Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Klägers werde ein Lichtbild dann, wenn es in einer Aufbahrungshalle aufgestellt werde, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 16 Abs 2 UrhG); die Ausübung dieses Verbreitungsrechts bedürfe der Zustimmung des Fotografen. Dessen vorangegangene Einwilligung, das Lichtbild im Rahmen einer Todesanzeige in einem Printmedium zu veröffentlichen, bewirke keine Erschöpfung seines Verbreitungsrechts, wenn - wie hier - zur Aufstellung in der Aufbahrungshalle ein anderes Vervielfältigungsstück verwendet werde. Dazu ist zu erwägen:Nach Auffassung des Klägers werde ein Lichtbild dann, wenn es in einer Aufbahrungshalle aufgestellt werde, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Paragraph 16, Absatz 2, UrhG); die Ausübung dieses Verbreitungsrechts bedürfe der Zustimmung des Fotografen. Dessen vorangegangene Einwilligung, das Lichtbild im Rahmen einer Todesanzeige in einem Printmedium zu veröffentlichen, bewirke keine Erschöpfung seines Verbreitungsrechts, wenn - wie hier - zur Aufstellung in der Aufbahrungshalle ein anderes Vervielfältigungsstück verwendet werde. Dazu ist zu erwägen:
Nach § 74 Abs 1 UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Befugnisse richtet sich nach den in § 74 Abs 7 UrhG aufgezählten, für Lichtbilder entsprechend anwendbar erklärten urheberrechtlichen Bestimmungen, darunter auch §§ 16 und 18 Abs 3 UrhG.Nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Befugnisse richtet sich nach den in Paragraph 74, Absatz 7, UrhG aufgezählten, für Lichtbilder entsprechend anwendbar erklärten urheberrechtlichen Bestimmungen, darunter auch Paragraphen 16 und 18 Absatz 3, UrhG.
Das österreichische Urheberrecht regelt - anders etwa als das deutsche Urheberrecht in § 12 dUrhG - das Veröffentlichungsrecht nicht gesondert, sondern behandelt es im Rahmen der einzelnen Verwertungsrechte als notwendigen Bestandteil einer jeden Verwertung (Ciresa, Urheberrecht aktuell, 91; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 38; desselbe, Geistiges Eigentum 1198). So umfasst das Verbreitungsrecht des Urhebers das ausschließliche Recht, Werkstücke feilzuhalten oder auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (§ 16 Abs 1 UrhG). Auch bedarf der öffentliche Vortrag, die öffentliche Aufführung und die öffentliche Vorführung von Werken der Einwilligung des Urhebers (§ 18 Abs 1 UrhG), wobei zu den dem Urheber vorbehaltenen Verwertungshandlungen auch die mit Hilfe technischer Einrichtungen bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen außerhalb des Ortes, wo sie stattfinden, zählen (§ 18 Abs 3 UrhG).Das österreichische Urheberrecht regelt - anders etwa als das deutsche Urheberrecht in Paragraph 12, dUrhG - das Veröffentlichungsrecht nicht gesondert, sondern behandelt es im Rahmen der einzelnen Verwertungsrechte als notwendigen Bestandteil einer jeden Verwertung (Ciresa, Urheberrecht aktuell, 91; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 38; desselbe, Geistiges Eigentum 1198). So umfasst das Verbreitungsrecht des Urhebers das ausschließliche Recht, Werkstücke feilzuhalten oder auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (Paragraph 16, Absatz eins, UrhG). Auch bedarf der öffentliche Vortrag, die öffentliche Aufführung und die öffentliche Vorführung von Werken der Einwilligung des Urhebers (Paragraph 18, Absatz eins, UrhG), wobei zu den dem Urheber vorbehaltenen Verwertungshandlungen auch die mit Hilfe technischer Einrichtungen bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen außerhalb des Ortes, wo sie stattfinden, zählen (Paragraph 18, Absatz 3, UrhG).
Die Frage der Öffentlichkeit spielt demnach bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 66). Die dem Urheber durch das UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers; der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstücks berechtigt deshalb den Erwerber noch nicht dazu, das Werk mit seiner Hilfe öffentlich aufzuführen (SZ 60/9 = MR 1987, 54 <Walter> = ÖBl 1987, 82 - Sexshop).
Die Frage der Öffentlichkeit hat die Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit Aufführungen von Musik wiederholt beschäftigt. Danach liegt eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist (SZ 71/8 = MR 1998, 154 Die Frage der Öffentlichkeit hat die Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit Aufführungen von Musik wiederholt beschäftigt. Danach liegt eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (Paragraph 18, UrhG) immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist (SZ 71/8 = MR 1998, 154 <Walter> - Hochzeitsmusik; MR 2002, 236 <Walter> - Figurstudio). Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird (MR 2002, 236 <Walter> - Figurstudio mwN). Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will (SZ 71/8 = MR 1998, 154 - Figurstudio mwN). Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" iSd Paragraph 18, UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will (SZ 71/8 = MR 1998, 154 <Walter> - Hochzeitsmusik; SZ 71/101 = ÖBl 1999, 98 - Thermenhotel L. mwN; MR 2002, 236 <Walter> - Figurstudio).
Nach diesen Grundsätzen wurde etwa eine Hochzeitsfeier mit Musik, an der rund 120 Personen teilnahmen, nicht als öffentlich eingestuft; die eingeladenen Gäste seien nämlich durch ihre Beziehung zum Brautpaar miteinander verbunden. Auch wenn das Gasthaus, in dem die Feier stattfand, frei zugänglich sei, werde eine Hochzeitsfeier nicht als allgemein zugängliche Veranstaltung empfunden, sondern sei typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnen.
Diese Rechtsprechung lässt sich so zusammenfassen, dass eine Wiedergabe dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (Walter, MR 2002, 237). Dabei macht die Hörbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist (Walter, MR 1998, 155).
Dieser von der Rechtsprechung geprägte Öffentlichkeitsbegriff muss - weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt (stRsp: MR 2003, 162 <Walter> - Felsritzbild mwN) - auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof etwa schon ausgesprochen, dass der Begriff der Öffentlichkeit bei der Vorführung von Lichtbildern (Laufbildern) iSd § 74 Abs 1 UrhG nicht anders zu beurteilen ist als bei der Aufführung eines Filmwerks nach § 18 Abs 1 UrhG, weil es in beiden Fällen nur auf den Personenkreis ankommt, dem ein Lichtbild zugänglich gemacht wird (SZ 60/9 = MR 1987, 54 - Felsritzbild mwN) - auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof etwa schon ausgesprochen, dass der Begriff der Öffentlichkeit bei der Vorführung von Lichtbildern (Laufbildern) iSd Paragraph 74, Absatz eins, UrhG nicht anders zu beurteilen ist als bei der Aufführung eines Filmwerks nach Paragraph 18, Absatz eins, UrhG, weil es in beiden Fällen nur auf den Personenkreis ankommt, dem ein Lichtbild zugänglich gemacht wird (SZ 60/9 = MR 1987, 54 <Walter> = ÖBl 1987, 82 - Sexshop).
Wendet man demnach die für die Abgrenzung öffentlicher von privaten Musikaufführungen entwickelten Grundsätze auf Lichtbildwerke an, so ist das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson nicht als Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers zu beurteilen und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Werkvermittlung erfolgt in einem solchen Fall nämlich an einen bestimmt abgegrenzten, durch gegenseitige persönliche Beziehungen zum Verstorbenen verbundenen Personenkreis. Auch ist die einem Begräbnis vorangehende Trauerfeier - von hier nicht gegebenen Ausnahmen, etwa bei einem Staatsbegräbnis, abgesehen - typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnen. Dass das Lichtbild des Verstorbenen unter den vorliegenden Umständen auch von Personen wahrgenommen werden konnte, die keinerlei Beziehung zum Verstorbenen hatten (wie etwa Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens oder Lieferanten von Kränzen), steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dies unvermeidbar und vom Veranstalter nicht beabsichtigt ist.
Hat die Beklagte demnach keine über die private Sphäre hinauswirkende Nutzung von Lichtbildern, an denen die Rechte dem Kläger zustehen, zu verantworten, kommt es nicht weiter darauf an, in wieviel Fällen die Beklagte auf die beschriebene Weise gehandelt hat, ob der Tatbestand des § 75 Abs 1 UrhG verwirklicht oder ob Verbreitungsrechte des Klägers an den von der Beklagten verwendeten Lichtbildern gem § 16 Abs 3 UrhG erschöpft waren. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.Hat die Beklagte demnach keine über die private Sphäre hinauswirkende Nutzung von Lichtbildern, an denen die Rechte dem Kläger zustehen, zu verantworten, kommt es nicht weiter darauf an, in wieviel Fällen die Beklagte auf die beschriebene Weise gehandelt hat, ob der Tatbestand des Paragraph 75, Absatz eins, UrhG verwirklicht oder ob Verbreitungsrechte des Klägers an den von der Beklagten verwendeten Lichtbildern gem Paragraph 16, Absatz 3, UrhG erschöpft waren. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren bei der gegebenen Bemessungsgrundlage 50 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren bei der gegebenen Bemessungsgrundlage 50 %.