Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die gegenständliche Leistung sei - auch ohne ausdrückliche Widmung der Parteien - als Alimentationszahlung an die Mutter der Braut zu beurteilen; eine solche sei nicht sittenwidrig, jedenfalls aber nicht absolut sittenwidrig. Die ordre-public-Klausel des § 6 IPRG sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung nicht losgelöst von den tatsächlichen (serbischen) Lebenshintergründen betrachtet werden könne. Für die Prüfung der ordreKlausel des Paragraph 6, IPRG sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung nicht losgelöst von den tatsächlichen (serbischen) Lebenshintergründen betrachtet werden könne. Für die Prüfung der ordre-public-Widrigkeit des vorliegenden Brauchs gelte - ebenso wie bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Norm - das Sachlichkeitsgebot, das anhand der tatsächlichen Lebenshintergründe zu beurteilen sei. Nach serbischem Recht sei die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern auch unter dem Aspekt der (privaten) Altersversorgung stark ausgeprägt. Die zugrundeliegende Vereinbarung verstoße daher nicht gegen den ordre public. Dazu ist zu erwägen:
Infolge der Auslandsberührung des Sachverhalts haben sich die Vorinstanzen zutreffend mit der Frage der anzuwendenden Rechtsordnung auseinandergesetzt. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Rechtswahl der Parteien (§ 35 Abs 1 erster Halbsatz IPRG) ist - weil die Vereinbarung im Oktober 1997 abgeschlossen worden ist - in diese Prüfung auch § 35 Abs 1 zweiter Halbsatz IPRG, in Geltung bis 30. 11. 1998 (vgl Art 1 Nr 1 BGBl 1998 I/119), einzubeziehen und zu fragen, ob von den Parteien die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung als maßgebend angenommen worden ist.Infolge der Auslandsberührung des Sachverhalts haben sich die Vorinstanzen zutreffend mit der Frage der anzuwendenden Rechtsordnung auseinandergesetzt. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Rechtswahl der Parteien (Paragraph 35, Absatz eins, erster Halbsatz IPRG) ist - weil die Vereinbarung im Oktober 1997 abgeschlossen worden ist - in diese Prüfung auch Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Halbsatz IPRG, in Geltung bis 30. 11. 1998 vergleiche Artikel eins, Nr 1 BGBl 1998 I/119), einzubeziehen und zu fragen, ob von den Parteien die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung als maßgebend angenommen worden ist.
Für die schlüssig zutage tretende Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung sind die Konkludenzmaßstäbe des § 863 ABGB analog heranzuziehen (ZfVR 1993/123); dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angesehen haben, darf nach allen Umständen nicht zweifelhaft sein (Für die schlüssig zutage tretende Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung sind die Konkludenzmaßstäbe des Paragraph 863, ABGB analog heranzuziehen (ZfVR 1993/123); dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angesehen haben, darf nach allen Umständen nicht zweifelhaft sein (Schwimann in Rummel, ABGBý § 35 IPRG Rz 6a mwN). Verlangt wird, dass die Indizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung ausschließenden Weise auf ein bestimmtes Recht dermaßen hinweisen müssen, dass von seiner Zugrundelegung durch die Parteien mit Selbstverständlichkeit ausgegangen werden darf (SZ 59/223; , ABGBý Paragraph 35, IPRG Rz 6a mwN). Verlangt wird, dass die Indizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung ausschließenden Weise auf ein bestimmtes Recht dermaßen hinweisen müssen, dass von seiner Zugrundelegung durch die Parteien mit Selbstverständlichkeit ausgegangen werden darf (SZ 59/223; Schwimann aaO Rz 6b mwN). Entscheidend ist, ob die Parteien bei der Gestaltung wesentlicher Teile ihres Vertragsverhältnisses von konkreten Vorschriften oder Usancen einer bestimmten Rechtsordnung ausgegangen sind und wo sie bestimmte charakteristische Wirkungen ihres Vertragsverhältnisses lokalisiert haben (ZfRV 1991, 304; ZfRV 1993, 123; ZfRV 1994, 248 = ecolex 1994, 619).
Ob nach diesen strengen Maßstäben im vorliegenden Fall den Parteien zu unterstellen ist, sie hätten bei Abschluss ihrer Vereinbarung die serbische Rechtsordnung als anwendbar zugrundegelegt, ist zweifelhaft. Zwar gehören sämtliche Beteiligten derselben Volksgruppe an; auch haben sich beide Parteien auf ,unseren Brauch" hinsichtlich der Leistung der Zahlung anläßlich der Verlobung bezogen. Dass sie dabei aber an die Anwendbarkeit serbischen Rechts gedacht hätten oder dieses als selbstverständlich anwendbar angenommen hätten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. In diese Richtung deutende überwältigende Indizien, die in einer jede andere Anknüpfung ausschließenden Weise auf serbisches Recht hinwiesen, sind nicht zu erkennen. Dieser Frage muss aber ebensowenig weiter nachgegangen werden wie jener, ob allenfalls nach § 1 Abs 1 IPRG - welche Bestimmung als Grundnorm und methodische Leitlinie für Auslegung und Lückenfüllung Verwendung findet (Ob nach diesen strengen Maßstäben im vorliegenden Fall den Parteien zu unterstellen ist, sie hätten bei Abschluss ihrer Vereinbarung die serbische Rechtsordnung als anwendbar zugrundegelegt, ist zweifelhaft. Zwar gehören sämtliche Beteiligten derselben Volksgruppe an; auch haben sich beide Parteien auf ,unseren Brauch" hinsichtlich der Leistung der Zahlung anläßlich der Verlobung bezogen. Dass sie dabei aber an die Anwendbarkeit serbischen Rechts gedacht hätten oder dieses als selbstverständlich anwendbar angenommen hätten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. In diese Richtung deutende überwältigende Indizien, die in einer jede andere Anknüpfung ausschließenden Weise auf serbisches Recht hinwiesen, sind nicht zu erkennen. Dieser Frage muss aber ebensowenig weiter nachgegangen werden wie jener, ob allenfalls nach Paragraph eins, Absatz eins, IPRG - welche Bestimmung als Grundnorm und methodische Leitlinie für Auslegung und Lückenfüllung Verwendung findet (Schwimann, IPRý 55, FN 2) - zu einer ausländischen Rechtsordnung die stärkste Beziehung besteht.
Die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG nimmt an sich vom IPR berufene ausländische Sachnormen dann von der Anwendungspflicht aus, wenn deren Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Weil die ordreDie Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG nimmt an sich vom IPR berufene ausländische Sachnormen dann von der Anwendungspflicht aus, wenn deren Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamster Gebrauch dieser Bestimmung gefordert (SZ 59/128; JBl 1992, 189 <Schwimann>; SZ 71/26). Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Darunter sind die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen, die das österreichische Recht prägen. Die Lehre stimmt darin überein, dass mangels einer exakten Definitionsmöglichkeit jedenfalls die Grundsätze der MRK und tragende Verfassungsgrundsätze der Vorbehaltsklausel unterliegen (Schwimann, IPRý 48; Schwind, IPR Rz 113). Weitere wesentliche Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sind, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (ZfRV 1999, 79).
Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Persönliche Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei dazu (SZ 59/128 = JBl 1987, 115 = IPRE 2/57).
Schwimann (IPR und höchstrichterliche Rechtsprechung, ZfVR 1974, 198 ff <204 f>) vertritt im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Verlöbnisses (ebenso wie die hdL; Nachweise in FN 51) die Ansicht, der unmittelbare Zwang zur Eheschließung sei in jeder Form ordre-public-widrig; beim mittelbaren Zwang (etwa in Form einer Vertragsstrafe) sei hingegen nur jene Maßnahme verpönt, die geeignet sei, ohne ausreichende materiale Rechtfertigung (etwa ohne Schadenersatzfunktion) einen ernsthaften Druck auf die Motivation zur Eheschließung auszuüben.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass es den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechtes widerspricht, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis und nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public iSd § 6 IPRG. Die für die Anwendung dieser Bestimmung erforderliche ausreichende Inlandsbeziehung liegt darin, dass der Ort der Vereinbarung sowie der Zahlung im Inland liegt. In der Frage der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung ist demnach jedenfalls österreichisches Recht zugrundezulegen.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass es den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechtes widerspricht, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis und nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public iSd Paragraph 6, IPRG. Die für die Anwendung dieser Bestimmung erforderliche ausreichende Inlandsbeziehung liegt darin, dass der Ort der Vereinbarung sowie der Zahlung im Inland liegt. In der Frage der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung ist demnach jedenfalls österreichisches Recht zugrundezulegen.
Im Lichte des § 879 Abs 1 ABGB kann die Zahlungsvereinbarung der Streitteile keinen Bestand haben. Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit sind die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung zugrundezulegen (SZ 67/202); unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (SZ 62/123; JBl 1992, 798). Auch hier gelten die zuvor im Zusammenhang des § 6 IPRG angestellten Überlegungen. Die Vereinbarung widerspricht sohin den guten Sitten und unterliegt der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB. Diese ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, eine absolute, weil nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die tatsächlich vorgenommene Verögensverschiebung zu missbilligen ist; ein Verlöbnis ist keine unerlaubte Handlung iSd § 1174 ABGB (Im Lichte des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB kann die Zahlungsvereinbarung der Streitteile keinen Bestand haben. Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit sind die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung zugrundezulegen (SZ 67/202); unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (SZ 62/123; JBl 1992, 798). Auch hier gelten die zuvor im Zusammenhang des Paragraph 6, IPRG angestellten Überlegungen. Die Vereinbarung widerspricht sohin den guten Sitten und unterliegt der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Diese ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, eine absolute, weil nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die tatsächlich vorgenommene Verögensverschiebung zu missbilligen ist; ein Verlöbnis ist keine unerlaubte Handlung iSd Paragraph 1174, ABGB (Krejci in Rummel, ABGBý § 879 Rz 258). Die vom Kläger an die Beklagte erbrachte Leistung ist somit rückabzuwickeln. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen., ABGBý Paragraph 879, Rz 258). Die vom Kläger an die Beklagte erbrachte Leistung ist somit rückabzuwickeln. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Von der Anordnung einer Verhandlung über die Revision war - trotz eines darauf abzielenden Antrags des Klägers - als zur Entscheidung nicht erforderlich (§ 509 Abs 2 ZPO) abzusehen.Von der Anordnung einer Verhandlung über die Revision war - trotz eines darauf abzielenden Antrags des Klägers - als zur Entscheidung nicht erforderlich (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO) abzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung beträgt nur 60% (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung beträgt nur 60% (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).