Die Revision ist, soweit sie den Anspruch gegen die Erstbeklagte betrifft, aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Soweit sie den Anspruch gegen die Zweitbeklagte betrifft, ist die Revision unzulässig.
A. Zum Anspruch gegen die Erstbeklagte
1. Der Kläger stützt den Anspruch gegen die Erstbeklagte in der Revision auf den Rücktritt nach § 5 KMG, auf arglistige Täuschung und auf eine (angebliche) Garantiezusage. Die beiden letztgenannten Anspruchsgrundlagen haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.1. Der Kläger stützt den Anspruch gegen die Erstbeklagte in der Revision auf den Rücktritt nach Paragraph 5, KMG, auf arglistige Täuschung und auf eine (angebliche) Garantiezusage. Die beiden letztgenannten Anspruchsgrundlagen haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.
1.1. Die nach dem Vorbringen des Klägers zur Täuschung geeigneten Verkaufsunterlagen waren dem Kläger - entgegen dem von ihm dazu erstatteten Vorbringen - nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht bekannt; dass diese Unterlagen mittelbar, also durch Irreführung des Beraters, zu einem Irrtum des Klägers geführt hätten, hat er in erster Instanz tatsächlich nicht behauptet.
1.2. Eine „sittenwidrige Verschleierung“, wer die „Liquiditätsgarantie“ abgegeben habe, ist nicht erkennbar. Dem vom Kläger unterschriebenen „Kaufauftrag“ ist eindeutig zu entnehmen, dass die „Garantie“ - dh die Verkaufsoption bei Verwirklichung des Langlebigkeitsrisikos - [nur] von der kanadischen Muttergesellschaft der Erstbeklagten gewährt wird. Die vom Kläger auch in diesem Zusammenhang genannten Verkaufsunterlagen der Erstbeklagten sind ihm nicht zugekommen; zudem bezeichnen auch sie die Veranlagung als „Produkt“ der kanadischen Gesellschaft. Auch aus ihnen kann daher nicht abgeleitet werden, dass an deren Stelle die Erstbeklagte die Auszahlung „garantiere“. Wenn der Kläger behauptet, dass die Erstbeklagte sein (einziger) Vertragspartner sei und es keinen Vertrag zu Lasten Dritter gebe, übersieht er, dass sich die Erstbeklagte durchaus verpflichten konnte, eine gegenüber einem Dritten (hier: ihrer Muttergesellschaft) bestehende Rechtsposition zu verschaffen. Dass die „Liquiditätsgarantie“ (also die von der Muttergesellschaft zugesicherte Verkaufsoption) rechtlich nicht begründet worden wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
2. Damit ist zu prüfen, ob der Anspruch auf das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung können Anleger, die 2. Damit ist zu prüfen, ob der Anspruch auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, Absatz eins, KMG gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung können Anleger, die - wie hier der Kläger - Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts erfolgte. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde (§ 5 Abs 4 KMG). Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall kein Prospekt erstellt worden war. Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts erfolgte. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde (Paragraph 5, Absatz 4, KMG). Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall kein Prospekt erstellt worden war.
3. Das Rücktrittsrecht nach § 5 KMG kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden (2 Ob 32/09h = ÖBA 2010, 753 [3. Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, KMG kann nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden (2 Ob 32/09h = ÖBA 2010, 753 [Oppitz] mwN). Daher ist zunächst zu klären, ob der Kläger das Anlageprodukt von der Erstbeklagten oder - allenfalls über deren Vermittlung - von einem anderen Unternehmen (etwa von deren kanadischer Muttergesellschaft) erworben hat.
3.1. Bei diesem Produkt handelt es sich nicht um ein Bezugsrecht, das aufgrund eines bestimmten Versicherungsvertrags gegenüber einem bestimmten Versicherungsunternehmen besteht. Vielmehr sollte nach dem „Kaufauftrag“ und den weiteren Unterlagen ein Anspruch gegen einen Treuhänder begründet werden, dessen Rechtsstellung ebenso unklar ist wie sein Verhältnis zur kanadischen Muttergesellschaft der Erstbeklagten. Zudem treffen auch diese Gesellschaft Pflichten gegenüber dem Anleger. Denn sie hat dafür zu sorgen, dass der Treuhänder die Prämien auch dann weiter zahlen kann, wenn die versicherte Person mehr als 24 Monate länger lebt als prognostiziert, und sie gewährt dem Anleger für diesen Fall die Möglichkeit, ihr die Bezugsrechte zum (seinerzeitigen) „Kaufpreis“ (abzüglich Agio) zu verkaufen. Die Anlage ist daher ein komplexes Produkt, in dessen Rahmen dem Anleger Rechte gegen (wohl) zwei kanadische Rechtsträger eingeräumt werden.
3.2. Gegenstand eines Kaufvertrags können auch Rechte sein (1 Ob 148/71 = SZ 44/89; RIS-Justiz RS0020091; Aicher in Rummel3 § 1053 Rz 6 mwN). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer schon bei Vertragsabschluss über diese Rechte verfügt. Denn ein Kaufvertrag ist auch wirksam, wenn der Kaufgegenstand einem anderen gehört (3 Ob 275/23 = SZ 5/110; 1 Ob 655/78 = RZ 1980/9; RIS Paragraph 1053, Rz 6 mwN). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer schon bei Vertragsabschluss über diese Rechte verfügt. Denn ein Kaufvertrag ist auch wirksam, wenn der Kaufgegenstand einem anderen gehört (3 Ob 275/23 = SZ 5/110; 1 Ob 655/78 = RZ 1980/9; RIS-Justiz RS0038107) oder - wie etwa eine noch zu emittierende Aktie (GZ 13.443 = GlU 5.599) - noch gar nicht existiert (5 Ob 44/62 = EvBl 1962/452; Aicher in Rummel3 § 1053 Rz 19 mwN). Die Pflicht des Verkäufers besteht auch in diesem Fall darin, dem Käufer die zugesagte Rechtsposition Paragraph 1053, Rz 19 mwN). Die Pflicht des Verkäufers besteht auch in diesem Fall darin, dem Käufer die zugesagte Rechtsposition - bei körperlichen Sachen also das Eigentum - am Kaufgegenstand zu verschaffen (RIS-Justiz RS0019839; Aicher in Rummel3 § 1061 Rz 1, § 1047 Rz 1 mwN). Beim Kauf von Rechten hat der Verkäufer daher zu bewirken, dass der Käufer zum Berechtigten wird. Paragraph 1061, Rz 1, Paragraph 1047, Rz 1 mwN). Beim Kauf von Rechten hat der Verkäufer daher zu bewirken, dass der Käufer zum Berechtigten wird.
3.3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn nach dem „Kaufantrag“, den die Erstbeklagte formuliert (§ 915 ABGB) und offenkundig angenommen hat, „3.3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn nach dem „Kaufantrag“, den die Erstbeklagte formuliert (Paragraph 915, ABGB) und offenkundig angenommen hat, „verschafft“ sie
„dem Käufer das Recht auf Auszahlung der (anteiligen) Versicherungssumme aus solchen Policen, die den Kaufkriterien des § 5 sowie den in § 14 gemachten Angaben betreffend Kaufpreis, Programm und Laufzeit entsprechen, und „dem Käufer das Recht auf Auszahlung der (anteiligen) Versicherungssumme aus solchen Policen, die den Kaufkriterien des Paragraph 5, sowie den in Paragraph 14, gemachten Angaben betreffend Kaufpreis, Programm und Laufzeit entsprechen, und verpflichtet sich, dem Käufer das unwiderrufliche (anteilige) Bezugsrecht einzuräumen.“ (Hervorhebung durch den Senat).
Daraus ergibt sich eindeutig die Pflicht der Erstbeklagten, dem Kläger jene Rechtsstellung zu verschaffen, die dem von ihr beworbenen Veranlagungsprodukt entspricht. Damit liegt im Verhältnis zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vor. Ob die Erstbeklagte ihre Verpflichtung durch Erwerb der Rechte und Weiterübertragung an den Kläger oder durch eine von ihr veranlasste direkte Einräumung durch den oder die Schuldner erfüllt, ist - wie beim Streckengeschäft bei beweglichen Sachen - unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, auf wessen Konto der Kläger gezahlt hat: Denn fällt nach einem Rücktritt der Rechtsgrund der Zahlung weg, hat der Kläger selbst dann einen Rückforderungsanspruch gegen die Erstbeklagte, wenn er die Zahlung aufgrund einer von der Erstbeklagten erteilten Anweisung an deren kanadische Muttergesellschaft oder den Treuhänder geleistet haben sollte. Denn in diesem Fall läge ein Mangel im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten vor, der zu einem Kondiktionsanspruch des angewiesenen Klägers gegen die anweisende Erstbeklagte führte (Koziol in KBB3 Vor §§ 1431 Vor Paragraphen 1431,-1437 Rz 5; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Vor §§ 1431, ABGB-ON 1.00 Vor Paragraphen 1431,-1437 Rz 7; beide mwN zur praktisch einhelligen Lehre; 7 Ob 123/09b = ÖBA 2010, 63).
4. Ob ein prospektpflichtiges Angebot vorlag, kann nicht abschließend beurteilt werden.
4.1. Prospektpflicht besteht nach § 2 Abs 1 KMG bei einem „öffentlichen Angebot“. Darunter ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Z 1 KMG Folgendes zu verstehen:4.1. Prospektpflicht besteht nach Paragraph 2, Absatz eins, KMG bei einem „öffentlichen Angebot“. Darunter ist nach der Legaldefinition in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG Folgendes zu verstehen:
„Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre.“
Da die Erstbeklagte kein Wertpapier angeboten hat, ist zu prüfen, ob ihr Produkt als „Veranlagung“ im Sinn des Kapitalmarktrechts zu werten ist. Dieser Begriff wird in § 1 Abs 1 Z 3 KMG wie folgt definiert:Da die Erstbeklagte kein Wertpapier angeboten hat, ist zu prüfen, ob ihr Produkt als „Veranlagung“ im Sinn des Kapitalmarktrechts zu werten ist. Dieser Begriff wird in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG wie folgt definiert:
„Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt […].“
4.2. Die dem KMG in Bezug auf die Prospektpflicht zugrunde liegende RL 2003/71/EG (ProspektRL) erfasst sowohl in der ursprünglichen als auch in der aktuellen Fassung (nach der Änderung durch die RL 2010/73/EU und die RL 2010/78/EU) nur Wertpapiere. Die Prospektpflicht auch für (bloße) Veranlagungen beruht daher nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 VI [2007] Rz 1/2; römisch VI [2007] Rz 1/2; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz 2).Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 10, Rz 2).
4.3. Nach den Materialien zur Urfassung des KMG (147 BlgNR 18. GP [1992] 18) sollte der mit diesem Gesetz angestrebte Anlegerschutz auf „die in Abs 1 Z 3 definierten Veranlagungsformen, bei denen keine Wertpapiere ausgestellt werden“, erstreckt werden. Am „gebräuchlichsten“ seien dabei „insbesondere Publikums-Kommanditgesellschaften, stille Beteiligungen und sogenannte 'Immobilienfonds' in verschiedenen Rechtsformen“. Nicht erfasst würden demgegenüber „zB Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung oder über eine im Sinne des § 26 Abs 3 BörseG eingerichtete Abwicklungsstelle im Rahmen der Wiener Börse gehandelte Optionen oder Finanzterminkontrakte“. Mit der KMG4.3. Nach den Materialien zur Urfassung des KMG (147 BlgNR 18. GP [1992] 18) sollte der mit diesem Gesetz angestrebte Anlegerschutz auf „die in Absatz eins, Ziffer 3, definierten Veranlagungsformen, bei denen keine Wertpapiere ausgestellt werden“, erstreckt werden. Am „gebräuchlichsten“ seien dabei „insbesondere Publikums-Kommanditgesellschaften, stille Beteiligungen und sogenannte 'Immobilienfonds' in verschiedenen Rechtsformen“. Nicht erfasst würden demgegenüber „zB Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung oder über eine im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, BörseG eingerichtete Abwicklungsstelle im Rahmen der Wiener Börse gehandelte Optionen oder Finanzterminkontrakte“. Mit der KMG-Novelle 2005 wurde der Veranlagungsbegriff auf alle vertretbaren verbrieften Rechte ausgedehnt, die nicht Wertpapiere iSv § 1 Abs 1 Z 4 KMG sind; ausgenommen von der Prospektpflicht sind nur Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Seit der letztgenannten Novelle gilt für Veranlagungen nach § 2 Abs 2 KMG ein anderes Regime als für Wertpapiere; insbesondere erfolgt keine Billigung des Prospekts durch die Finanzmarktaufsicht, sondern es genügt die Überprüfung durch einen Prospektkontrollor iSv § 8 KMG.Novelle 2005 wurde der Veranlagungsbegriff auf alle vertretbaren verbrieften Rechte ausgedehnt, die nicht Wertpapiere iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG sind; ausgenommen von der Prospektpflicht sind nur Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Seit der letztgenannten Novelle gilt für Veranlagungen nach Paragraph 2, Absatz 2, KMG ein anderes Regime als für Wertpapiere; insbesondere erfolgt keine Billigung des Prospekts durch die Finanzmarktaufsicht, sondern es genügt die Überprüfung durch einen Prospektkontrollor iSv Paragraph 8, KMG.
4.4. Eine Veranlagung iSv § 1 Abs 1 Z 3 KMG liegt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur vor, wenn eine Investition auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko im Verhältnis zwischen mehreren Anlegern oder im Verhältnis zwischen den Anlegern und dem Emittenten erfolgt.4.4. Eine Veranlagung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG liegt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur vor, wenn eine Investition auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko im Verhältnis zwischen mehreren Anlegern oder im Verhältnis zwischen den Anlegern und dem Emittenten erfolgt.
(a) Entscheidend ist daher das Vorliegen einer Risikogemeinschaft. Diese Risikogemeinschaft kann nach der Lehre gesellschafts- oder schuldrechtlich organisiert sein (Kalss/Oppitz, Die Neuregelungen der KMG-Novelle 1994, ÖBA 1994, 350 [357 f]); sie soll nicht vorliegen, wenn der Anleger gegen Entgelt ein bestimmtes Forderungsrecht erwirbt (Kalss/Oppitz, ÖBA 1994, 358). Aus den in den Materialien beispielsweise aufgezählten Veranlagungsformen wird abgeleitet, dass dem Gesetzgeber „offenbar“ ein von der Gemeinschaft zu erwartender Gewinn und kein Entgelt für die Hingabe eines Veranlagungskapitals „vorgeschwebt“ sei (Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 33).Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz 33).
(b) Werden Secondhand-Polizzen vom Anbieter zusammengefasst und partizipiert der Anleger - etwas in Form einer Kommanditbeteiligung - an Gewinn und Verlust von deren Erwerb, liegt jedenfalls eine Veranlagung iSv § 1 Abs 1 Z 3 KMG vor ( an Gewinn und Verlust von deren Erwerb, liegt jedenfalls eine Veranlagung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG vor (Fletzberger, Secondhand-Polizzen: eine rechtliche Bestandsaufnahme, ÖZW 2006, 70 [B.1]). Denn damit würde nicht nur das Bonitäts- und Langlebigkeitsrisiko der einzelnen Polizzen auf mehrere Anleger verteilt, sondern der Ertrag (oder auch Verlust) der Anleger stünde in einem direkten Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg (oder Misserfolg) der Veranlagung als Ganzer. Hingegen läge beim Kauf eines bestimmten Bezugsrechts durch einen einzelnen Anleger (abgesehen von der strittigen Beurteilung von Kapitallebensversicherungen; vgl , Secondhand-Polizzen: eine rechtliche Bestandsaufnahme, ÖZW 2006, 70 [B.1]). Denn damit würde nicht nur das Bonitäts- und Langlebigkeitsrisiko der einzelnen Polizzen auf mehrere Anleger verteilt, sondern der Ertrag (oder auch Verlust) der Anleger stünde in einem direkten Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg (oder Misserfolg) der Veranlagung als Ganzer. Hingegen läge beim Kauf eines bestimmten Bezugsrechts durch einen einzelnen Anleger (abgesehen von der strittigen Beurteilung von Kapitallebensversicherungen; vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 10 Rz 15 mwN) von vornherein keine Veranlagung iSv § 1 Abs 1 Z 3 KMG vor, weil hier gegen Entgelt ein konkretes Forderungsrecht gegen das jeweilige Versicherungsunternehmen erworben würde.Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 10, Rz 15 mwN) von vornherein keine Veranlagung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG vor, weil hier gegen Entgelt ein konkretes Forderungsrecht gegen das jeweilige Versicherungsunternehmen erworben würde.
(c) Das hier zu beurteilende Modell liegt zwischen diesen Produktgestaltungen. Zwar führt der bloße Umstand, dass das Bezugsrecht aus einem Vertrag auf mehrere Erwerber aufgeteilt wird, noch nicht zwingend zur Annahme einer Risikogemeinschaft. Denn ginge es nur um eine solche Aufteilung, läge immer noch der Erwerb eines konkreten - nun eben anteilig bestimmten - Forderungsrechts gegen ein bestimmtes Versicherungsunternehmen vor. Das Angebot der Erstbeklagten geht aber über eine solche bloße Aufteilung hinaus. Denn Schuldner des Anspruchs ist nicht das Versicherungsunternehmen, sondern der Treuhänder. Dieser behält für jede Polizze einen von der voraussichtlichen Restlaufzeit abhängigen Teil des Kaufpreises zurück, um damit die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fällig werdenden Prämien zu zahlen. Jene Beträge, die bei einem vorzeitigen Versicherungsfall frei werden, stehen ihm zur Verfügung, um bei anderen Polizzen das von ihm übernommene Risiko eines verspäteten Versicherungsfalls zu decken. Soweit die freigewordenen Beträge nicht ausreichen, muss die kanadische Muttergesellschaft die Zahlung der Prämien sicherstellen. Damit wird das Langlebigkeitsrisiko zwischen den Anlegern, dem Treuhänder und der kanadischen Gesellschaft vergemeinschaftet.
(d) Ein Unterschied zu einem jedenfalls als Veranlagung zu qualifizierenden Angebot (oben [b]) liegt allerdings darin, dass die Anleger nicht anteilig am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Treuhänders und der kanadischen Gesellschaft partizipieren. Vielmehr geht es für sie um Alles oder Nichts: Gelingt es dem Treuhänder und der Gesellschaft, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Prämien bis zum jeweiligen Versicherungsfall zu zahlen, erhalten sie die gesamte (anteilige) Versicherungssumme; gelingt ihnen das nicht, so droht - nach Maßgabe des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts - ab einem bestimmten Zeitpunkt allen Anlegern der Totalausfall.
(e) Dieser Unterschied ändert aber nichts an der Schutzbedürftigkeit der Anleger. Denn seit der KMG-Novelle 2005 erfasst der Veranlagungsbegriff auch alle vertretbaren verbrieften Rechte, die nicht Wertpapiere iSv § 1 Abs 1 Z 4 KMG sind; ausgenommen von der Prospektpflicht sind nur Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber Lücken zwischen Wertpapieren und (sonstigen) Veranlagungen schließen und so einen umfassenden Schutz bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen (iwS) gewährleisten wollte. Ältere Lehrmeinungen, die eine unmittelbare Beteiligung an Gewinn und Verlust als konstitutiv für eine Veranlagung ansahen (vgl etwa Novelle 2005 erfasst der Veranlagungsbegriff auch alle vertretbaren verbrieften Rechte, die nicht Wertpapiere iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG sind; ausgenommen von der Prospektpflicht sind nur Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber Lücken zwischen Wertpapieren und (sonstigen) Veranlagungen schließen und so einen umfassenden Schutz bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen (iwS) gewährleisten wollte. Ältere Lehrmeinungen, die eine unmittelbare Beteiligung an Gewinn und Verlust als konstitutiv für eine Veranlagung ansahen vergleiche etwa Kalss/Oppitz, ÖBA 1994, 358), verlieren auf dieser Grundlage an Gewicht.
(f) Ein solcher Schutz ist im konkreten Fall erforderlich. Denn zum einen sind die Anleger den Unwägbarkeiten des kanadischen Rechts ausgesetzt, das die Rechtsstellung des Treuhänders und damit auch die Konkursfestigkeit der Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis regelt; das Rechtsverhältnis zwischen der kanadischen Muttergesellschaft der Erstbeklagten und dem Treuhänder ist in diesem Zusammenhang alles andere als klar. Zum anderen hängt der Erfolg der Anlage zwar primär von der konkreten Lebensdauer der versicherten Person ab. Voraussetzung für jede Auszahlung ist es aber, dass das Angebot insgesamt so kalkuliert ist, dass die Prämien jedenfalls bis zum jeweiligen Versicherungsfall gezahlt werden können. Damit liegt eine Risikogemeinschaft vor, die über den Erwerb eines von vornherein feststehenden schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Treuhänder hinausgeht. Dass diese Risikogemeinschaft ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht besteht und nicht auch rechtlich (etwa durch die Beteiligung an einer Gesellschaft) ausgeprägt ist, begründet keinen tragfähigen Unterschied. Denn eine solche Differenzierung hätte keine Grundlage im Wortlaut des Gesetzes und liefe auch dem objektiven Normzweck zuwider, bei öffentlichen Angeboten einen möglichst umfassenden Anlegerschutz zu schaffen. Der durch die Prospektpflicht gewährleistete Schutz wird im konkreten Fall auch nicht durch andere Regelungsmechanismen - etwa eine staatliche Aufsicht über das Unternehmen der kanadischen Gesellschaft - substituiert.
4.5. Auch die anderen Voraussetzungen für eine Veranlagung iSv § 1 Abs 1 Z 3 KMG liegen vor. Die Muttergesellschaft der Erstbeklagten investiert das Kapital mehrerer Anleger; die Verwaltung des Kapitals erfolgt nicht durch die Anleger selbst. Damit bestand Prospektpflicht, wenn ein „öffentliches Angebot“ iSv § 1 Abs 1 Z 1 KMG vorlag. Ob das zutrifft, kann derzeit nicht beurteilt werden.4.5. Auch die anderen Voraussetzungen für eine Veranlagung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG liegen vor. Die Muttergesellschaft der Erstbeklagten investiert das Kapital mehrerer Anleger; die Verwaltung des Kapitals erfolgt nicht durch die Anleger selbst. Damit bestand Prospektpflicht, wenn ein „öffentliches Angebot“ iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorlag. Ob das zutrifft, kann derzeit nicht beurteilt werden.
(a) Der Oberste Gerichtshof hat die Kriterien für das Vorliegen eines öffentlichen Angebots in der Entscheidung 2 Ob 32/09h (= ÖBA 2010, 753 [Oppitz] = ecolex 2010, 560 [Graf]) eingehend dargelegt. Danach ist ein solches Angebot grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war, oder wenn es an einen nur nach abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte oder gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich oder persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, liegt kein öffentliches Angebot vor. an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war, oder wenn es an einen nur nach abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte oder gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach Paragraph 3, KMG vor oder werden die Adressaten namentlich oder persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, liegt kein öffentliches Angebot vor.
(b) Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, dass die Zweitbeklagte „exklusiv“ zum Vertrieb der von der Erstbeklagten angebotenen Veranlagung berechtigt war und zu diesem Zweck Verträge mit weiteren Vermittlern abschloss. In welchem Ausmaß das erfolgen sollte und ob der Adressatenkreis in bestimmter Weise beschränkt war, steht nicht fest. Damit ist der Anspruch gegen die Erstbeklagte noch nicht spruchreif.
5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das Angebot „öffentlich“ iSv § 1 Abs 1 Z 1 KMG war. Das Erstgericht wird diese Frage mit den Parteien zu erörtern und dazu angebotene Beweise aufzunehmen haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung hat es vom Vorliegen eines Kaufvertrags mit der Erstbeklagten und einer Veranlagung iSv § 1 Abs 1 Z 3 KMG auszugehen. Sollte es einen wirksamen Rücktritt bejahen, wird es beim Zinsenbegehren zu beachten haben, dass § 352 UGB nur Verzugszinsen regelt und zudem nur im Verhältnis zwischen Unternehmern anzuwenden ist.5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das Angebot „öffentlich“ iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG war. Das Erstgericht wird diese Frage mit den Parteien zu erörtern und dazu angebotene Beweise aufzunehmen haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung hat es vom Vorliegen eines Kaufvertrags mit der Erstbeklagten und einer Veranlagung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG auszugehen. Sollte es einen wirksamen Rücktritt bejahen, wird es beim Zinsenbegehren zu beachten haben, dass Paragraph 352, UGB nur Verzugszinsen regelt und zudem nur im Verhältnis zwischen Unternehmern anzuwenden ist.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Erstbeklagten auf § 52 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Erstbeklagten auf Paragraph 52, ZPO.
B. Zum Anspruch gegen die Zweitbeklagte
1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Berater - auch aus Sicht des Klägers - ausschließlich für die Finanzdienstleistungsgesellschaft tätig; ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten kam daher nicht zustande. Ein solcher Vertrag wäre aber Voraussetzung für die Anwendung von § 1313a ABGB. Damit fehlt jede Grundlage, ein allfälliges Fehlverhalten des Beraters der Zweitbeklagten zuzurechnen. ausschließlich für die Finanzdienstleistungsgesellschaft tätig; ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten kam daher nicht zustande. Ein solcher Vertrag wäre aber Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 1313 a, ABGB. Damit fehlt jede Grundlage, ein allfälliges Fehlverhalten des Beraters der Zweitbeklagten zuzurechnen.
2. Aus diesen Gründen ist die Revision, soweit sie den Anspruch gegen die Zweitbeklagte betrifft, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, ihre Revisionsbeantwortung ist daher nicht zu honorieren.2. Aus diesen Gründen ist die Revision, soweit sie den Anspruch gegen die Zweitbeklagte betrifft, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, ihre Revisionsbeantwortung ist daher nicht zu honorieren.