Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, das Unterlassungsgebot sei zu eng gefasst, weil es nur Verwertungshandlungen im Internet umfasse. Die Beklagten könnten künftig in Rechte der Klägerin auch dadurch eingreifen, dass sie für die Klägerin geschützte Filmwerke auf einem Videorecorder abspielten, in Werbeprospekten abdruckten (gemeint: einzelne Bilder daraus), im für Mitarbeiter der Beklagten zugänglichen Intranet sichtbar machten oder auf CD brennten. Nach der vom Rekursgericht gewählten Fassung decke das Gebot nicht einmal das - unzweifelhaft erfolgte - Kopieren des Werks auf die Festplatte des Servers der Zweitbeklagten. Auch sei das Verbot, für die Klägerin geschützte Filmwerke zu veröffentlichen, zu Unrecht abgewiesen worden.
2. Nach den - zuletzt vom Senat in der Entscheidung 4 Ob 49/06v zusammengefassten - Grundsätzen zur Fassung von Unterlassungsgeboten, die für Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstöße gleichermaßen gelten, hat sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607[T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b).2. Nach den - zuletzt vom Senat in der Entscheidung 4 Ob 49/06v zusammengefassten - Grundsätzen zur Fassung von Unterlassungsgeboten, die für Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstöße gleichermaßen gelten, hat sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607[T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b).
3. Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich (vgl § 14 Abs 1 UrhG) zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den §§ 15 - 18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf.3. Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, UrhG) zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den Paragraphen 15, - 18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf.
4. Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat daher in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird, darüber hinaus jedoch - aus Gründen des Umgehungsschutzes - auch der konkreten Verletzungshandlung ähnliche Fälle zu berücksichtigen.
5. Nach der mit der UrhG-Nov 2003 neu geschaffenen Bestimmung des § 18a UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist („Zurverfügungstellungsrecht"). Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung (vgl Dillenz in Dillenz/Gutman, UrhG² § 18a Rz 7 f). Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG (zur früheren Rechtslage vgl 4 Ob 127/01g = MR 2001, 304 - Medienprofessor).5. Nach der mit der UrhG-Nov 2003 neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 18 a, UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist („Zurverfügungstellungsrecht"). Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung vergleiche Dillenz in Dillenz/Gutman, UrhG² Paragraph 18 a, Rz 7 f). Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG (zur früheren Rechtslage vergleiche 4 Ob 127/01g = MR 2001, 304 - Medienprofessor).
6. Technische Voraussetzung dafür, den Inhalt einer Website (Texte,
Bilder, Videodokumente uä) über das Internet abrufen zu können, ist
die (digitale) Speicherung dieses Inhalts auf der Festplatte eines
Servers (das sind Computer, auf denen Dienstprogramme laufen; vgl
Tonninger, Copyright und Urheberrecht im Internet, 15, 18). Wird ein
urheberrechtlich geschütztes Werk auf diese Weise zu Zwecken der
Sichtbarmachung im Internet auf einem Server abgespeichert
(„uploading"; zum Begriff Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch
Urheberrecht und Internet, 174), handelt es sich urheberrechtlich um
einen Vervielfältigungsvorgang iSd § 15 UrhG, weil dadurch ein neues
Werkstück erzeugt wird (zur digitalen Speicherung vgl 4 Ob 345/98h =
SZ 72/11 = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III; RIS-Justiz RS0111448;
Dillenz aaO § 15 Rz 6).Dillenz aaO Paragraph 15, Rz 6).
7.1. Die Beklagten haben unbefugt Teile von Filmen, an denen die Verwertungsrechte der Klägerin zustehen, in den von ihnen zu verantwortenden Internetauftritt integriert. Kern ihrer Verletzungshandlung ist somit nach dem zuvor Gesagten die Verletzung des Vervielfältigungsrechts sowie des Zurverfügungstellungsrechts der Klägerin. Der Ausnahmetatbestand des § 41a UrhG ist schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich um keine Vervielfältigung im Rahmen einer rechtmäßigen Nutzung handelt (vgl Dillenz aaO § 41a Rz 19 zum hier gegebenen Fall des unbefugten Anbietens zum Abruf eines Inhalts im Internet). Das Unterlassungsgebot entspricht daher dem konkreten Verstoß, soweit es den Beklagten aufträgt, es zu unterlassen, für die Klägerin geschützte Filmwerke zu vervielfältigen und/oder zur Verfügung zu stellen.7.1. Die Beklagten haben unbefugt Teile von Filmen, an denen die Verwertungsrechte der Klägerin zustehen, in den von ihnen zu verantwortenden Internetauftritt integriert. Kern ihrer Verletzungshandlung ist somit nach dem zuvor Gesagten die Verletzung des Vervielfältigungsrechts sowie des Zurverfügungstellungsrechts der Klägerin. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 41 a, UrhG ist schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich um keine Vervielfältigung im Rahmen einer rechtmäßigen Nutzung handelt vergleiche Dillenz aaO Paragraph 41 a, Rz 19 zum hier gegebenen Fall des unbefugten Anbietens zum Abruf eines Inhalts im Internet). Das Unterlassungsgebot entspricht daher dem konkreten Verstoß, soweit es den Beklagten aufträgt, es zu unterlassen, für die Klägerin geschützte Filmwerke zu vervielfältigen und/oder zur Verfügung zu stellen.
7.2. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts war das Unterlassungsgebot nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. Auch in der von den Beklagten in der Äußerung zitierten Entscheidung 4 Ob 58/04i (= MR 2004, 331 [Walter] - Fragespiel) wurde bei einem Urheberrechtsverstoß im Internet das Unterlassungsgebot nicht auf Verletzungen im Internet eingeschränkt; abgewiesen wurde nur das über die Verbreitung und Vervielfältigung hinausgehende Mehrbegehren „auf welche Art auch immer". Das Unterlassungsgebot muss daher nicht auf den Kern der Verletzungshandlung beschränkt werden, sondern darf auch dieser ähnliche Fälle umfassen.
8.1. Das Rekursgericht meint, dass nur dann in das dem Urheber zustehende - hier der Klägerin eingeräumte - Veröffentlichungsrecht eingegriffen werden könne, wenn es sich um ein noch nicht veröffentlichtes Werk handle; diese Bedingung sei hier nicht erfüllt. Es verwechselt damit offenbar das - hier von der Klägerin gar nicht angesprochene - Recht des Urhebers, ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (wodurch es zum veröffentlichten Werk iSd § 8 UrhG wird), mit dem (auch für bereits veröffentlichte Werke bestehenden) Verbreitungsrecht des Urhebers iSd § 16 Abs 1 UrhG, welches das Recht einschließt, darüber zu entscheiden, wann, wo und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.8.1. Das Rekursgericht meint, dass nur dann in das dem Urheber zustehende - hier der Klägerin eingeräumte - Veröffentlichungsrecht eingegriffen werden könne, wenn es sich um ein noch nicht veröffentlichtes Werk handle; diese Bedingung sei hier nicht erfüllt. Es verwechselt damit offenbar das - hier von der Klägerin gar nicht angesprochene - Recht des Urhebers, ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (wodurch es zum veröffentlichten Werk iSd Paragraph 8, UrhG wird), mit dem (auch für bereits veröffentlichte Werke bestehenden) Verbreitungsrecht des Urhebers iSd Paragraph 16, Absatz eins, UrhG, welches das Recht einschließt, darüber zu entscheiden, wann, wo und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
8.2. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens ergibt sich, dass die Klägerin bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens mit den Wendungen „zu veröffentlichen" und „zu verbreiten" offenbar die beanstandete Verletzungshandlung „[im Internet] zur Verfügung zu stellen" näher erläutern und konkretisieren wollte. Versteht man ihr Begehren in diesem Sinn, ist es auch berechtigt:
8.3. Jede Veröffentlichung enthält gleichzeitig auch einen Akt der Werknutzung (Dillenz aaO § 8 Rz 6; 4 Ob 2363/96 = SZ 69/283 = MR 1997, 93 [M. Walter] - Head-Kaufvertrag). Dies gilt freilich auch umgekehrt: Durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Werknutzung (hier: Verwendung des Werks zur Sichtbarmachung im Rahmen des Internet-Auftritts der Zweitbeklagten) wird das Werk gleichzeitig auch (wiederholte Male) veröffentlicht und verbreitet. Das in diesem Sinn aufzufassende Begehren - verboten soll ja insbesondere nicht werden, das Werk erstmals zu veröffentlichen - ist dann aber berechtigt, weil es das von den Beklagten verletzte Verwertungsrecht nach § 18a UrhG nur mit anderen als den verba legalia näher umschreibt.8.3. Jede Veröffentlichung enthält gleichzeitig auch einen Akt der Werknutzung (Dillenz aaO Paragraph 8, Rz 6; 4 Ob 2363/96 = SZ 69/283 = MR 1997, 93 [M. Walter] - Head-Kaufvertrag). Dies gilt freilich auch umgekehrt: Durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Werknutzung (hier: Verwendung des Werks zur Sichtbarmachung im Rahmen des Internet-Auftritts der Zweitbeklagten) wird das Werk gleichzeitig auch (wiederholte Male) veröffentlicht und verbreitet. Das in diesem Sinn aufzufassende Begehren - verboten soll ja insbesondere nicht werden, das Werk erstmals zu veröffentlichen - ist dann aber berechtigt, weil es das von den Beklagten verletzte Verwertungsrecht nach Paragraph 18 a, UrhG nur mit anderen als den verba legalia näher umschreibt.
9. Gemäß § 391 Abs 1 Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO § 391 Rz 1 mwN; 4 Ob 244/02i).9. Gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO Paragraph 391, Rz 1 mwN; 4 Ob 244/02i).
10. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die fehlende Befristung zu ergänzen ist.
11. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm 40, 50 ZPO.11. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO.