Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 23 Abs 3 OÖ ROG 1994 dürfen Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf ausschließlich in Gebieten errichtet werden, die dafür bestimmt sind. Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf sind (ua) Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), deren Gesamtverkaufsfläche, wenn die Kunden die Waren überwiegend selbst entnehmen können, mehr als 1.000 m², sonst mehr als 3.000 m² beträgt (§ 24 Abs 1 Z 2 OÖ ROG 1994). Als Gesamtverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs, auf denen Waren zum Verkauf oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Flächen mehrerer Geschäftsbauten sind, ausgenommen im Kerngebiet, bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen (zB Gänge, Parkplätze, Garagen, interne Infrastruktur) haben (§ 24 Abs 2 OÖ ROG 1994).Nach Paragraph 23, Absatz 3, OÖ ROG 1994 dürfen Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf ausschließlich in Gebieten errichtet werden, die dafür bestimmt sind. Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf sind (ua) Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), deren Gesamtverkaufsfläche, wenn die Kunden die Waren überwiegend selbst entnehmen können, mehr als 1.000 m², sonst mehr als 3.000 m² beträgt (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ROG 1994). Als Gesamtverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs, auf denen Waren zum Verkauf oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Flächen mehrerer Geschäftsbauten sind, ausgenommen im Kerngebiet, bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen (zB Gänge, Parkplätze, Garagen, interne Infrastruktur) haben (Paragraph 24, Absatz 2, OÖ ROG 1994).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche im Sinne des § 24 OÖ ROG 1994 nicht darauf an, wer Konsensträger der Baubewilligungen ist. Die Zusammenrechnung der Fläche mehrerer Geschäftsbauten setze auch nicht eine Person als Unternehmer voraus. § 24 Abs 2 Satz 1 OÖ ROG 1994 bestimme lediglich, welche Flächen eines Betriebs bei Berechnung der Gesamtverkaufsfläche maßgeblich seien. Der zweite Satz hingegen ordne an, wann die - nach dem ersten Satz zu ermittelnden - Flächen mehrerer Geschäftsbauten (Handelsbetriebe im Sinne des Abs 1) zur Ermittlung der Gesamtfläche zusammenzurechnen seien (VwGH Zl 99/05/0248 = ÖJZ 2001/167 A). Aus den von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn Betriebe im Sinne eines raumordnungsrechtlichen Begriffs als organisatorische Einheit zu verstehen sind (VwGH Zl 95/06/0204 = BauSlg 1995/286), so folgt daraus nicht, dass die Flächen mehrerer in einem räumlichen Naheverhältnis stehender oder eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bildender Geschäftsbauten nur zusammenzurechnen wären, wenn sie von ein und demselben Handelsbetrieb genutzt werden. Das kann auch nicht dem weiters zitierten Erkenntnis vom 27. 10. 1998 (Zl 95/05/006 = BauSlg 1998/250) entnommen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof es vielmehr ausdrücklich als unerheblich bezeichnet, ob der Betreiber des Marktes und der Eigentümer des damit in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis stehenden Zeltes identisch seien. Entscheidend sei allein, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 OÖ ROG 1994 gegeben seien.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche im Sinne des Paragraph 24, OÖ ROG 1994 nicht darauf an, wer Konsensträger der Baubewilligungen ist. Die Zusammenrechnung der Fläche mehrerer Geschäftsbauten setze auch nicht eine Person als Unternehmer voraus. Paragraph 24, Absatz 2, Satz 1 OÖ ROG 1994 bestimme lediglich, welche Flächen eines Betriebs bei Berechnung der Gesamtverkaufsfläche maßgeblich seien. Der zweite Satz hingegen ordne an, wann die - nach dem ersten Satz zu ermittelnden - Flächen mehrerer Geschäftsbauten (Handelsbetriebe im Sinne des Absatz eins,) zur Ermittlung der Gesamtfläche zusammenzurechnen seien (VwGH Zl 99/05/0248 = ÖJZ 2001/167 A). Aus den von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn Betriebe im Sinne eines raumordnungsrechtlichen Begriffs als organisatorische Einheit zu verstehen sind (VwGH Zl 95/06/0204 = BauSlg 1995/286), so folgt daraus nicht, dass die Flächen mehrerer in einem räumlichen Naheverhältnis stehender oder eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bildender Geschäftsbauten nur zusammenzurechnen wären, wenn sie von ein und demselben Handelsbetrieb genutzt werden. Das kann auch nicht dem weiters zitierten Erkenntnis vom 27. 10. 1998 (Zl 95/05/006 = BauSlg 1998/250) entnommen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof es vielmehr ausdrücklich als unerheblich bezeichnet, ob der Betreiber des Marktes und der Eigentümer des damit in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis stehenden Zeltes identisch seien. Entscheidend sei allein, dass die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, OÖ ROG 1994 gegeben seien.
Ob die Verkaufsflächen mehrerer Geschäfte zusammenzurechnen sind, hängt damit auch nach der von den Beklagten zitierten VwGH-Rechtsprechung allein davon ab, ob die in § 24 Abs 2 OÖ ROG 1994 genannten Voraussetzungen bestehen. Der Einwand der Beklagten, wonach die Flächen ihrer Verkaufslokale nicht zusammenzurechnen seien, weil sie zu verschiedenen Handelsbetrieben gehörten, ist somit nicht stichhaltig. Es kommt auch nicht darauf an, ob zwischen den Betreibern der Geschäfte Verbindungen bestehen oder ob sie auf die Nutzung benachbarter Geschäfte Einfluss nehmen können. Die in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen sind daher für die Entscheidung unerheblich. Im vorliegenden Fall sind die Flächen schon deshalb zusammenzurechnen, weil die Geschäftsbauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und gemeinsame Werbeeinrichtungen sowie gemeinsame Parkplätze für Kunden bestehen.Rechtsprechung allein davon ab, ob die in Paragraph 24, Absatz 2, OÖ ROG 1994 genannten Voraussetzungen bestehen. Der Einwand der Beklagten, wonach die Flächen ihrer Verkaufslokale nicht zusammenzurechnen seien, weil sie zu verschiedenen Handelsbetrieben gehörten, ist somit nicht stichhaltig. Es kommt auch nicht darauf an, ob zwischen den Betreibern der Geschäfte Verbindungen bestehen oder ob sie auf die Nutzung benachbarter Geschäfte Einfluss nehmen können. Die in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen sind daher für die Entscheidung unerheblich. Im vorliegenden Fall sind die Flächen schon deshalb zusammenzurechnen, weil die Geschäftsbauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und gemeinsame Werbeeinrichtungen sowie gemeinsame Parkplätze für Kunden bestehen.
Sind aber die Flächen zusammenzurechnen, dann übersteigt die Gesamtverkaufsfläche die in § 24 Abs 1 Z 2 OÖ ROG 1994 festgelegte Grenze von 1.000 m² für Fachmärkte, in denen die Kunden die Waren überwiegend selbst entnehmen können. Nach dem - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellten Sachverhalt können die Kunden in den Geschäften der Beklagten die Waren überwiegend selbst entnehmen. Damit widerspricht die Nutzung der Geschäfte den Vorgaben, die aufgrund der Widmung der Grundstücke für die Nutzung der von den Beklagten gemieteten Geschäftsbauten bestehen.Sind aber die Flächen zusammenzurechnen, dann übersteigt die Gesamtverkaufsfläche die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ROG 1994 festgelegte Grenze von 1.000 m² für Fachmärkte, in denen die Kunden die Waren überwiegend selbst entnehmen können. Nach dem - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellten Sachverhalt können die Kunden in den Geschäften der Beklagten die Waren überwiegend selbst entnehmen. Damit widerspricht die Nutzung der Geschäfte den Vorgaben, die aufgrund der Widmung der Grundstücke für die Nutzung der von den Beklagten gemieteten Geschäftsbauten bestehen.
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten mit der Nutzung der Geschäfte entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig handeln. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp 4 Ob 71/89 = ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; 4 Ob 69/91 = ÖBl 1991, 229 - Parkplatzerweiterung uva). Das gilt auch bei einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften (4 Ob 402/87 = SZ 61/41 = ÖBl 1989, 14 - CZu prüfen bleibt, ob die Beklagten mit der Nutzung der Geschäfte entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig handeln. Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp 4 Ob 71/89 = ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; 4 Ob 69/91 = ÖBl 1991, 229 - Parkplatzerweiterung uva). Das gilt auch bei einem Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften (4 Ob 402/87 = SZ 61/41 = ÖBl 1989, 14 - C&C Markt I; 4 Ob 89/89 = ÖBl 190, 73 - C&C Markt II; 4 Ob 32/89; 4 Ob 49/92). Bei der Prüfung, ob mit einer Gesetzesverletzung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp ua 4 Ob 27/94 = ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).C Markt II; 4 Ob 32/89; 4 Ob 49/92). Bei der Prüfung, ob mit einer Gesetzesverletzung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp ua 4 Ob 27/94 = ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN).
Die Beklagten können ihre Rechtsansicht, mit dem Betrieb ihrer Geschäfte in Selbstbedienung nicht gegen raumordnungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser insoweit klar ist: Besteht - wie hier - keine Widmung für den überörtlichen Bedarf, dann dürfen Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.000 m² nicht überwiegend in Selbstbedienung betrieben werden. Ihr Vorbringen ist auch insoweit nicht stichhaltig, als sie sich einerseits auf die rechtskräftige Baubewilligung, andererseits darauf berufen, dass die zuständigen Behörden nicht gegen die Nutzung eingeschritten sind und der Bürgermeister der Gemeinde bestätigt hat, dass „gegen den Betrieb" der Beklagten auf den jeweiligen Grundstücken kein Einwand bestehe:
Die Beklagten haben die Baubewilligung nicht vorgelegt. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Baubewilligung nicht gesetzeskonform erteilt worden wäre, ist davon auszugehen, dass die Baubewilligung mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Die Beklagten können daher aus der Baubewilligung nicht ableiten, dass sie berechtigt wären, die Waren überwiegend in Selbstbedienung abzugeben, obwohl keine Widmung für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf besteht. Auch die Bestätigung des Bürgermeisters kann nur dahin verstanden werden, dass kein Einwand gegen einen gesetzeskonformen Betrieb besteht. Ein gesetzeskonformer Betrieb liegt jedoch nicht vor, soweit die Waren überwiegend in Selbstbedienung abgegeben werden.
Daran vermögen auch allfällige Zusicherungen des Vermieters nichts zu ändern. Auch wenn der Vermieter zugesagt hat, dass die zum Betrieb der Geschäftslokale erforderlichen Genehmigungen vorliegen, und auch wenn die Beklagten in keiner Weise am Bauverfahren beteiligt waren, haben sie dafür einzustehen, dass der Betrieb ihrer Geschäfte den raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht, weil sie die Waren überwiegend in Selbstbedienung abgeben. Die in diesem Zusammenhang als fehlend gerügten Feststellungen sind für die Entscheidung unerheblich.
Die Beklagten können somit ihre Rechtsansicht, mit dem Betrieb von Fachmärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.000 m² in Selbstbedienung trotz fehlender Widmung der Grundstücke für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf nicht gesetzwidrig zu handeln, nicht mit gutem Grund vertreten. Ihr Verhalten verstößt daher gegen § 1 UWG.Die Beklagten können somit ihre Rechtsansicht, mit dem Betrieb von Fachmärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.000 m² in Selbstbedienung trotz fehlender Widmung der Grundstücke für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf nicht gesetzwidrig zu handeln, nicht mit gutem Grund vertreten. Ihr Verhalten verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG.
Die Klägerin ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als Mitbewerberin aktiv legitimiert, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen (§ 14 UWG). Als Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht sie mit den Beklagten als Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum im Wettbewerb (s 4 Ob 170/99z = ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum „U").Die Klägerin ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als Mitbewerberin aktiv legitimiert, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen (Paragraph 14, UWG). Als Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht sie mit den Beklagten als Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum im Wettbewerb (s 4 Ob 170/99z = ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum „U").
Die Klägerin hat die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung innerhalb der 1-Monats-Frist des § 396 EO erlegt; es ist nicht nachvollziehbar, wie die - richtigerweise - von einem Fristbeginn 8. 5. 2003 ausgehende Erstbeklagte zum Schluss kommt, die am 4. 6. 2003 erfolgte Vorlage der Bankgarantie (ON 23) sei nicht rechtzeitig gewesen. Die Bankgarantie bildet auch eine taugliche Sicherheit. Ihre Befristung mit 31. 5. 2005 steht dem nicht entgegen, weil das Gericht die Garantie abrufen kann und muss, sollte eine allenfalls notwendige Verlängerung nicht erfolgen (3 Ob 4/97b = SZ 70/77). Mit der Weigerung, die Bankgarantie zu verlängern, obwohl die Sicherheit noch benötigt wird, wäre der Garantiefall eingetreten, so dass eine mangels Verlängerung notwendige Inanspruchnahme der Bankgarantie mit den Garantiebedingungen im Einklang stünde.Frist des Paragraph 396, EO erlegt; es ist nicht nachvollziehbar, wie die - richtigerweise - von einem Fristbeginn 8. 5. 2003 ausgehende Erstbeklagte zum Schluss kommt, die am 4. 6. 2003 erfolgte Vorlage der Bankgarantie (ON 23) sei nicht rechtzeitig gewesen. Die Bankgarantie bildet auch eine taugliche Sicherheit. Ihre Befristung mit 31. 5. 2005 steht dem nicht entgegen, weil das Gericht die Garantie abrufen kann und muss, sollte eine allenfalls notwendige Verlängerung nicht erfolgen (3 Ob 4/97b = SZ 70/77). Mit der Weigerung, die Bankgarantie zu verlängern, obwohl die Sicherheit noch benötigt wird, wäre der Garantiefall eingetreten, so dass eine mangels Verlängerung notwendige Inanspruchnahme der Bankgarantie mit den Garantiebedingungen im Einklang stünde.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.