Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr Ölgemälde ohne ihre Zustimmung vervielfältigt und verbreitet und damit gegen §§ 15, 16 UrhG verstoßen; zusätzlich sei auch der Tatbestand des § 18a UrhG erfüllt.Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr Ölgemälde ohne ihre Zustimmung vervielfältigt und verbreitet und damit gegen Paragraphen 15,, 16 UrhG verstoßen; zusätzlich sei auch der Tatbestand des Paragraph 18 a, UrhG erfüllt.
1.1. Nach herrschender Auffassung muss zur Erlangung von Urheberrechtsschutz das Ergebnis der Gestaltung eines bestimmten Vorstellungsinhalts sinnlich (zB durch Worte, Bilder, Gebärden) wahrnehmbar werden (Kucsko in Kucsko, urheber.recht 86 mwN). Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee (RIS-Justiz RS0076830 [T1]).
2.1. Im Anlassfall macht die Klägerin Rechtsverletzungen in Form nicht autorisierter Vervielfältigungsstücke (§ 15 UrhG) sowie Eingriffe in das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG) bzw das Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18a UrhG) geltend.2.1. Im Anlassfall macht die Klägerin Rechtsverletzungen in Form nicht autorisierter Vervielfältigungsstücke (Paragraph 15, UrhG) sowie Eingriffe in das Verbreitungsrecht (Paragraph 16, UrhG) bzw das Zurverfügungsstellungsrecht (Paragraph 18 a, UrhG) geltend.
2.2.1. § 15 UrhG ordnet dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen (2.2.1. Paragraph 15, UrhG ordnet dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen (M. Walter, Österreichisches Urheberrecht I, 271)., Österreichisches Urheberrecht römisch eins, 271).
2.2.2. Ein einzelnes Werkexemplar kann in körperlicher Form nur von einem verhältnismäßig kleinen Kreis an Lesern, Hörern oder Betrachtern wahrgenommen werden. Dieser Kreis vergrößert sich, wenn das Werk vervielfältigt wird und zahlreiche Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit gelangen. Damit vergrößert sich auch die Möglichkeit des Urhebers, hieraus herrührende Einnahmen zu erzielen. Das Vervielfältigungsrecht soll ihm eine Beteiligung an diesen Einnahmen sichern (Schulze in Dreier/Schulze, dUrhG § 16 Rz 1)., dUrhG Paragraph 16, Rz 1).
2.2.3. Die EB zum UrhG führen zum Begriff „Vervielfältigen“ näher aus: „Ein Werk vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raum festlegen, dass das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen“ (abgedruckt bei Röttinger, Gedanken zum urheberrechtlichen Vervielfältigungsbegriff, in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 203 ff, 206 mwN zur deutschen Lehre und Judikatur). Zutreffend wird daraus der Schluss gezogen, dass erst dann von einem Vervielfältigungsstück gesprochen werden kann, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat, die das Originalwerk unmittelbar oder jedenfalls mittelbar wahrnehmbar macht. Das Vervielfältigungsexemplar muss für zumindest einen menschlichen Sinn wahrnehmbar sein (4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III; Anderl in Kucsko, urheber.recht 225 mwN; Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG2 § 15 Rz 6; Paragraph 15, Rz 6; Dustmann in Nordemann, dUrhG10 § 16 Rz 10, 13, 16; Paragraph 16, Rz 10, 13, 16; Loewenheim in Schricker, dUrhG³ § 16 Rz 10, 12; , dUrhG³ Paragraph 16, Rz 10, 12; Schulze aaO § 16 Rz 6).aaO Paragraph 16, Rz 6).
2.3. Mit dem Vervielfältigungsrecht in engem Zusammenhang steht das Verbreitungsrecht, erfolgt doch häufig die Vervielfältigung gerade zum Zweck der Verbreitung (M. Walter aaO 284). Voraussetzung für die Verbreitung iSd § 16 UrhG ist es, dass körperliche Werkstücke im Original oder in Form einer Vervielfältigung in den Verkehr gebracht werden ( aaO 284). Voraussetzung für die Verbreitung iSd Paragraph 16, UrhG ist es, dass körperliche Werkstücke im Original oder in Form einer Vervielfältigung in den Verkehr gebracht werden (Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG2 § 16 Rz 1). Paragraph 16, Rz 1).
2.4. Nach der mit der UrhG-Nov 2003 neu geschaffenen Bestimmung des § 18a UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist („Zurverfügungstellungsrecht“). Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung. Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG (4 Ob 178/06i = MR 2007, 84 - St Stephan; RIS-Justiz RS0121495). Dieses Verwertungsrecht knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte im Rahmen eines Stufensystems zur „mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers“ (2.4. Nach der mit der UrhG-Nov 2003 neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 18 a, UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist („Zurverfügungstellungsrecht“). Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung. Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG (4 Ob 178/06i = MR 2007, 84 - St Stephan; RIS-Justiz RS0121495). Dieses Verwertungsrecht knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte im Rahmen eines Stufensystems zur „mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers“ (M. Walter aaO 267) an.
3.1. Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden (vgl RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.3.1. Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.
3.2. Ob ein Eingriff vorliegt, muss im urheberrechtlichen Verletzungsprozess an Hand eines Vergleichs zwischen Originalwerk einerseits und Werkstück in der vervielfältigten/verbreiteten/zur Verfügung gestellten Form andererseits beurteilt werden.
4.1. Im Anlassfall macht die Klägerin als Rechtsverletzung geltend, dass die Beklagte zwei Lichtbilder von Hotelräumlichkeiten in ihren Internetauftritt integriert hat, auf denen als Wandschmuck im Hintergrund der abgebildeten Räume ein von der Klägerin geschaffenes abstraktes Gemälde (Acryl auf Leinen, Originalgröße 120 cm x 160 cm) sichtbar ist.
4.2. Als möglicherweise verletztes Verwertungsrecht ist damit (neben der Bearbeitung durch Verkleinerung) das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a UrhG angesprochen, das dem Rechteinhaber die Verwertung seines Werks in Form des Anbietens zum interaktiven Abruf vorbehält.4.2. Als möglicherweise verletztes Verwertungsrecht ist damit (neben der Bearbeitung durch Verkleinerung) das Zurverfügungsstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG angesprochen, das dem Rechteinhaber die Verwertung seines Werks in Form des Anbietens zum interaktiven Abruf vorbehält.
4.3. Bei Aufruf der betreffenden Website der Beklagten ist, wie sich aus Beil ./D ergibt, das Gemälde der Klägerin (bei einer Wiedergabe des Bildschirminhalts im Format A 4) höchstens in einer Größe von 1,1 cm x 1,5 cm - also weniger als einem Hundertstel der Originalgröße - im Hintergrund des Raumes sichtbar. Unter diesen Umständen kann der Betrachter auf dem Lichtbild zwar gerade noch erkennen, dass an der Rückwand des abgebildeten Raumes ein Bild hängt; das Werk in der wiedergegebenen Form vermittelt ihm aber nicht einmal annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen, geschweige denn in Details der Darstellung. Selbst ein Betrachter, der das Originalwerk kennt, wird es infolge der winzigen Wiedergabe auf dem Lichtbild als Teil der Website nicht von anderen Bildern der Klägerin oder eines anderen abstrakten Künstlers unterscheiden können. Unter diesen Umständen kann von einer rechtsverletzenden Nutzung eines fremden Werks keine Rede sein.
4.4. Sinn und Zweck der dem Urheber exklusiv eingeräumten Nutzungsrechte ist es, dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch Verwertungsvorgänge (wie zB die Vervielfältigung oder interaktive Sichtbarmachung des Werks) ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet. Die Interessen des Urhebers werden dadurch gewahrt, dass Vervielfältigungen von seiner Zustimmung abhängig sind und er sie gegen Entgelt gestatten kann. Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (vgl 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III [krit dazu 4.4. Sinn und Zweck der dem Urheber exklusiv eingeräumten Nutzungsrechte ist es, dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch Verwertungsvorgänge (wie zB die Vervielfältigung oder interaktive Sichtbarmachung des Werks) ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet. Die Interessen des Urhebers werden dadurch gewahrt, dass Vervielfältigungen von seiner Zustimmung abhängig sind und er sie gegen Entgelt gestatten kann. Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen vergleiche 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody römisch III [krit dazu M. Walter aaO 272 f]). Eine solche Handlung liegt unter den hier aufgezeigten Umständen nicht vor.
4.5. Die Revisionsrekurswerberin geht selbst zutreffend davon aus, dass es für die Frage einer Rechtsverletzung zwar nicht isoliert auf die Bildgröße, wohl aber auf die grundsätzliche Erkennbarkeit des Werks in seiner konkreten verwerteten Gestalt ankommt (Revisionsrekurs S 11 oben); daran mangelt es aber im Anlassfall. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob der Genuss des Werks in seiner verwerteten Gestalt allenfalls nach Anwendung weiterer technischer Hilfsmittel (zB Vergrößerung mittels digitaler Bildbearbeitungsprogramme) intensiviert werden könnte, weil die Beklagte grundsätzlich nur für ihr eigenes Verhalten einzustehen hat.
5. Zusammenfassend gilt: Voraussetzung einer an die Zustimmung des Urhebers geknüpften Werkverwertung in Form der Vervielfältigung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung ist es, dass das Werk in der verwerteten Form annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Gemälde (Acryl auf Leinen, Originalgröße 120 cm x 160 cm) auf im Internetauftritt eines Hotels eingestellten Fotografien der Hotelräumlichkeiten als Wandschmuck im Hintergrund der abgebildeten Räume in einer Größe von nicht einmal einem Hundertstel der Originalgröße (bei Wiedergabe des Bildschirminhalts im Format A 4) sichtbar ist.
6. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Prüfung, ob es im österreichischen Urheberrecht eine freie Werknutzung geschützter Werke als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Bearbeitung oder öffentlichen Wiedergabe (vgl § 57 dUrhG) gibt (abl 6. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Prüfung, ob es im österreichischen Urheberrecht eine freie Werknutzung geschützter Werke als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Bearbeitung oder öffentlichen Wiedergabe vergleiche Paragraph 57, dUrhG) gibt (abl M. Walter, MR 1987, 13).
7. Die Beklagte hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des Sicherungsantrags anstrebt (Rekurs S 4 3. Absatz). Die unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend gemachte Überschreitung des Rekursantrags durch das Rekursgericht liegt demnach nicht vor.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Die Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.