Der Revisionsrekurs der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend die „Statt-Preis"-Werbung. Er ist zulässig, weil das Rekursgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten „Statt-Preisen", denen durchgestrichene Preise gleichstehen, ist erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Eine derartige Werbung verstößt jedoch gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise, Preise irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, dass aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muss der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen (stRsp 4 Ob 2344/96a = ÖBl 1997, 170 - BPreisen", denen durchgestrichene Preise gleichstehen, ist erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Eine derartige Werbung verstößt jedoch gegen Paragraph 2, UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise, Preise irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, dass aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muss der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen (stRsp 4 Ob 2344/96a = ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer mwN; RIS-Justiz RS0078358). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals für nicht ausreichend deutlich befunden (4 Ob 65/95 = ÖBl 1996, 188 - Preiß´n Kracher II; 4 Ob 2344/96a = ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer).
Die Werbeankündigung der Beklagten verstößt gegen diese Grundsätze. Der aufklärende Hinweis wurde zugleich mit anderen Hinweisen - und ohne sich von diesen abzugrenzen - in einen vierzeiligen Block am Ende des Inserats aufgenommen. Er ist in Kleinstschrift ausgeführt und fällt in keiner Weise ins Auge. Die Möglichkeit des Publikums, bei genauestem Studium dieser Ankündigung auch den Hinweis auf die „Statt-Preise" zu finden, macht diesen keineswegs deutlich. Selbst wenn man aber den aufklärenden Hinweis als ausreichend auffällig beurteilen wollte, lässt seine Formulierung „Statt-Preise sind die zuletzt gültigen unverbindlichen Verkaufspreise" nicht erkennen, welcher Preis damit gemeint ist. Auch für jene Verkehrskreise, die wissen oder annehmen, dass es bei Markenartikeln von Herstellern empfohlene Listenpreise gibt, ist nicht klargestellt, dass sich der aufklärende Hinweis darauf bezieht. Anders als beim Hinweis auf den „letztgültigen Hersteller-Listenpreis" (4 Ob 1064/95) können die angesprochenen Verkehrskreise die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung nämlich nicht nur im Sinn der empfohlenen Richtpreise des Herstellers verstehen, sondern - und vor allem wegen der Bezeichnung „Verkaufspreise" - auch im Sinn eines Marktpreises, der von anderen Händlern oder in anderen Filialen der Beklagten verlangt wird. Damit bleibt aber der Hinweis jedenfalls unklar und ermöglicht eine Irreführu ng oder Verunsicherung des Käuferpublikums. Die Werbung der Beklagten verstößt somit gegen § 2 UWG. und vor allem wegen der Bezeichnung „Verkaufspreise" - auch im Sinn eines Marktpreises, der von anderen Händlern oder in anderen Filialen der Beklagten verlangt wird. Damit bleibt aber der Hinweis jedenfalls unklar und ermöglicht eine Irreführu ng oder Verunsicherung des Käuferpublikums. Die Werbung der Beklagten verstößt somit gegen Paragraph 2, UWG.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird Folge gegeben und die in Ansehung der (unzulässigen) „Statt-Preis"-Werbung begehrte einstweilige Verfügung erlassen.
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten musste als verspätet zurückgewiesen werden. Gemäß § 507a Abs 2 Z 3 ZPO beginnt die Frist für die Beantwortung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Die Revisionsbeantwortung ist in einem solchen Fall beim Revisionsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 2 ZPO). Diese Bestimmungen über die außerordentliche Revision gelten sinngemäß auch für außerordentliche Revisionsrekurse (§ 528 Abs 3 ZPO). Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung zwar am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, allerdings an das Erstgericht adressiert. Sie langte erst am 8. 2. 2005 - nach Fristablauf - beim Obersten Gerichtshof ein. Die Tage des Postlaufs eines fristgebundenen Schriftsatzes bleiben nur dann außer Betracht (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (stRsp RISDie Revisionsbeantwortung der Beklagten musste als verspätet zurückgewiesen werden. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO beginnt die Frist für die Beantwortung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Die Revisionsbeantwortung ist in einem solchen Fall beim Revisionsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Diese Bestimmungen über die außerordentliche Revision gelten sinngemäß auch für außerordentliche Revisionsrekurse (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung zwar am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, allerdings an das Erstgericht adressiert. Sie langte erst am 8. 2. 2005 - nach Fristablauf - beim Obersten Gerichtshof ein. Die Tage des Postlaufs eines fristgebundenen Schriftsatzes bleiben nur dann außer Betracht (Paragraph 89, GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (stRsp RIS-Justiz RS0041584).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 EO. Die Klägerin war zur Gänze erfolgreich. Sie hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, EO. Die Klägerin war zur Gänze erfolgreich. Sie hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen.