Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin erwecke der beanstandete Werbevergleich den unrichtigen Eindruck, für die Werbeleistung eines Mediums sei die Auflagezahl von wesentlicher Relevanz; Auflagezahlen und Tausend-Auflage-Preise von Kauf- und Gratiszeitungen seien in Wahrheit nicht vergleichbar, weil Kaufzeitungen mit 1.000 Exemplaren einer Auflage ungleich mehr Leser erreichten als Gratiszeitungen. Dazu ist zu erwägen:
Es besteht ein allgemeines Interesse, dass der Wettbewerb seine Funktionen durch eine Verbesserung der Markttransparenz erfüllen kann, wofür eine den Verbraucher sachlich und wahrheitsgemäß unterrichtende Werbung dienlich ist. Ausgehend vom Leitbild des Leistungswettbewerbs ist deshalb eine vergleichende Werbung solange nicht als anstößig im Wettbewerb anzusehen, als sie wahr ist und nicht über das Maß hinausgeht, das nötig ist, um die Vorzüge der angepriesenen Ware oder Leistung in das richtige Licht zu rücken (Baumbach/Hefermehl dUWG22 § 1 Rz 365a). dUWG22 Paragraph eins, Rz 365a).
Ein Vergleich zu Werbezwecken entspricht nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden (ÖBl 1997, 66 - Sparpreise mwN; MR 2000, 184 - Weitester Leserkreis). Vergleichende Werbung ist nach Lehre und Rechtsprechung dann unzulässig, wenn sie das "Sachlichkeitsgebot" verletzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Vergleich auf wettbewerbsfremde Tatsachen bezieht, also auf solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 30 Rz 50; ÖBl 1992, 106 - Staubsauger, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 30, Rz 50; ÖBl 1992, 106 - Staubsauger-Test).
Prunbauer (Die vergleichende [Preis-]Werbung, RdW 1989, 15 ff, 20) geht davon aus, dass außerhalb des reinen Preisvergleichs eine Aufklärung des Publikums über relevante Unterschiede der verglichenen Produkte zulässig ist, wenn für sie ein "hinreichender Grund" vorliegt.
Nach Art 3a Abs 1 der Richtlinie Nr 97/55 EG ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn die in Art 3a Abs 1 lit aNach Artikel 3 a, Absatz eins, der Richtlinie Nr 97/55 EG ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn die in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a,-h genannten Bedingungen positiver oder negativer Art erfüllt sind (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 Rz 366b mN zur Rsp des BGH). Die Eigenschaften der Waren oder Leistungen, die dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen (lit b), müssen objektiv verglichen werden, und es müssen aaO Paragraph eins, Rz 366b mN zur Rsp des BGH). Die Eigenschaften der Waren oder Leistungen, die dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen (Litera b,), müssen objektiv verglichen werden, und es müssen wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften sein (lit c). Ob eine Eigenschaft wesentlich ist, ist aus der Sicht der Anbieter und der Verbraucher zu beantworten. Danach unwesentliche Eigenschaften können nicht die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung begründen. Ist eine verglichene Eigenschaft wesentlich, so wird sie idR auch für die Verbraucher rechtlich relevant sein. Sachgerecht ist für die Wesentlichkeit und Relevanz eine weite Auslegung, weil von ihr die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung abhängt (, nachprüfbare und typische Eigenschaften sein (Litera c,). Ob eine Eigenschaft wesentlich ist, ist aus der Sicht der Anbieter und der Verbraucher zu beantworten. Danach unwesentliche Eigenschaften können nicht die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung begründen. Ist eine verglichene Eigenschaft wesentlich, so wird sie idR auch für die Verbraucher rechtlich relevant sein. Sachgerecht ist für die Wesentlichkeit und Relevanz eine weite Auslegung, weil von ihr die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung abhängt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 367c).
Diesen Grundsätzen folgend ist der beanstandete Werbevergleich unzulässig. Er hat nämlich mit der Auflagenhöhe eine für die Werbewirksamkeit der verglichenen Dienstleistung (Inserat in einem Printmedium) nicht aussagekräftige und somit nicht relevante Eigenschaft zum Gegenstand, die (als "1000-Auflage-Preis") in Relation zu den Inseratenkosten gesetzt wird, obwohl die verbreitete Auflage einer Zeitung keinen Schluss darauf zulässt, wieviele Personen mit diesem Werbeträger tatsächlich erreicht werden. Dieser Vergleich einer wettbewerbsfremden Tatsache, mag er sich auch nur an ein Fachpublikum wenden und wahr sein, ist unsachlich, weil er nicht geeignet ist, auf Vorzüge der angepriesenen Leistung hinzuweisen und damit zur Information der angesprochenen Verkehrskreise über einen für das Marktverhalten wesentlichen Umstand beizutragen. Er unterstellt vielmehr einen (in Wahrheit nicht gegebenen) Zusammenhang zwischen Auflage und erreichter Leserzahl.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.