Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Urteilsveröffentlichung im Internet fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Revision weist auf die ständige Rechtsprechung des Senats hin, wonach im Hauptverfahren die Unrichtigkeit des dem Provisorialverfahren zu Grunde gelegten Erfahrungssätze behauptet und bewiesen werden könne (ÖBl 1995, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; ÖBl 1995, 217 - bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs; Öl 1996, 38 - Städteflugreisen; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung). Sie macht geltend, das Erstgericht habe die zur fehlenden Irreführungseignung angebotenen Beweise zu Unrecht nicht berücksichtigt. Indem das Berufungsgericht diese Beweismittel ohne Erörterung herangezogen habe, um Argumente für das Vorliegen einer Irreführungseignung zu gewinnen, sei sein Verfahren mangelhaft geblieben.
Dem ist entgegenzuhalten: Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen stellen die Beklagten in ihren Werbeaussagen selbst einen unmittelbaren Bezug ihrer Unternehmen und der dort erzeugten Produkte zur historischen "Wiener Werkstätte" und deren Erzeugnissen her. Sie weisen auf diese Stilrichtung ausdrücklich hin, nennen die diese prägenden Künstler namentlich und führen dazu noch aus, dass ihre Unternehmen die gleichen Zielsetzungen wie das historische Vorbild verfolgten. Dass die angesprochenen Verkehrskreise (Kunden, die an Einrichtungsgegenständen für gehobene Ansprüche interessiert sind) diese Ankündigung nicht anders als eine unmittelbare Bezugnahme auf die historische Zielrichtung verstehen, liegt auf der Hand. Es ist daher schon auf Grund der Werbeaussagen der beklagten Parteien nicht zweifelhaft, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer annehmen werden, (auch) nach historischen Entwürfen hergestellte Einrichtungsgegenstände - wenn nicht sogar Originale aus dieser Zeit - bei den Beklagten erhalten zu können. Weitere Aufschlüsse über das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise kann auch die von den Beklagten angebotene Meinungsumfrage nicht geben, zumal sie den von den Beklagten selbst zur historischen Stilrichtung hergestellten Bezug nicht berücksichtigt. Ihre Außerachtlassung bildet somit keinen Verfahrensmangel. Es kann daher auch offen bleiben, ob der Grundsatz der Rechtsprechung (wonach im Hauptverfahren abweichende Erfahrungssätze behauptet und bewiesen werden können) - wie die Revisionsbeantwortung meint - nur auf Fälle beschränkt ist, in denen es auf die Auffassung besonderer Verkehrskreise (wie etwa Fachleute eines bestimmten Fachgebiets) ankommt, oder ganz allgemein auch in Fällen gilt, in denen sich die beanstandete Aussage an ein breites Publikum richtet.
Ob die Ortsangabe "Wien" im Zusammenhang mit den von den Beklagten hergestellten Waren als (unzutreffender) Hinweis auf ihren Herstellungsort verstanden wird (vgl ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien) und eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu bewirken vermag, kann offenbleiben, weil die Vorinstanzen die Irreführungseignung der gewählten Bezeichnung schon im Hinblick auf den damit hergestellten (unrichtigen) Bezug zur historischen Stilrichtung zutreffend bejaht haben.Ob die Ortsangabe "Wien" im Zusammenhang mit den von den Beklagten hergestellten Waren als (unzutreffender) Hinweis auf ihren Herstellungsort verstanden wird vergleiche ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien) und eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu bewirken vermag, kann offenbleiben, weil die Vorinstanzen die Irreführungseignung der gewählten Bezeichnung schon im Hinblick auf den damit hergestellten (unrichtigen) Bezug zur historischen Stilrichtung zutreffend bejaht haben.
Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht, wonach das Irreführungsverbot in Anbetracht der MschG-Novelle 1999 restriktiv auszulegen sei. Dass die Ausdehnung des Markenschutzes auch auf den nicht kennzeichenmäßigen Gebrauch eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise rechtfertigen könnte, ist nicht zu erkennen.
Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung in Deutschland machen die Beklagten in ihrer Revision erstmals geltend, eine tatsächlich bestehende, für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise relevante Irreführungsgefahr müsse ausnahmsweise zum Schutz vorrangiger Interessen (etwa zum Schutz des wertvollen Besitzstandes eines Unternehmens an einem Zeichen) hingenommen werden.
In deutscher Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine tatsächliche, für beachtliche Verkehrskreise relevante Irreführungsgefahr aus besonderen Gründen ausnahmsweise zum Schutz vorrangiger Interessen und Güter (so etwa zum Schutz des wertvollen Besitzstandes an einem Zeichen) hingenommen werden muss (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Rz 97; BGH GRUR 1994, 519 - Grand Marnier mwN). Demgegenüber wird aber auch betont, dass das Interesse der Allgemeinheit, vor irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse geschützt zu werden, regelmäßig so gewichtig sei, dass es gegenüber den Individualinteressen eines Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der irreführenden Angaben vorrangig sein müsse. Es werde daher nur unter besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise als nachrangig zurücktreten. Ein Gewerbetreibender könne an der Weiterverwendung einer das Publikum irreführenden Werbeangabe grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse haben. Dies gelte auch dann, wenn er die Werbeangabe längere Zeit unangefochten benützt habe, sodass ihm ein wertvoller Besitzstand erwachsen sei, dessen Beseitigung seine wettbewerbsrechtliche Stellung beeinträchtigen würde. Dass eine an sich unrichtige Bezeichnung seit Jahren unangefochten verwendet werde und der Benutzer an ihr einen wertvollen Besitzstand erlangt habe, könne nur in Ausnahmsfällen erheblich sein; so etwa dann, wenn die Irreführungsgefahr nur sehr gering sei oder wenn es sich um Individualinteressen des nach § 3 klagenden Mitbewerbers handle (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht Rz 97; BGH GRUR 1994, 519 - Grand Marnier mwN). Demgegenüber wird aber auch betont, dass das Interesse der Allgemeinheit, vor irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse geschützt zu werden, regelmäßig so gewichtig sei, dass es gegenüber den Individualinteressen eines Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der irreführenden Angaben vorrangig sein müsse. Es werde daher nur unter besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise als nachrangig zurücktreten. Ein Gewerbetreibender könne an der Weiterverwendung einer das Publikum irreführenden Werbeangabe grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse haben. Dies gelte auch dann, wenn er die Werbeangabe längere Zeit unangefochten benützt habe, sodass ihm ein wertvoller Besitzstand erwachsen sei, dessen Beseitigung seine wettbewerbsrechtliche Stellung beeinträchtigen würde. Dass eine an sich unrichtige Bezeichnung seit Jahren unangefochten verwendet werde und der Benutzer an ihr einen wertvollen Besitzstand erlangt habe, könne nur in Ausnahmsfällen erheblich sein; so etwa dann, wenn die Irreführungsgefahr nur sehr gering sei oder wenn es sich um Individualinteressen des nach Paragraph 3, klagenden Mitbewerbers handle (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht3 § 3 dUWG Rz 97 und Rz 107 mwN). Paragraph 3, dUWG Rz 97 und Rz 107 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage noch nicht befasst. Ob und unter welchen Umständen eine tatsächliche und relevante Irreführungsgefahr aus besonderen Gründen dennoch hingenommen werden müsste, bedürfte einer Abwägung der Interessen des Publikums am Unterbleiben einer für sie relevanten Irreführung gegenüber dem Interesse des Anbieters an der Weiterbenutzung der bisher unangefochten verwendeten Bezeichnung. Dazu haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nichts vorgebracht. Sie haben insbesondere auch nicht dargelegt, worin diese besonderen Umstände bestehen sollten, die ihren Besitzstand am Zeichen "Wiener Werkstätte" schutzwürdiger als die Interessen der Allgemeinheit am Unterbleiben einer Irreführung erscheinen ließen. Nach den Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihren Besitzstand schutzwürdig aufgebaut haben, wovon sowohl die in der Revision angeführte Entscheidung des BGH (GRUR 1994, 519 - Grand Marnier) wie auch Fitz/Gamerith (Wettbewerbsrecht3, 13) ausgehen.
Aus demselben Grund ist der Anregung der Beklagten, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art 2 Z 2 iVm Art 3 der Irreführungsrichtlinie eine Interessenabwägung zwischen den Interessen eines Markeninhabers am Erhalt seines wertvollen Besitzstandes und den Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung einer Irreführung durch das betreffende Zeichen gestattet, nicht zu folgen. Selbst wenn man nämlich im Sinn der Rechtsprechung in Deutschland eine Interessenabwägung bejahen wollte, fehlten (mangels entsprechender Behauptungen und Beweise der Beklagten im Verfahren erster Instanz) die zur Beurteilung erforderlichen besonderen Umstände, die im Einzelfall ein Überwiegen der Interessen der Beklagten am Erhalt ihres Besitzstandes gegenüber den Interessen der Allgemeinheit begründen könnten. Die unangefochtene Benutzung der Bezeichnung über längere Zeit allein vermag auch nach Lehre und Rechtsprechung in Deutschland das überwiegende Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht zu begründen (Aus demselben Grund ist der Anregung der Beklagten, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 3, der Irreführungsrichtlinie eine Interessenabwägung zwischen den Interessen eines Markeninhabers am Erhalt seines wertvollen Besitzstandes und den Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung einer Irreführung durch das betreffende Zeichen gestattet, nicht zu folgen. Selbst wenn man nämlich im Sinn der Rechtsprechung in Deutschland eine Interessenabwägung bejahen wollte, fehlten (mangels entsprechender Behauptungen und Beweise der Beklagten im Verfahren erster Instanz) die zur Beurteilung erforderlichen besonderen Umstände, die im Einzelfall ein Überwiegen der Interessen der Beklagten am Erhalt ihres Besitzstandes gegenüber den Interessen der Allgemeinheit begründen könnten. Die unangefochtene Benutzung der Bezeichnung über längere Zeit allein vermag auch nach Lehre und Rechtsprechung in Deutschland das überwiegende Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht zu begründen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 3 dUWG Rz 107 mwN). Paragraph 3, dUWG Rz 107 mwN).
Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung machen die Beklagten geltend, es bestehe kein Bedürfnis an der Veröffentlichung der gesamten Ermächtigung in jeder der drei Zeitschriften.
Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (ÖBl 1996, 178 - Eau de Toilette; ÖBl 1999, 74 - Minimarkt II). Die Ermächtigung der Klägerin, das gesamte stattgebende Urteil (somit auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, jedoch ohne Kostenentscheidung, ÖBl 1993, 212 - Ringe; ÖBl 1999, 74 - Mini Markt II) in jenen Zeitschriften zu veröffentlichen, in denen die irreführenden Ankündigungen erfolgten, ermöglicht die Aufklärung der durch die wettbewerbswidrige Ankündigung in den Zeitschriften angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt. Sie steht damit in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes. Der Veröffentlichungsanspruch bildet einen zum Unterlassungsanspruch gehörenden und von ihm abhängigen Nebenanspruch (ÖBl 1993, 212 - Ringe). Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen (ÖBl 1993, 212 Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (ÖBl 1996, 178 - Eau de Toilette; ÖBl 1999, 74 - Minimarkt römisch II). Die Ermächtigung der Klägerin, das gesamte stattgebende Urteil (somit auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, jedoch ohne Kostenentscheidung, ÖBl 1993, 212 - Ringe; ÖBl 1999, 74 - Mini Markt römisch II) in jenen Zeitschriften zu veröffentlichen, in denen die irreführenden Ankündigungen erfolgten, ermöglicht die Aufklärung der durch die wettbewerbswidrige Ankündigung in den Zeitschriften angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt. Sie steht damit in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes. Der Veröffentlichungsanspruch bildet einen zum Unterlassungsanspruch gehörenden und von ihm abhängigen Nebenanspruch (ÖBl 1993, 212 - Ringe). Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen (ÖBl 1993, 212 - Ringe; ÖBl 1999, 74 - Mini Markt II). Ringe; ÖBl 1999, 74 - Mini Markt römisch II).
Die Revision wendet sich weiters gegen eine Veröffentlichung im Internet. Sie macht geltend, es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Das Internet sei nicht Medium im Sinn des § 25 Abs 7 UWG. Der in das Begehren aufgenommene Eventualanspruch sei im Übrigen unbestimmt und widersprüchlich. Dem ist nicht zu folgen:Die Revision wendet sich weiters gegen eine Veröffentlichung im Internet. Sie macht geltend, es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Das Internet sei nicht Medium im Sinn des Paragraph 25, Absatz 7, UWG. Der in das Begehren aufgenommene Eventualanspruch sei im Übrigen unbestimmt und widersprüchlich. Dem ist nicht zu folgen:
§ 25 UWG enthält keine Einschränkung der Urteilsveröffentlichung auf bestimmte Medien. Auch § 13 MedienG bestimmt immer jenes Medium für die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung, in dem die Veröffentlichung erschienen ist, auf die sie sich bezieht. § 13 Abs 5 und 6 MedienG regeln daher auch die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien. Die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs 7 UWG umfasst nicht nur periodische Medienwerke, die Anzeigen veröffentlichen, sondern bezieht auch periodische Medienwerke, die keine Anzeigen veröffentlichen und auch nichtperiodische Medienwerke mit ein (Paragraph 25, UWG enthält keine Einschränkung der Urteilsveröffentlichung auf bestimmte Medien. Auch Paragraph 13, MedienG bestimmt immer jenes Medium für die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung, in dem die Veröffentlichung erschienen ist, auf die sie sich bezieht. Paragraph 13, Absatz 5 und 6 MedienG regeln daher auch die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien. Die Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG umfasst nicht nur periodische Medienwerke, die Anzeigen veröffentlichen, sondern bezieht auch periodische Medienwerke, die keine Anzeigen veröffentlichen und auch nichtperiodische Medienwerke mit ein (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung2 Rz 373), sodass auch Websites von dieser Bestimmung umfasst werden.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, der in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt (ÖBl 1993, 212 - Ringe). Wird daher den Beklagten eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. Von der durch das Unterlassungsgebot erfassten Internetwerbung der Beklagten haben jene Verkehrskreise Kenntnis erlangt, die die Websites der Beklagten aufgesucht haben. Dabei ist anzunehmen, dass an den Produkten der Beklagten interessierte Internetnutzer diese Websites wiederholt aufsuchen und daher durch eine Urteilsveröffentlichung im Internet erreicht werden können.
Wie die Urteilsveröffentlichung zu erfolgen hat, richtet sich nach den technischen Gegebenheiten des Internets. Danach ist es notwendig, einen Zeitraum zu bestimmen, währenddessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt die wettbewerbswidrige Handlung verwirklicht wurde. Bei der Bemessung des Zeitraums kommt es nicht darauf an, wie lange die gesetzwidrige Werbung im Internet abrufbar war; maßgeblich ist vielmehr jener Zeitraum, in dem ein am Inhalt der Website interessierter Nutzer diese aufsucht. Wird auf den Aufklärungszweck abgestellt, so erscheint ein Zeitraum von 30 Tagen ausreichend, weil anzunehmen ist, dass ein an Einrichtungsgegenständen interessierter Internetnutzer die Angebote über einen längeren Zeitraum hinaus beobachtet und dazu die Websites in kürzeren Abständen aufsucht.
Was die Art der Urteilsveröffentlichung angeht, ist es zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Popp-Up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt. Dabei erscheint es für die Aufklärung ausreichend, wenn sich das Fenster auf jener Seite öffnet, auf der die Produkte der Beklagten vorgestellt werden und von der der Nutzer weitere Informationen über die Produkte erhält. Was die Größe des Fensters betrifft, erscheint es angemessen, wenn dieses ein Viertel der Bildschirmoberfläche bedeckt.
Auf Grund der technischen Gegebenheiten des Internets bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Betreiberin der Website. Die Betreiberin hat eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung. § 25 Abs 7 UWG verpflichtet den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt (SZ 64/16 = MR 1991, 244 - Veröffentlichungspflicht). Ob der danach zur Veröffentlichung verpflichtete Medienunternehmer - dem der Betreiber der Website gleichzuhalten ist - mit den zur Unterlassung verpflichteten Beklagten ident ist, ist für die ihm auferlegte Veröffentlichungspflicht ohne Bedeutung. Die jeweiligen Betreiber der im Spruch angeführten Websites, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen die wettbewerbswidrigen Ankündigungen enthielten, sind verpflichtet, die Veröffentlichung nach Aufforderung des Klägers ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.Auf Grund der technischen Gegebenheiten des Internets bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Betreiberin der Website. Die Betreiberin hat eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung. Paragraph 25, Absatz 7, UWG verpflichtet den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt (SZ 64/16 = MR 1991, 244 - Veröffentlichungspflicht). Ob der danach zur Veröffentlichung verpflichtete Medienunternehmer - dem der Betreiber der Website gleichzuhalten ist - mit den zur Unterlassung verpflichteten Beklagten ident ist, ist für die ihm auferlegte Veröffentlichungspflicht ohne Bedeutung. Die jeweiligen Betreiber der im Spruch angeführten Websites, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen die wettbewerbswidrigen Ankündigungen enthielten, sind verpflichtet, die Veröffentlichung nach Aufforderung des Klägers ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil des mit insgesamt 1453,46 EUR bewerteten Veröffentlichungsbegehrens und damit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlasst hat.Die Kostenentscheidung beruht Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil des mit insgesamt 1453,46 EUR bewerteten Veröffentlichungsbegehrens und damit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlasst hat.