Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der zwar formal den gesamten Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft, das Rechtsmittel inhaltlich aber nur soweit ausführt, als es sich gegen die nicht vollständige Stattgebung ihrer Erhöhungsanträge richtet, zur Herabsetzung der Unterhaltsleistung ab 1. 2. 1998 infolge Hinzutretens einer weiteren Unterhaltsverpflichtung hingegen nichts vorbringt, ist zulässig; er ist auch berechtigt im Sinne des Aufhebungsantrages.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß als für die Unterhaltsbemessung maßgebendes Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen ist (SZ 69/203 mwN). Die dem unterhaltspflichtigen Vater aus der teilweisen Vermietung seines Hauses zufließenden Mieteinnahmen könnten daher nur unter der Prämisse bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, daß die zur Erzielung dieses Zusatzeinkommens aufgewendeten Rückzahlungen für Hypothekarkredite als unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten anerkannt würden. Dies wird aber nach der vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. die Übersicht bei Gitschthaler in JBl 1997, 34; vgl. auch EFSlg 73.205) nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet:Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß als für die Unterhaltsbemessung maßgebendes Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen ist (SZ 69/203 mwN). Die dem unterhaltspflichtigen Vater aus der teilweisen Vermietung seines Hauses zufließenden Mieteinnahmen könnten daher nur unter der Prämisse bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, daß die zur Erzielung dieses Zusatzeinkommens aufgewendeten Rückzahlungen für Hypothekarkredite als unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten anerkannt würden. Dies wird aber nach der vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche die Übersicht bei Gitschthaler in JBl 1997, 34; vergleiche auch EFSlg 73.205) nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet:
Lediglich Kredite, die zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen bzw. zur Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners oder für exstenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden sind, sind danach abzugsfähige Aufwendungen.
Der erkennende Senat teilt mit dem Rekursgericht die Meinung Gitschthalers, daß es nicht sachgerecht wäre, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Vermietet demnach ein unselbständig tätiger Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" unterhaltsrechtlich solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten für die Anschaffung des Wohnraums nicht übersteigen. Eine Verpflichtung des unselbständig tätigen Unterhaltsschuldners, sein freies Vermögen auf eine solche Weise anzulegen, daß ihm daraus möglichst hohe Erlöse zufließen, an denen auch die Unterhaltsberechtigten teilhaben können, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Solange das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit nicht infolge der Vermietung vermindert wird, tritt auch für den Fall, daß die Nebentätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste herbeiführt, noch keine Passivierung der Bemessungsgrundlage zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ein.
Dennoch erweist sich die Rechtssache noch nicht als spruchreif. Unstrittig ist nämlich, daß der unterhaltspflichtige Vater sein teilweise vermietetes Haus auch selbst bewohnt. Es kann daher nur jener Teil des von ihm zu leistenden Kreditrückzahlungsaufwandes die erzielten Mieteinnahmen mindern, der anteilig auf die vermietete Fläche entfällt; Ausgaben des täglichen Lebens des Unterhaltspflichtigen, wozu auch die Rückzahlungsraten für Wohnungskredite betreffend die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zählen, können die Unterhaltsbemessungsgrundlage hingegen grundsätzlich nicht schmälern (vgl. die bei Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 244 unter 4. angeführte Judikatur). Feststellungen über das Verhältnis der vermieteten gegenüber den vom Kindesvater selbst benützten Räumen des Hauses fehlen und werden vom Erstgericht nachzutragen sein. Dem Revisionsrekurs war deshalb im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.Dennoch erweist sich die Rechtssache noch nicht als spruchreif. Unstrittig ist nämlich, daß der unterhaltspflichtige Vater sein teilweise vermietetes Haus auch selbst bewohnt. Es kann daher nur jener Teil des von ihm zu leistenden Kreditrückzahlungsaufwandes die erzielten Mieteinnahmen mindern, der anteilig auf die vermietete Fläche entfällt; Ausgaben des täglichen Lebens des Unterhaltspflichtigen, wozu auch die Rückzahlungsraten für Wohnungskredite betreffend die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zählen, können die Unterhaltsbemessungsgrundlage hingegen grundsätzlich nicht schmälern vergleiche die bei Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 244 unter 4. angeführte Judikatur). Feststellungen über das Verhältnis der vermieteten gegenüber den vom Kindesvater selbst benützten Räumen des Hauses fehlen und werden vom Erstgericht nachzutragen sein. Dem Revisionsrekurs war deshalb im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.