Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
1. Der Kläger begehrt Geldersatz nach Verkauf der Papiere. Nach ständiger Rechtsprechung ist sein Schaden durch Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei korrekter Beratung ergeben hätte (4 Ob 62/11p; RIS-Justiz RS0108267). Der Einwand der Revision nimmt Bezug auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die bei Ermittlung des Schadens auf die ohne Fehlberatung gewählte Alternativanlage abstellt, weil nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der Anleger bei richtiger Beratung eine völlig risikolose Veranlagung vorgenommen hätte; für die Höhe des Schadenersatzes seien daher Veräußerungserlös und Kurs der Alternativanlage entscheidend (6 Ob 231/10d; 4 Ob 28/10m). Diese Argumente treffen aber nur unter der Voraussetzung zu, dass der Kläger bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte. Mag dies auch bei einem vorgefassten Anlageentschluss regelmäßig der Fall sein, so trifft es auf die im vorliegenden Fall beabsichtigte Veräußerung der Anlage, die dann aufgrund einer mangelhaften Beratung unterblieb, nicht zu.
2. Die Frage des hypothetischen Verhaltens des Anlegers bei Vorliegen von Entscheidungsalternativen ist auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu beziehen (vgl 2. Die Frage des hypothetischen Verhaltens des Anlegers bei Vorliegen von Entscheidungsalternativen ist auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu beziehen vergleiche P. Bydlinski, ÖBA 2008, 159 [168]). Es ist zu fragen, wie der Anleger bei richtiger Beratung disponiert hätte. Im gegenständlichen Fall wäre die Disposition des Klägers - wie durch die Vorinstanzen festgestellt - im Verkauf der Immobilienaktien gelegen. Der Kläger suchte den Geschäftsführer der Beklagten in der Absicht auf, die Anlage zu veräußern. Die schadensauslösende Pflichtwidrigkeit der Beklagten lag nicht in einer Fehlberatung anlässlich einer Anlageentscheidung, die den Kläger veranlasst hätte, ein „falsches“ statt ein „richtiges“ Wertpapier zu erwerben, sondern in der Fehlberatung anlässlich des vom Kläger beabsichtigten Verkaufs der Wertpapiere, die ihn zum Behalten derselben veranlasste. Rechtmäßiges Verhalten der Beklagten (richtige Beratung) hätte dazu geführt, dass der Kläger die gegenständlichen Immobilienaktien sofort verkauft hätte.
3. Der hier zu beurteilende Fall ist daher von jenen zu unterscheiden, die davon ausgehen, dass der Beklagte den Verkaufserlös für den Kläger wieder veranlagt hätte (vgl 4 Ob 28/10m). In diese Richtung enthält der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt keinen Hinweis. Auch die Beklagte hat in erster Instanz diesbezüglich keine konkreten Behauptungen erhoben.3. Der hier zu beurteilende Fall ist daher von jenen zu unterscheiden, die davon ausgehen, dass der Beklagte den Verkaufserlös für den Kläger wieder veranlagt hätte vergleiche 4 Ob 28/10m). In diese Richtung enthält der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt keinen Hinweis. Auch die Beklagte hat in erster Instanz diesbezüglich keine konkreten Behauptungen erhoben.
4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das den Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Fehlberatung und dem in der Folge tatsächlich erzielten Preis erblickte, ist daher nicht zu beanstanden.