befindlichen Mietwohnungen wie auch in der eigenen Wohnung des Klägers Kosten durch das Aufstellen von Rigipswänden in Höhe von DM 2.850,-- entstanden. Die Arbeiten seien im Frühjahr 1992 durchgeführt worden.
In seiner Berufung begehrte der Kläger die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung und den Zuspruch von Schmerzengeld und Mehraufwand für Bautätigkeit im Ausmaß von zwei Dritteln.
Die Berufung der Beklagten strebte die vollständige Klagsabweisung an.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es ging von einer Verschuldensteilung 1:2 zugunsten des Klägers aus und sprach mit Teilurteil Schmerzengeld in Höhe von S 216.666,67 sA zu (das sind zwei Drittel des berechtigten, ungekürzten Schmerzengeldanspruches von S 325.000,--). Es stellte fest, daß die Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 13.1.1991 zu zwei Dritteln haftet. Im Umfang des Zuspruches eines Teilbetrages von S 69.980,41 sowie der Abweisung eines Teilbetrages von S 23.326,80 (beide betreffen den Mehraufwand für Professionistenleistungen) hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Verjährungsfrist könne nicht vor Schadenseintritt beginnen. Der Schade sei mit Eintritt der Fälligkeit des den Professionisten zustehenden Entgelts eingetreten. Das Erstgericht habe daher ergänzend zu ermitteln, wann die einzelnen Rechnungen fällig geworden seien, bzw, sollte der Kläger vor Fälligkeit bezahlt haben, wann er die Zahlungen geleistet hat.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung (das Teilurteil) nicht zulässig sei. Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung sei hingegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof deshalb zulässig, weil zur hier entscheidenden Frage, ob die Verjährungsfrist mit konkretem Eintritt des Schadens im Vermögen des Geschädigten beginnt oder bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist, daß in seinem Vermögen ein Schaden eintreten werde, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Das Teilurteil blieb unangefochten.