Begründung:
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dessen Zweck es vor allem ist, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern zählen mehr als 370 Fachgruppen, Gremien und Innungen der österreichischen Wirtschaftskammern; unter ihnen ist die Wiener Landesinnung der Optiker und Hörgeräteakustiker.
Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten Warenhäuser. Sie besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 (§ 124 Z 10 GewO 1994 idF GRNov 1997); sie ist jedoch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikergewerbe nach § 94 Z 64 GewO 1994 (§ 94 Z 32 GewO 1994 idF GRNov 1997).Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten Warenhäuser. Sie besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 (Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 in der Fassung GRNov 1997); sie ist jedoch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikergewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994 (Paragraph 94, Ziffer 32, GewO 1994 in der Fassung GRNov 1997).
Die Beklagte vertreibt in ihren Warenhäusern auch "Fertiglesebrillen mit asphärischen Kunststoffgläsern", die mit folgenden Hinweisen versehen sind:
"Fertiglesebrille
mit
asphärischen
Kunststoffgläsern
o mehr Qualität
o leichtere Scheiben
höherer
Tragekomfort
ohne Einverständnis
ihres Augenarztes
immer nur kurzzeitig tragen
Erzeugnis ist nickelhältig
und deshalb mit
Allergieschutzbeschichtung versehen"
Die Beklagte bezieht die Fertiglesebrillen in verschiedenen Dioptrieabstufungen aus Deutschland. Die Brillen werden nicht durch einen Augenarzt verordnet oder unter Bedachtnahme auf den Sehfehler des Kunden angepaßt, sondern im Wege der Selbstbedienung vertrieben. Die Brillen kosten inklusive Umsatzsteuer etwa S 158,70. Sie sind damit erheblich billiger als individuell angepaßte Brillen, wie sie bei Optikern erhältlich sind.
Der Kläger begehrt zu Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, Korrektionsbrillen zu vertreiben und/oder anzubieten, solange sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk ist. Die Fertiglesebrillen seien Korrektionsbrillen, deren Vertrieb gemäß § 94 Z 64, § 96 GewO 1994 den Augenoptikern vorbehalten sei. Die Beklagte besitze keine Gewerbeberechtigung für das Augenoptikergewerbe. Ihr Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Nicht passende Korrektionsbrillen könnten sich negativ auf die Gesundheit und das Sehvermögen auswirken.Der Kläger begehrt zu Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, Korrektionsbrillen zu vertreiben und/oder anzubieten, solange sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk ist. Die Fertiglesebrillen seien Korrektionsbrillen, deren Vertrieb gemäß Paragraph 94, Ziffer 64,, Paragraph 96, GewO 1994 den Augenoptikern vorbehalten sei. Die Beklagte besitze keine Gewerbeberechtigung für das Augenoptikergewerbe. Ihr Verstoß gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Nicht passende Korrektionsbrillen könnten sich negativ auf die Gesundheit und das Sehvermögen auswirken.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Fertiglesebrillen gefährdeten die Gesundheit nicht. In Deutschland sei der Vertrieb von Fertiglesebrillen ohne Einschränkung gestattet.
§ 96 GewO sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Regelung schränke den Handel mit Fertiglesebrillen massiv ein, indem der Vertrieb der sehr kleinen Gruppe von Optikern vorbehalten werde. Gerade die Optiker hätten aber kein Interesse, Fertiglesebrillen zu vertreiben. Fertiglesebrillen stünden in Konkurrenz zu den wesentlich teureren, individuell angepaßten Brillen.Paragraph 96, GewO sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Regelung schränke den Handel mit Fertiglesebrillen massiv ein, indem der Vertrieb der sehr kleinen Gruppe von Optikern vorbehalten werde. Gerade die Optiker hätten aber kein Interesse, Fertiglesebrillen zu vertreiben. Fertiglesebrillen stünden in Konkurrenz zu den wesentlich teureren, individuell angepaßten Brillen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Fertiglesebrillen seien Korrektionsbrillen, deren Vertrieb den Optikern vorbehalten sei. Mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen verstoße die Beklagte gegen § 96 GewO 1994 und, da sie sich dadurch Aufwendungen erspare und ihre wettbewerbliche Ausgangsposition verbessere, auch gegen § 1 UWG. Der Optikervorbehalt gemäß § 96 GewO 1994 sei eine Verkaufsmodalität und stehe daher nicht im Widerspruch zu Art 30 EGV.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Fertiglesebrillen seien Korrektionsbrillen, deren Vertrieb den Optikern vorbehalten sei. Mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen verstoße die Beklagte gegen Paragraph 96, GewO 1994 und, da sie sich dadurch Aufwendungen erspare und ihre wettbewerbliche Ausgangsposition verbessere, auch gegen Paragraph eins, UWG. Der Optikervorbehalt gemäß Paragraph 96, GewO 1994 sei eine Verkaufsmodalität und stehe daher nicht im Widerspruch zu Artikel 30, EGV.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO idF vor der WGN 1997) und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte ziehe nicht in Zweifel, daß sie mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen gesetzwidrig handelt, wenn § 94 Z 64, § 96 GewO 1994 mit Art 30 EGV vereinbar sind. Dies sei zu bejahen, weil es sich dabei um eine Verkaufsmodalität handle. Die Einschränkung gelte für alle, die Korrektionsbrillen in Verkehr bringen. Sie umfasse unterschiedslos inländische und ausländische Erzeugnisse.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997) und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte ziehe nicht in Zweifel, daß sie mit dem Vertrieb von Fertiglesebrillen gesetzwidrig handelt, wenn Paragraph 94, Ziffer 64,, Paragraph 96, GewO 1994 mit Artikel 30, EGV vereinbar sind. Dies sei zu bejahen, weil es sich dabei um eine Verkaufsmodalität handle. Die Einschränkung gelte für alle, die Korrektionsbrillen in Verkehr bringen. Sie umfasse unterschiedslos inländische und ausländische Erzeugnisse.