Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EFSlg 66.648; 2 Ob 555/94 = ÖA 1995, 66), liegen keine begründeten Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben sind. Auch der Bezug von Sozialhilfe ist für sich allein nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken, weil es durchaus möglich ist, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzung für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (ÖA 1995, 66). Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. Der Rechtsmeinung im Revisionsrekurs, daß die Höhe des Unterhaltsvorschusses auch in einem solchen Fall von der (tatsächlich nicht herabgesetzten) Titelhöhe abhänge, widerspricht § 7 Abs 1 UVG und den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung.Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EFSlg 66.648; 2 Ob 555/94 = ÖA 1995, 66), liegen keine begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben sind. Auch der Bezug von Sozialhilfe ist für sich allein nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken, weil es durchaus möglich ist, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzung für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (ÖA 1995, 66). Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. Der Rechtsmeinung im Revisionsrekurs, daß die Höhe des Unterhaltsvorschusses auch in einem solchen Fall von der (tatsächlich nicht herabgesetzten) Titelhöhe abhänge, widerspricht Paragraph 7, Absatz eins, UVG und den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung.
Ob der Vater im vorliegenden Fall trotz des Bezugs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.6.1995 bis 8.10.1995 auf ein monatliches Einkommen von rund S 17.500 angespannt werden durfte, läßt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Grundsätzlich ist mit der Anspannung jedoch dann nicht mehr vorzugehen, wenn der Unterhaltspflichtige bei Arbeitslosigkeit und Meldung als Arbeitssuchender auch bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen (ÖA 1992, 51). Beim Alter des Unterhaltspflichtigen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt könnte das in dem genannten kurzen Zeitraum durchaus der Fall gewesen sein. Darauf, daß der Vater den seinen Herabsetzungsantrag abweisenden Beschluß nicht angefochten hat, kommt es aber nach den dargelegten Grundsätzen nicht an; § 7 Abs 1 Z 1 UVG bezweckt ja gerade, den Vorschußanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen.Ob der Vater im vorliegenden Fall trotz des Bezugs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.6.1995 bis 8.10.1995 auf ein monatliches Einkommen von rund S 17.500 angespannt werden durfte, läßt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Grundsätzlich ist mit der Anspannung jedoch dann nicht mehr vorzugehen, wenn der Unterhaltspflichtige bei Arbeitslosigkeit und Meldung als Arbeitssuchender auch bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen (ÖA 1992, 51). Beim Alter des Unterhaltspflichtigen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt könnte das in dem genannten kurzen Zeitraum durchaus der Fall gewesen sein. Darauf, daß der Vater den seinen Herabsetzungsantrag abweisenden Beschluß nicht angefochten hat, kommt es aber nach den dargelegten Grundsätzen nicht an; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bezweckt ja gerade, den Vorschußanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.