1.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung der Streitteile sei nicht sittenwidrig, weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.
1.2. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen es geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt (RIS-Justiz RS0113653; RS0022884). Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (RIS-Justiz RS0045886). Bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es letztlich darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlagen zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden (RIS-Justiz RS0016478).
1.3. Der Kläger behauptet, die Vereinbarung mit der Beklagten sei infolge krassen Missverhältnisses der gegenseitig erbrachten Leistungen sittenwidrig, und verweist in diesem Zusammenhang auf einen angeblichen Wert seiner Leistungen von 200.000 EUR. Berücksichtigt man nur, dass der Kläger zwischen 1993 und 2007 (180 Monate) von der Beklagten mit Kost und Logis voll versorgt worden ist (ohne einzubeziehen, dass er noch bis 2009 unentgeltlich im Haus der Beklagten wohnen durfte), ergäbe dies (setzt man die monatliche Leistung der Beklagten mit rund 770 EUR an - das Existenzminimum beträgt derzeit 837,63 EUR) Leistungen der Beklagten für den genannten Zeitraum von zusammen rund 140.000 EUR. Eine schwerwiegende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann bei dieser Sachlage in der Verneinung der Sittenwidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Werts der gegenseitigen Leistungen nicht erblickt werden, zumal es regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob Sittenwidrigkeit vorliegt (vgl RIS1.3. Der Kläger behauptet, die Vereinbarung mit der Beklagten sei infolge krassen Missverhältnisses der gegenseitig erbrachten Leistungen sittenwidrig, und verweist in diesem Zusammenhang auf einen angeblichen Wert seiner Leistungen von 200.000 EUR. Berücksichtigt man nur, dass der Kläger zwischen 1993 und 2007 (180 Monate) von der Beklagten mit Kost und Logis voll versorgt worden ist (ohne einzubeziehen, dass er noch bis 2009 unentgeltlich im Haus der Beklagten wohnen durfte), ergäbe dies (setzt man die monatliche Leistung der Beklagten mit rund 770 EUR an - das Existenzminimum beträgt derzeit 837,63 EUR) Leistungen der Beklagten für den genannten Zeitraum von zusammen rund 140.000 EUR. Eine schwerwiegende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann bei dieser Sachlage in der Verneinung der Sittenwidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Werts der gegenseitigen Leistungen nicht erblickt werden, zumal es regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob Sittenwidrigkeit vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0042881 [T8]).
2.1. Soweit der Rechtsmittelwerber einen bereicherungsrechtlichen Anspruch für berechtigt erachtet und sich in diesem Zusammenhang auf den „Geschäftszweck“ einer lebenslangen Versorgungsleistung beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den auch für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Grundsatz des § 815 BGB verwiesen, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat (RIS2.1. Soweit der Rechtsmittelwerber einen bereicherungsrechtlichen Anspruch für berechtigt erachtet und sich in diesem Zusammenhang auf den „Geschäftszweck“ einer lebenslangen Versorgungsleistung beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den auch für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Grundsatz des Paragraph 815, BGB verwiesen, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat (RIS-Justiz RS0033767; RS0021833 [T3]; Rummel in Rummel³ § 1435 Rz 9).³ Paragraph 1435, Rz 9).
2.2. Selbst wenn bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten ist (RIS-Justiz RS0021833 [T1]), ist dem Berufungsgericht keine Überschreitung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessens vorzuwerfen, wenn es ein strafbares Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat.